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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, II. Semester. IV. Band.

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Staaten zur Zeit geltenden Systeme sich geradezu diametral entgegenstehen. Wichtiger
ist es, daran zu erinnern, daß gerade die Strafgesetzgebung aus leicht begreiflichen
Gründen von kirchlichen, politischen und religiösen Einflüssen abhängig ist, die ihrer¬
seits wieder in den einzelnen Bundesstaaten in durchaus verschiedenartiger Richtung
und Stärke sich geltend machen, sowie daß in der Strafrechtswissenschaft selbst über
einige der wichtigsten Principienfragen erhebliche Meinungsverschiedenheiten herrschen,
deren allseitig befriedigende Ausgleichung noch keineswegs in naher Aussicht steht.
Auch darf nicht unterschätzt werden, daß während gelegentlich der Abfassung des
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bei dem Mangel einer ausgebildeten Par-
ticulargcsetzgcbung in den einzelnen Bundesstaaten die wenigsten derselben in der
Lage waren, eine besondere Berücksichtigung ihres Particularrechtcs prätendiren zu
können, somit aber nicht nur die Vorfrage, welcher der vorgelegten Entwürfe den
Verhandlungen der Konferenz zu Grunde gelegt werden sollte, ohne jede Weiterung
entschieden werden konnte, sondern auch die Verhandlungen selbst hierdurch wesent¬
lich gefördert wurden, umgekehrt hier die Schwierigkeiten gleich bei dieser Vorfrage
beginnen. Die meisten deutschen Bundesstaaten haben ihre Strafgesetzgebung im
Lause dieses Jahrhunderts von Grund aus neugestaltet -- einige der Strafgesetz¬
bücher sind sogar von allerneusten Datum -- die wenigsten werden sich daher be¬
reit finden lassen, auf ihr Particularrccht zu Gunsten, eines anderen der geltenden
Gesetzbücher von vornherein zu verzichten, zumal es unbestreitbar ist, daß wie fast
jedes der bestehenden Particularstrafgefetzbüchcr seine besonderen Vorzüge hat, um¬
gekehrt keines derselbe" so hervorragend sich auszeichnet und sich einer so allge¬
meinen Anerkennung erfreut, daß der Vorschlag, es bei der Schöpfung des neuen
deutschen Strafrechts zu Grunde zu legen, alle Stimmen aus sich vereinigen würde.-

Wenn wir uns unter diesen Umständen bescheiden, dem Eingangs erwähnten
Beschlusse des Juristentags bereits für die nächste Zukunft praktische Folge gegeben
zu sehen, so sind wir damit weit entfernt, den Werth jenes Beschlusses selbst irgend
wie zu unterschätzen und zweifeln nicht im Geringsten, daß wie auf allen anderen
Gebieten so auch auf dem der Strafrechtspflege dem Bedürfnisse der Nation früher
oder später sein Recht widerfahren werde. Inzwischen wird es Sache aller derer
sein, die in der nationalen Einigung die höchste Ausgabe unserer Zeit erkennen,
deren Lösung auch aus diesem Gebiete vorzubereiten und zur Beseitigung der ent¬
gegenstehenden Hindernisse ein Jeder in seinem Kreise und nach seinen Kräften mit¬
zuwirken. Die Eingangs genannte Zeitschrift bietet -- von eben diesen Erwägungen
ausgehend -- hierzu willkommene Gelegenheit. Der uns vorliegende erste Band
enthält aus der Feder namhaftester Juristen eine Reihe von Artikeln, die alle den
Zweck haben, die Lösung jener Ausgabe der Strafrechtseinheit wissenschaftlich vorzu¬
bereiten. Wir heben aus denselben außer den einleitenden Betrachtungen des ver
dienstvollen Herausgebers über die Hindernisse der Strasrechtscinheit und die Mittel-
zu ihrer Beseitigung, namentlich die Aufsätze von Sundelin hervor, die mit einer
eingehenden Sachkenntniß die Begeisterung für die gute Sache und das Feuer der
Beredtsamkeit verbinden. Daß wo es sich um Förderung der Strafrechtspflege und
Strasrechtscinheit handelt, der Name Mittermayers nicht fehlen würde, brauchen
wir kaum besonders hervorzuheben und ebenso wenig, daß seine Beiträge über die
entehrenden Strafen sowie über den Grundsatz der Gleichheit der Waffen für die


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Staaten zur Zeit geltenden Systeme sich geradezu diametral entgegenstehen. Wichtiger
ist es, daran zu erinnern, daß gerade die Strafgesetzgebung aus leicht begreiflichen
Gründen von kirchlichen, politischen und religiösen Einflüssen abhängig ist, die ihrer¬
seits wieder in den einzelnen Bundesstaaten in durchaus verschiedenartiger Richtung
und Stärke sich geltend machen, sowie daß in der Strafrechtswissenschaft selbst über
einige der wichtigsten Principienfragen erhebliche Meinungsverschiedenheiten herrschen,
deren allseitig befriedigende Ausgleichung noch keineswegs in naher Aussicht steht.
Auch darf nicht unterschätzt werden, daß während gelegentlich der Abfassung des
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bei dem Mangel einer ausgebildeten Par-
ticulargcsetzgcbung in den einzelnen Bundesstaaten die wenigsten derselben in der
Lage waren, eine besondere Berücksichtigung ihres Particularrechtcs prätendiren zu
können, somit aber nicht nur die Vorfrage, welcher der vorgelegten Entwürfe den
Verhandlungen der Konferenz zu Grunde gelegt werden sollte, ohne jede Weiterung
entschieden werden konnte, sondern auch die Verhandlungen selbst hierdurch wesent¬
lich gefördert wurden, umgekehrt hier die Schwierigkeiten gleich bei dieser Vorfrage
beginnen. Die meisten deutschen Bundesstaaten haben ihre Strafgesetzgebung im
Lause dieses Jahrhunderts von Grund aus neugestaltet — einige der Strafgesetz¬
bücher sind sogar von allerneusten Datum — die wenigsten werden sich daher be¬
reit finden lassen, auf ihr Particularrccht zu Gunsten, eines anderen der geltenden
Gesetzbücher von vornherein zu verzichten, zumal es unbestreitbar ist, daß wie fast
jedes der bestehenden Particularstrafgefetzbüchcr seine besonderen Vorzüge hat, um¬
gekehrt keines derselbe» so hervorragend sich auszeichnet und sich einer so allge¬
meinen Anerkennung erfreut, daß der Vorschlag, es bei der Schöpfung des neuen
deutschen Strafrechts zu Grunde zu legen, alle Stimmen aus sich vereinigen würde.-

Wenn wir uns unter diesen Umständen bescheiden, dem Eingangs erwähnten
Beschlusse des Juristentags bereits für die nächste Zukunft praktische Folge gegeben
zu sehen, so sind wir damit weit entfernt, den Werth jenes Beschlusses selbst irgend
wie zu unterschätzen und zweifeln nicht im Geringsten, daß wie auf allen anderen
Gebieten so auch auf dem der Strafrechtspflege dem Bedürfnisse der Nation früher
oder später sein Recht widerfahren werde. Inzwischen wird es Sache aller derer
sein, die in der nationalen Einigung die höchste Ausgabe unserer Zeit erkennen,
deren Lösung auch aus diesem Gebiete vorzubereiten und zur Beseitigung der ent¬
gegenstehenden Hindernisse ein Jeder in seinem Kreise und nach seinen Kräften mit¬
zuwirken. Die Eingangs genannte Zeitschrift bietet — von eben diesen Erwägungen
ausgehend — hierzu willkommene Gelegenheit. Der uns vorliegende erste Band
enthält aus der Feder namhaftester Juristen eine Reihe von Artikeln, die alle den
Zweck haben, die Lösung jener Ausgabe der Strafrechtseinheit wissenschaftlich vorzu¬
bereiten. Wir heben aus denselben außer den einleitenden Betrachtungen des ver
dienstvollen Herausgebers über die Hindernisse der Strasrechtscinheit und die Mittel-
zu ihrer Beseitigung, namentlich die Aufsätze von Sundelin hervor, die mit einer
eingehenden Sachkenntniß die Begeisterung für die gute Sache und das Feuer der
Beredtsamkeit verbinden. Daß wo es sich um Förderung der Strafrechtspflege und
Strasrechtscinheit handelt, der Name Mittermayers nicht fehlen würde, brauchen
wir kaum besonders hervorzuheben und ebenso wenig, daß seine Beiträge über die
entehrenden Strafen sowie über den Grundsatz der Gleichheit der Waffen für die


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_114855/283>, abgerufen am 27.09.2024.