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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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das Consulatswesen. Es hätte den Chinesen gründlich den Verkehr mit
Deutschland verleiden müssen, wenn jeder deutsche Staat in jedem Hafen sei¬
nen eignen Konsul hätte ernennen wollen, es hätte natürlich nicht an Be¬
werbern gefehlt, welche der consulcinschen Privilegien theilhaftig zu werden
gewünscht, und die Welfenkrone hätte sich schwerlich die schöne Gelegenheit ent¬
gegen lassen, auch in Ostasien ihre unveräußerliche Souveränetät zu constatiren.
Es war aber die Slipulirung eines solchen Rechtes unmöglich, da es bisher
Niemandem zugestanden war. vielmehr gefordert war. daß alle Consuln be¬
stellte Beamte sein müßten, weil sie umfassende Iurisdictionsrechte über ihre
Angehörigen zu üben berufen sind: wer sollte, im Falle ein Oldenburger
mit einen, Preußen in Streit gerieth, als Richter auftreten, wenn es einen
preußischen und einen oldenburgischen Consul gab? jeder Theil hätte > den
Consul des andern perhorrescirt. Es ist daher festgesetzt, daß für ganz China
nur ein Generalconsul und für jeden dem Handel geöffneten Hafen nur ein
Consul seitens der contrahirenden Staaten bestellt werden soll. Danach ist
rechtlich allen die Befugniß zur Ernennung von Consul" vorbehalten, aber
sie müssen sich verständigen, gemeinsam einen zu ernennen. Wenn dennoch
die chinesische Negierung darauf eingegangen ist. in einem Separatnrtikel den
Hansestädten das Recht zuzugestehen, in jedem Hafen einen Consul zu ernen¬
nen, so ist der Grund davon in der bedeutenden Ausdehnung zu finden, welche
der Handel und die Nhederei dieser Republiken in jenen Gegenden gewonnen
hat. Man begreift es, daß. so lange sie noch selbständig im Auslande ver¬
treten sind, sie auf freie Bewegung nach dieser Seite hin Gewicht gelegt ha¬
ben; es ist aber zu hoffen, daß sie doch thatsächlich danach streben werden,
ihre consularischc Vertretung dem zollvereinischen Consul zu übertragen, wie
auch umgekehrt Preußen wahrscheinlich am besten fahren wird, wenn es seine
Consulate handelskundigen Consuln überträgt. Möchten alle Regierungen sich
recht von der Ueberzeugung durchdringen lasse", daß jede Versplitterung deut¬
sche" Kräfte ihren eig"e" Unterthanen nur schadet; die Interessen des deutschen
Handels erheischen nicht mehr als einen Consul in jedem Hasen, mehrere
schwächen sich gegenseitig in ihrer Action, zumal da Eifersüchteleien und Rei¬
bungen nicht ausbleiben.

Art. 6 nennt die Häfen und Städte, welche dem Handel der contrahirenden
Staaten eröffnet sein sollen, nämlich: Canton, Swatan, Umoi. Futschau,
Ningpo, Shanghae, Tongtschan, Tientsin. Niutschwang. Tschinkiang. Kilt-Kiang,
Hvngkon, Kiangtschan, Taiwan und Tamsui. Daselbst dürfen sie sich mit ih¬
ren Familien niederlassen, Grundbesitz erwerben. Kirchen bauen und sich über-
haupt frei bewegen. Nach der Hauptstadt Chinas dürfen Deutsche nicht kom¬
men, um dort Handel zu treiben. Zwischen jenen Orten und nur zwischen jenen
ist den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten auch die Küstenfahrt


das Consulatswesen. Es hätte den Chinesen gründlich den Verkehr mit
Deutschland verleiden müssen, wenn jeder deutsche Staat in jedem Hafen sei¬
nen eignen Konsul hätte ernennen wollen, es hätte natürlich nicht an Be¬
werbern gefehlt, welche der consulcinschen Privilegien theilhaftig zu werden
gewünscht, und die Welfenkrone hätte sich schwerlich die schöne Gelegenheit ent¬
gegen lassen, auch in Ostasien ihre unveräußerliche Souveränetät zu constatiren.
Es war aber die Slipulirung eines solchen Rechtes unmöglich, da es bisher
Niemandem zugestanden war. vielmehr gefordert war. daß alle Consuln be¬
stellte Beamte sein müßten, weil sie umfassende Iurisdictionsrechte über ihre
Angehörigen zu üben berufen sind: wer sollte, im Falle ein Oldenburger
mit einen, Preußen in Streit gerieth, als Richter auftreten, wenn es einen
preußischen und einen oldenburgischen Consul gab? jeder Theil hätte > den
Consul des andern perhorrescirt. Es ist daher festgesetzt, daß für ganz China
nur ein Generalconsul und für jeden dem Handel geöffneten Hafen nur ein
Consul seitens der contrahirenden Staaten bestellt werden soll. Danach ist
rechtlich allen die Befugniß zur Ernennung von Consul» vorbehalten, aber
sie müssen sich verständigen, gemeinsam einen zu ernennen. Wenn dennoch
die chinesische Negierung darauf eingegangen ist. in einem Separatnrtikel den
Hansestädten das Recht zuzugestehen, in jedem Hafen einen Consul zu ernen¬
nen, so ist der Grund davon in der bedeutenden Ausdehnung zu finden, welche
der Handel und die Nhederei dieser Republiken in jenen Gegenden gewonnen
hat. Man begreift es, daß. so lange sie noch selbständig im Auslande ver¬
treten sind, sie auf freie Bewegung nach dieser Seite hin Gewicht gelegt ha¬
ben; es ist aber zu hoffen, daß sie doch thatsächlich danach streben werden,
ihre consularischc Vertretung dem zollvereinischen Consul zu übertragen, wie
auch umgekehrt Preußen wahrscheinlich am besten fahren wird, wenn es seine
Consulate handelskundigen Consuln überträgt. Möchten alle Regierungen sich
recht von der Ueberzeugung durchdringen lasse», daß jede Versplitterung deut¬
sche» Kräfte ihren eig»e» Unterthanen nur schadet; die Interessen des deutschen
Handels erheischen nicht mehr als einen Consul in jedem Hasen, mehrere
schwächen sich gegenseitig in ihrer Action, zumal da Eifersüchteleien und Rei¬
bungen nicht ausbleiben.

Art. 6 nennt die Häfen und Städte, welche dem Handel der contrahirenden
Staaten eröffnet sein sollen, nämlich: Canton, Swatan, Umoi. Futschau,
Ningpo, Shanghae, Tongtschan, Tientsin. Niutschwang. Tschinkiang. Kilt-Kiang,
Hvngkon, Kiangtschan, Taiwan und Tamsui. Daselbst dürfen sie sich mit ih¬
ren Familien niederlassen, Grundbesitz erwerben. Kirchen bauen und sich über-
haupt frei bewegen. Nach der Hauptstadt Chinas dürfen Deutsche nicht kom¬
men, um dort Handel zu treiben. Zwischen jenen Orten und nur zwischen jenen
ist den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten auch die Küstenfahrt


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[0336] das Consulatswesen. Es hätte den Chinesen gründlich den Verkehr mit Deutschland verleiden müssen, wenn jeder deutsche Staat in jedem Hafen sei¬ nen eignen Konsul hätte ernennen wollen, es hätte natürlich nicht an Be¬ werbern gefehlt, welche der consulcinschen Privilegien theilhaftig zu werden gewünscht, und die Welfenkrone hätte sich schwerlich die schöne Gelegenheit ent¬ gegen lassen, auch in Ostasien ihre unveräußerliche Souveränetät zu constatiren. Es war aber die Slipulirung eines solchen Rechtes unmöglich, da es bisher Niemandem zugestanden war. vielmehr gefordert war. daß alle Consuln be¬ stellte Beamte sein müßten, weil sie umfassende Iurisdictionsrechte über ihre Angehörigen zu üben berufen sind: wer sollte, im Falle ein Oldenburger mit einen, Preußen in Streit gerieth, als Richter auftreten, wenn es einen preußischen und einen oldenburgischen Consul gab? jeder Theil hätte > den Consul des andern perhorrescirt. Es ist daher festgesetzt, daß für ganz China nur ein Generalconsul und für jeden dem Handel geöffneten Hafen nur ein Consul seitens der contrahirenden Staaten bestellt werden soll. Danach ist rechtlich allen die Befugniß zur Ernennung von Consul» vorbehalten, aber sie müssen sich verständigen, gemeinsam einen zu ernennen. Wenn dennoch die chinesische Negierung darauf eingegangen ist. in einem Separatnrtikel den Hansestädten das Recht zuzugestehen, in jedem Hafen einen Consul zu ernen¬ nen, so ist der Grund davon in der bedeutenden Ausdehnung zu finden, welche der Handel und die Nhederei dieser Republiken in jenen Gegenden gewonnen hat. Man begreift es, daß. so lange sie noch selbständig im Auslande ver¬ treten sind, sie auf freie Bewegung nach dieser Seite hin Gewicht gelegt ha¬ ben; es ist aber zu hoffen, daß sie doch thatsächlich danach streben werden, ihre consularischc Vertretung dem zollvereinischen Consul zu übertragen, wie auch umgekehrt Preußen wahrscheinlich am besten fahren wird, wenn es seine Consulate handelskundigen Consuln überträgt. Möchten alle Regierungen sich recht von der Ueberzeugung durchdringen lasse», daß jede Versplitterung deut¬ sche» Kräfte ihren eig»e» Unterthanen nur schadet; die Interessen des deutschen Handels erheischen nicht mehr als einen Consul in jedem Hasen, mehrere schwächen sich gegenseitig in ihrer Action, zumal da Eifersüchteleien und Rei¬ bungen nicht ausbleiben. Art. 6 nennt die Häfen und Städte, welche dem Handel der contrahirenden Staaten eröffnet sein sollen, nämlich: Canton, Swatan, Umoi. Futschau, Ningpo, Shanghae, Tongtschan, Tientsin. Niutschwang. Tschinkiang. Kilt-Kiang, Hvngkon, Kiangtschan, Taiwan und Tamsui. Daselbst dürfen sie sich mit ih¬ ren Familien niederlassen, Grundbesitz erwerben. Kirchen bauen und sich über- haupt frei bewegen. Nach der Hauptstadt Chinas dürfen Deutsche nicht kom¬ men, um dort Handel zu treiben. Zwischen jenen Orten und nur zwischen jenen ist den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten auch die Küstenfahrt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/336>, abgerufen am 23.07.2024.