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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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vorbehalten worden, das Gegentheil zu bestimmen. Im Uebrigen sind im
Ganzen diejenigen Grundsatze in diesen Titel aufgenommen worden, die bis¬
her schon ziemlich allgemein galten und namentlich da, wo, wie in Sachsen,
die Genehmigung der Staatsregierung auch bisher zur Errichtung von
Actiengesellschaften mit Actien an porteui' eingeholt werden mußte, zur
Anwendung gebracht wurden. In Bezug auf die Einträge im Handels¬
register und deren Veröffentlichung sind die Actiengesellschaften den übri¬
gen Handelsgesellschaften gleichgestellt und in Art. 214 sogar angeordnet
worden, daß jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortdauer
der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschasrs-
vcrtrages zum Gegenstande hat, im Handelsregister eingetragen und im Aus¬
zuge veröffentlicht werden soll; da der Gesellschaftsvertrag (Statut) und die
Genehmigungsurkunde nach Art. 210 ebenfalls bei den competenten Han¬
delsgerichten eingetragen und auszugsweise veröffentlicht werden müssen, so
war die erste Bestimmung nur eine Consequenz davon. Was übrigeus
die Art. 203 und 214 vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Gesell-
schaftsvertrages und der gedachten Generaiv^rsammlungsbeschlüsse anlangt,
so wird es natürlich da keiner besonderen, nachträglichen notariellen Abfassung
bedürfen, wo, wie in Sachsen, bereits bisher ein Notar zur Abfassung des
Protokolls über die Verhandlungen der Generalversammlungen zugezogen
wurde.

Aus dem Abschnitt über die Rechtsverhältnisse der Actionäre ist hier be¬
sonders hervorzuheben, daß denselben Zinsen von bestimmter Höhe nach Art.
217 nur für den Zeitraum vor der Eröffnung des vollen Geschäftsbetriebes
ausbedungen oder gezahlt und daß Abschlagszahlungen auf die muthmaßliche
Dividende, im Gegensatze zu der bisher üblichen Praxis, nicht gewährt wer¬
den dürfen; namentlich wichtig aber ist, daß nach Art. 222 die bis zur Aus¬
gabe der eigentlichen Actien zu ertheilenden Interimsscheine nicht auf den
Inhaber lauten dürfen, so wie daß der Zeichner der Actie für die Einzah¬
lung von 40 Procent des Nominalbetrages der Actie unbedingt verhaftet
bleibt und von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung seines Rechtes
auf einen Dritten sich befreien noch Seiten der Gesellschaft entbunden werden
kann, daß vielmehr der Zeichner der Actie, wenn er wegen verzögerter Ein¬
zahlung seines Unrechtes aus der Zeichnung verlustig erklärt wird, dessenun-
geachtet zur Einzahlung von 40 Procent des Nominalbetrags verpflichtet bleibt.
Erst nach erfolgter Einzahlung dieses Betrags kann 5er Zeichner der Actie,
wenn dies im Statute angeordnet ist, von noch mehreren Einzahlungen be¬
freit werden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur dann, wenn es sich um
Actien g.u portsur handelt; sind dieselben auf Namen gestellt, so kommen
nach Art. 223 diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, die bei der Comman-


vorbehalten worden, das Gegentheil zu bestimmen. Im Uebrigen sind im
Ganzen diejenigen Grundsatze in diesen Titel aufgenommen worden, die bis¬
her schon ziemlich allgemein galten und namentlich da, wo, wie in Sachsen,
die Genehmigung der Staatsregierung auch bisher zur Errichtung von
Actiengesellschaften mit Actien an porteui' eingeholt werden mußte, zur
Anwendung gebracht wurden. In Bezug auf die Einträge im Handels¬
register und deren Veröffentlichung sind die Actiengesellschaften den übri¬
gen Handelsgesellschaften gleichgestellt und in Art. 214 sogar angeordnet
worden, daß jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortdauer
der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschasrs-
vcrtrages zum Gegenstande hat, im Handelsregister eingetragen und im Aus¬
zuge veröffentlicht werden soll; da der Gesellschaftsvertrag (Statut) und die
Genehmigungsurkunde nach Art. 210 ebenfalls bei den competenten Han¬
delsgerichten eingetragen und auszugsweise veröffentlicht werden müssen, so
war die erste Bestimmung nur eine Consequenz davon. Was übrigeus
die Art. 203 und 214 vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Gesell-
schaftsvertrages und der gedachten Generaiv^rsammlungsbeschlüsse anlangt,
so wird es natürlich da keiner besonderen, nachträglichen notariellen Abfassung
bedürfen, wo, wie in Sachsen, bereits bisher ein Notar zur Abfassung des
Protokolls über die Verhandlungen der Generalversammlungen zugezogen
wurde.

Aus dem Abschnitt über die Rechtsverhältnisse der Actionäre ist hier be¬
sonders hervorzuheben, daß denselben Zinsen von bestimmter Höhe nach Art.
217 nur für den Zeitraum vor der Eröffnung des vollen Geschäftsbetriebes
ausbedungen oder gezahlt und daß Abschlagszahlungen auf die muthmaßliche
Dividende, im Gegensatze zu der bisher üblichen Praxis, nicht gewährt wer¬
den dürfen; namentlich wichtig aber ist, daß nach Art. 222 die bis zur Aus¬
gabe der eigentlichen Actien zu ertheilenden Interimsscheine nicht auf den
Inhaber lauten dürfen, so wie daß der Zeichner der Actie für die Einzah¬
lung von 40 Procent des Nominalbetrages der Actie unbedingt verhaftet
bleibt und von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung seines Rechtes
auf einen Dritten sich befreien noch Seiten der Gesellschaft entbunden werden
kann, daß vielmehr der Zeichner der Actie, wenn er wegen verzögerter Ein¬
zahlung seines Unrechtes aus der Zeichnung verlustig erklärt wird, dessenun-
geachtet zur Einzahlung von 40 Procent des Nominalbetrags verpflichtet bleibt.
Erst nach erfolgter Einzahlung dieses Betrags kann 5er Zeichner der Actie,
wenn dies im Statute angeordnet ist, von noch mehreren Einzahlungen be¬
freit werden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur dann, wenn es sich um
Actien g.u portsur handelt; sind dieselben auf Namen gestellt, so kommen
nach Art. 223 diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, die bei der Comman-


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[0302] vorbehalten worden, das Gegentheil zu bestimmen. Im Uebrigen sind im Ganzen diejenigen Grundsatze in diesen Titel aufgenommen worden, die bis¬ her schon ziemlich allgemein galten und namentlich da, wo, wie in Sachsen, die Genehmigung der Staatsregierung auch bisher zur Errichtung von Actiengesellschaften mit Actien an porteui' eingeholt werden mußte, zur Anwendung gebracht wurden. In Bezug auf die Einträge im Handels¬ register und deren Veröffentlichung sind die Actiengesellschaften den übri¬ gen Handelsgesellschaften gleichgestellt und in Art. 214 sogar angeordnet worden, daß jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortdauer der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschasrs- vcrtrages zum Gegenstande hat, im Handelsregister eingetragen und im Aus¬ zuge veröffentlicht werden soll; da der Gesellschaftsvertrag (Statut) und die Genehmigungsurkunde nach Art. 210 ebenfalls bei den competenten Han¬ delsgerichten eingetragen und auszugsweise veröffentlicht werden müssen, so war die erste Bestimmung nur eine Consequenz davon. Was übrigeus die Art. 203 und 214 vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Gesell- schaftsvertrages und der gedachten Generaiv^rsammlungsbeschlüsse anlangt, so wird es natürlich da keiner besonderen, nachträglichen notariellen Abfassung bedürfen, wo, wie in Sachsen, bereits bisher ein Notar zur Abfassung des Protokolls über die Verhandlungen der Generalversammlungen zugezogen wurde. Aus dem Abschnitt über die Rechtsverhältnisse der Actionäre ist hier be¬ sonders hervorzuheben, daß denselben Zinsen von bestimmter Höhe nach Art. 217 nur für den Zeitraum vor der Eröffnung des vollen Geschäftsbetriebes ausbedungen oder gezahlt und daß Abschlagszahlungen auf die muthmaßliche Dividende, im Gegensatze zu der bisher üblichen Praxis, nicht gewährt wer¬ den dürfen; namentlich wichtig aber ist, daß nach Art. 222 die bis zur Aus¬ gabe der eigentlichen Actien zu ertheilenden Interimsscheine nicht auf den Inhaber lauten dürfen, so wie daß der Zeichner der Actie für die Einzah¬ lung von 40 Procent des Nominalbetrages der Actie unbedingt verhaftet bleibt und von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung seines Rechtes auf einen Dritten sich befreien noch Seiten der Gesellschaft entbunden werden kann, daß vielmehr der Zeichner der Actie, wenn er wegen verzögerter Ein¬ zahlung seines Unrechtes aus der Zeichnung verlustig erklärt wird, dessenun- geachtet zur Einzahlung von 40 Procent des Nominalbetrags verpflichtet bleibt. Erst nach erfolgter Einzahlung dieses Betrags kann 5er Zeichner der Actie, wenn dies im Statute angeordnet ist, von noch mehreren Einzahlungen be¬ freit werden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur dann, wenn es sich um Actien g.u portsur handelt; sind dieselben auf Namen gestellt, so kommen nach Art. 223 diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, die bei der Comman-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/302>, abgerufen am 23.07.2024.