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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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173, daß selbst die Actien oder die Actienantheile der stillen Gesellschafter bei
Strafe der Nichtigkeit nicht auf den Inhaber, sondern ans Namen lauten
müssen und nicht ans einen geringeren Leitrag als 200 Vereinsthaler gestellt
sein dürfen, sowie die Vorschrift des Art, 174, daß Commanditgcsellschaftcn
auf Actien nur mit Genehmigung des Staates errichtet werden dürfen, und
endlich die Bestimmungen desselben Artikels und der Art. 175 bis 179 über
Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie über die Einträge in das
Handelsregister. Uebrigens sind die Actien oder Actienantheile (Art. 182)
untheilbar, können aber gleich den Wechseln durch einfaches Indossament und
ohne eine weitere Förmlichkeit als die übertragen werden, daß der Uebergang
des Eigenthums der Actien -- unter Vorlegung derselben und unter Nach¬
weis des Uebergangs -- bei der Gesellschaft anzumelden und im Actienbuche
zu bemerken ist.

Endlich enthält Art. 184 die wichtige Bestimmung, daß, solange der
Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, der ursprüngliche Zeichner
zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet ist und von
dieser Verbindlichkeit nicht einmal durch die Gesellschaft selbst befreit werden
kann. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß auch diese Bestimmung ganz
im Interesse der Gcsellschaftsgläubiger liegt, denen nickt damit gedient sein
könnte, wenn an die Stelle der ursprünglichen zahlungsfähigen Actienzeichner
später unbemittelte Personen träten. Die Art. 185--206 regeln die Rechts¬
verhältnisse der Commanditisten den Complemcntaren und dritten Personen
gegenüber, sowie die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft in einer
Weise, die im Ganzen den bisher bereits bei Actiengesellschaften überhaupt
geltenden Bestimmungen entspricht; der leitende Gesichtspunkt, der rin sächsi¬
schen Einführungsgesetze durch die in § 14 für gewisse Fälle betrüglichcn
oder sonst ordnungswidrigen Gebahrens Seitens der Complementare ange¬
drohten Gefängniß- resp. Geldstrafen einen noch schärferen Ausdruck als im
H. G. B. selbst erhalten hat, waren dabei auch hier, ebensowohl die Comman¬
ditisten gegenüber den Complementaren als das Publicum und speciell die
Gesellschaftsgläubiger gegenüber der Gesellschaft möglichst sicher zu stellen.

Mit der eben skizzirten Acticncommanditgcsellschaft nahe verwandt ist die
in Art. 207 -- 249 behandelte eigentliche Aktiengesellschaft, von der ersteren
jedoch namentlich dadurch unterschieden, daß bei der eigentlichen Actiengesell-
schaft Art. 207 sich sämmtliche Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen.
ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu hasten, und daß
demgemäß auch das gestimmte Gesellschaftscapital in Actien oder auch in Actien¬
antheile zerlegt wird. Die staatliche Genehmigung zur Errichtung der Ge¬
sellschaft ist auch hier wie bei der Kommanditgesellschaft aus Actien im All¬
gemeinen als nothwendig vorausgesetzt, der Particulargesetzgebung jedoch


173, daß selbst die Actien oder die Actienantheile der stillen Gesellschafter bei
Strafe der Nichtigkeit nicht auf den Inhaber, sondern ans Namen lauten
müssen und nicht ans einen geringeren Leitrag als 200 Vereinsthaler gestellt
sein dürfen, sowie die Vorschrift des Art, 174, daß Commanditgcsellschaftcn
auf Actien nur mit Genehmigung des Staates errichtet werden dürfen, und
endlich die Bestimmungen desselben Artikels und der Art. 175 bis 179 über
Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie über die Einträge in das
Handelsregister. Uebrigens sind die Actien oder Actienantheile (Art. 182)
untheilbar, können aber gleich den Wechseln durch einfaches Indossament und
ohne eine weitere Förmlichkeit als die übertragen werden, daß der Uebergang
des Eigenthums der Actien — unter Vorlegung derselben und unter Nach¬
weis des Uebergangs — bei der Gesellschaft anzumelden und im Actienbuche
zu bemerken ist.

Endlich enthält Art. 184 die wichtige Bestimmung, daß, solange der
Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, der ursprüngliche Zeichner
zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet ist und von
dieser Verbindlichkeit nicht einmal durch die Gesellschaft selbst befreit werden
kann. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß auch diese Bestimmung ganz
im Interesse der Gcsellschaftsgläubiger liegt, denen nickt damit gedient sein
könnte, wenn an die Stelle der ursprünglichen zahlungsfähigen Actienzeichner
später unbemittelte Personen träten. Die Art. 185—206 regeln die Rechts¬
verhältnisse der Commanditisten den Complemcntaren und dritten Personen
gegenüber, sowie die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft in einer
Weise, die im Ganzen den bisher bereits bei Actiengesellschaften überhaupt
geltenden Bestimmungen entspricht; der leitende Gesichtspunkt, der rin sächsi¬
schen Einführungsgesetze durch die in § 14 für gewisse Fälle betrüglichcn
oder sonst ordnungswidrigen Gebahrens Seitens der Complementare ange¬
drohten Gefängniß- resp. Geldstrafen einen noch schärferen Ausdruck als im
H. G. B. selbst erhalten hat, waren dabei auch hier, ebensowohl die Comman¬
ditisten gegenüber den Complementaren als das Publicum und speciell die
Gesellschaftsgläubiger gegenüber der Gesellschaft möglichst sicher zu stellen.

Mit der eben skizzirten Acticncommanditgcsellschaft nahe verwandt ist die
in Art. 207 — 249 behandelte eigentliche Aktiengesellschaft, von der ersteren
jedoch namentlich dadurch unterschieden, daß bei der eigentlichen Actiengesell-
schaft Art. 207 sich sämmtliche Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen.
ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu hasten, und daß
demgemäß auch das gestimmte Gesellschaftscapital in Actien oder auch in Actien¬
antheile zerlegt wird. Die staatliche Genehmigung zur Errichtung der Ge¬
sellschaft ist auch hier wie bei der Kommanditgesellschaft aus Actien im All¬
gemeinen als nothwendig vorausgesetzt, der Particulargesetzgebung jedoch


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[0301] 173, daß selbst die Actien oder die Actienantheile der stillen Gesellschafter bei Strafe der Nichtigkeit nicht auf den Inhaber, sondern ans Namen lauten müssen und nicht ans einen geringeren Leitrag als 200 Vereinsthaler gestellt sein dürfen, sowie die Vorschrift des Art, 174, daß Commanditgcsellschaftcn auf Actien nur mit Genehmigung des Staates errichtet werden dürfen, und endlich die Bestimmungen desselben Artikels und der Art. 175 bis 179 über Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie über die Einträge in das Handelsregister. Uebrigens sind die Actien oder Actienantheile (Art. 182) untheilbar, können aber gleich den Wechseln durch einfaches Indossament und ohne eine weitere Förmlichkeit als die übertragen werden, daß der Uebergang des Eigenthums der Actien — unter Vorlegung derselben und unter Nach¬ weis des Uebergangs — bei der Gesellschaft anzumelden und im Actienbuche zu bemerken ist. Endlich enthält Art. 184 die wichtige Bestimmung, daß, solange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet ist und von dieser Verbindlichkeit nicht einmal durch die Gesellschaft selbst befreit werden kann. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß auch diese Bestimmung ganz im Interesse der Gcsellschaftsgläubiger liegt, denen nickt damit gedient sein könnte, wenn an die Stelle der ursprünglichen zahlungsfähigen Actienzeichner später unbemittelte Personen träten. Die Art. 185—206 regeln die Rechts¬ verhältnisse der Commanditisten den Complemcntaren und dritten Personen gegenüber, sowie die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft in einer Weise, die im Ganzen den bisher bereits bei Actiengesellschaften überhaupt geltenden Bestimmungen entspricht; der leitende Gesichtspunkt, der rin sächsi¬ schen Einführungsgesetze durch die in § 14 für gewisse Fälle betrüglichcn oder sonst ordnungswidrigen Gebahrens Seitens der Complementare ange¬ drohten Gefängniß- resp. Geldstrafen einen noch schärferen Ausdruck als im H. G. B. selbst erhalten hat, waren dabei auch hier, ebensowohl die Comman¬ ditisten gegenüber den Complementaren als das Publicum und speciell die Gesellschaftsgläubiger gegenüber der Gesellschaft möglichst sicher zu stellen. Mit der eben skizzirten Acticncommanditgcsellschaft nahe verwandt ist die in Art. 207 — 249 behandelte eigentliche Aktiengesellschaft, von der ersteren jedoch namentlich dadurch unterschieden, daß bei der eigentlichen Actiengesell- schaft Art. 207 sich sämmtliche Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen. ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu hasten, und daß demgemäß auch das gestimmte Gesellschaftscapital in Actien oder auch in Actien¬ antheile zerlegt wird. Die staatliche Genehmigung zur Errichtung der Ge¬ sellschaft ist auch hier wie bei der Kommanditgesellschaft aus Actien im All¬ gemeinen als nothwendig vorausgesetzt, der Particulargesetzgebung jedoch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/301>, abgerufen am 23.07.2024.