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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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aufzufassen, dieselbe allein nach dem Interesse des römischen Stuhls beurtheilten
und die schreiendsten Usurpationen billigten, wenn es in ihre Pläne paßte.

Das erbliche Königthum hat erst nach langen Kämpfen feste Wurzel in den
europäischen Staaten gefaßt, in wenigen derselben bat es ununtcrbrochne Geltung
behauptet und grade in dem Lande die häufigsten Anfechtungen erfahren, welches
die meiste Ehrfurcht vor der Tradition in politischen Dingen bewahrt hat. Wilhelm
der Eroberer, Heinrich der Erste, Heinrich der Sechste, Richard der Dritte, Heinrich
der Siebente, waren alle keine legitimen Könige; Maria wie Elisabeth wur¬
den jede zu ihrer Zeit als rechtmäßig anerkannt, und doch konnten Katharina von
Arragonien und Anna Boleyn nicht beide rechtmäßige Gattinnen von Heinrich dem
Achten gewesen sein. So fiel es auch keinem der englischen souveraine ein, sein
Recht auf irgend eine Theorie zu gründen, und erst Jakob der Erste, dessen Recht
auf den Thron der drei Königreiche Niemand bestreiten konnte, der in England aber
gleichwohl ein Fremdling war, fühlte das Bedürfniß, sich auf eine Lehre zu stützen,
die seine Würde jeder menschlichen Erörterung entzog. Die Ideen seiner Staats¬
sophisten mochten Wiederhall bei französischen Schriftstellern finden, welche über den
Glanz des bourbonischen Regimentes allen unbefangnen politischen Blick verloren
hatten, aber die ganze neuere Geschichte ist ein Protest und eine Niederlage dieser
Ideen. Ist also die Legitimität so aufgefaßt theologisch unbegründet und historisch
widerlegt, so wird sich auch zeigen, daß das Princip in sich selbst unhaltbar ist.
Wenn man für einen Grundsatz einen speciellen göttlichen Schutz, eine unbedingte
Geltung in Anspruch nimmt, so ist jede Ausnahme dafür verhängnisvoll. Dies zeigt
sich z. B. deutlich bei Stahl. Er sagt (Lehre vom Staate §. 71): "Die Nemesis
in der Geschichte unterbricht nun die Legitimität und straft so das Unrecht durch
Unrecht, damit das Menschliche und Zeitliche nicht für eigenkräftig und unendlich
gehalten werde. Dann wird auch die illegitim entstandene Dynastie im Laufe der
Zeit, wenn die Generationen darüber hingegangen, zur legitimen. Denn was Gott
zugelassen und durch die Zeiten erhalten hat, das ziemt der jetzigen Generation, die
es ohne ihr Zuthun überkommen hat, nicht, vor ihr Gericht zu ziehen, den Gang
der Begebenheiten auszutilgen und noch einmal die Entscheidung zu beginnen. Wann
diese heiligende Kraft der Zeit eintrete, darüber gibt es keine Regel, ebenso wenig
darüber, inwiefern der unrechtmäßigen aber bereits sicher geordneten Herrschaft Ge¬
horsam gebühre, oder der Abfall von ihr zu Gunsten des rechtmäßigen vertriebenen
Königs geboten sei. Das hängt von der besondern Lage der Dinge und von den
besonderen Aufforderungen der Individuen je nach ihrer Stellung ab."

Hiemit ist schon zugegeben, daß das Princip der Legitimität nichts Absolutes,
sondern etwas Relatives ist, das stets an den concreten Verhältnissen gemessen wer¬
den muß. Wäre das Princip ein absolutes, hätten wirklich gewisse Familien ein
göttliches Recht aus gewisse Throne, dann wäre dasselbe auch unverwirkbar und von
jeder Unterbrechung gälte das Wort, daß tausend Jahre Unrecht nicht ein Jahr
Recht machen, grade so wie im Privatrecht eine Sache nie usurpirt werden kann,
wenn der erste Titel ein unrechtmäßiger gewesen. Daß Gott den Thronraub zu¬
gelassen, kann ihn unmöglich rechtfertigen, denn unter seiner Zulassung geschieht
eben Alles, was geschieht, und das Gericht respectirt den Diebstahl deshalb nicht,
weil Gott erlaubt, daß der Raub vollzogen wurde. Wenn Stahl aber sagt, es


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aufzufassen, dieselbe allein nach dem Interesse des römischen Stuhls beurtheilten
und die schreiendsten Usurpationen billigten, wenn es in ihre Pläne paßte.

Das erbliche Königthum hat erst nach langen Kämpfen feste Wurzel in den
europäischen Staaten gefaßt, in wenigen derselben bat es ununtcrbrochne Geltung
behauptet und grade in dem Lande die häufigsten Anfechtungen erfahren, welches
die meiste Ehrfurcht vor der Tradition in politischen Dingen bewahrt hat. Wilhelm
der Eroberer, Heinrich der Erste, Heinrich der Sechste, Richard der Dritte, Heinrich
der Siebente, waren alle keine legitimen Könige; Maria wie Elisabeth wur¬
den jede zu ihrer Zeit als rechtmäßig anerkannt, und doch konnten Katharina von
Arragonien und Anna Boleyn nicht beide rechtmäßige Gattinnen von Heinrich dem
Achten gewesen sein. So fiel es auch keinem der englischen souveraine ein, sein
Recht auf irgend eine Theorie zu gründen, und erst Jakob der Erste, dessen Recht
auf den Thron der drei Königreiche Niemand bestreiten konnte, der in England aber
gleichwohl ein Fremdling war, fühlte das Bedürfniß, sich auf eine Lehre zu stützen,
die seine Würde jeder menschlichen Erörterung entzog. Die Ideen seiner Staats¬
sophisten mochten Wiederhall bei französischen Schriftstellern finden, welche über den
Glanz des bourbonischen Regimentes allen unbefangnen politischen Blick verloren
hatten, aber die ganze neuere Geschichte ist ein Protest und eine Niederlage dieser
Ideen. Ist also die Legitimität so aufgefaßt theologisch unbegründet und historisch
widerlegt, so wird sich auch zeigen, daß das Princip in sich selbst unhaltbar ist.
Wenn man für einen Grundsatz einen speciellen göttlichen Schutz, eine unbedingte
Geltung in Anspruch nimmt, so ist jede Ausnahme dafür verhängnisvoll. Dies zeigt
sich z. B. deutlich bei Stahl. Er sagt (Lehre vom Staate §. 71): „Die Nemesis
in der Geschichte unterbricht nun die Legitimität und straft so das Unrecht durch
Unrecht, damit das Menschliche und Zeitliche nicht für eigenkräftig und unendlich
gehalten werde. Dann wird auch die illegitim entstandene Dynastie im Laufe der
Zeit, wenn die Generationen darüber hingegangen, zur legitimen. Denn was Gott
zugelassen und durch die Zeiten erhalten hat, das ziemt der jetzigen Generation, die
es ohne ihr Zuthun überkommen hat, nicht, vor ihr Gericht zu ziehen, den Gang
der Begebenheiten auszutilgen und noch einmal die Entscheidung zu beginnen. Wann
diese heiligende Kraft der Zeit eintrete, darüber gibt es keine Regel, ebenso wenig
darüber, inwiefern der unrechtmäßigen aber bereits sicher geordneten Herrschaft Ge¬
horsam gebühre, oder der Abfall von ihr zu Gunsten des rechtmäßigen vertriebenen
Königs geboten sei. Das hängt von der besondern Lage der Dinge und von den
besonderen Aufforderungen der Individuen je nach ihrer Stellung ab."

Hiemit ist schon zugegeben, daß das Princip der Legitimität nichts Absolutes,
sondern etwas Relatives ist, das stets an den concreten Verhältnissen gemessen wer¬
den muß. Wäre das Princip ein absolutes, hätten wirklich gewisse Familien ein
göttliches Recht aus gewisse Throne, dann wäre dasselbe auch unverwirkbar und von
jeder Unterbrechung gälte das Wort, daß tausend Jahre Unrecht nicht ein Jahr
Recht machen, grade so wie im Privatrecht eine Sache nie usurpirt werden kann,
wenn der erste Titel ein unrechtmäßiger gewesen. Daß Gott den Thronraub zu¬
gelassen, kann ihn unmöglich rechtfertigen, denn unter seiner Zulassung geschieht
eben Alles, was geschieht, und das Gericht respectirt den Diebstahl deshalb nicht,
weil Gott erlaubt, daß der Raub vollzogen wurde. Wenn Stahl aber sagt, es


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/525>, abgerufen am 23.12.2024.