Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.In Folge dessen und nachdem noch ein von dem Kurator inzwischen an¬ Hiermit beginnt die neueste Periode des Mansfeld'schen Debitwesens: ob In Folge dessen und nachdem noch ein von dem Kurator inzwischen an¬ Hiermit beginnt die neueste Periode des Mansfeld'schen Debitwesens: ob <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0272" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/112242"/> <p xml:id="ID_898"> In Folge dessen und nachdem noch ein von dem Kurator inzwischen an¬<lb/> gestrengter Interventionsproceß zum Nachtheile der Masse entschieden worden<lb/> war, wurde mittels Ministerialrescripts v. iki. Januar 1826 verfügt, daß die<lb/> Fortsetzung des Creditwesens bis zur Beendigung der zwischen Preußen und<lb/> Sachsen angeknüpften Unterhandlungen vorläufig gänzlich sistirt werden solle.<lb/> Hiermit waren indeß die unglücklichen Gläubiger keineswegs einverstanden<lb/> und ihren unausgesetzten Beschwerden gelang es denn auch bei dein Justiz¬<lb/> ministerium wenigstens soviel auszuwirken, daß auf dessen Vorschlag das<lb/> Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten im I. 1835 einen Commissär<lb/> nach Dresden schickte, um eine endliche Erledigung des gräflich Mansfeld'schen<lb/> Creditwesens vorzubereiten. Die desfalls eingeleiteten Verhandlungen hatten<lb/> einen bessern Erfolg als die früheren, da nicht nur die Lage der Activ- und<lb/> Passivmasse näher ermittelt, sondern auch eine alte Abschrift des Locations-<lb/> urtels vom I. 1580 und des Leuterungsurtels vom I. 1609 aufgesun¬<lb/> den wurde, auf welches die neuere Locatorie wiederholt Bezug nimmt und<lb/> ohne welches die letztere gar nicht verstanden werden kann; überdies; wurde<lb/> Sachsen bewogen aus den Zinsen der noch dort befindlichen Depositen<lb/> 500 Thlr. zum Behufe der Fortsetzung des fistirten Creditverfahrcns an Preu¬<lb/> ßen auszuzahlen. Demgemäß wurde der Curator abermals aufgefordert An¬<lb/> träge wegen des zur Fortsetzung des Concursproccsses einzuschlagenden Ver¬<lb/> fahrens einzureichen und als dies im I. 1837 geschehen war, Bericht an das<lb/> Justizministerium erstattet und beantragt: dem Oberlandcsgerichte die Ermäch¬<lb/> tigung zu verschaffen, „alle in der Locatorie vom I. 1808 berücksichtigten<lb/> Gläubiger im Allgemeinen und jeden derselben, resp, dessen Erben und Nach¬<lb/> folger öffentlich und namentlich unter dem Präjudiz vorzuladen, sie wollten<lb/> ihre Forderungen in dem Concurse nicht weiter verfolgen und keine Ansprüche<lb/> an die Masse machen." Dieser Antrag war nach der Lage der Sache in der<lb/> That der einzig mögliche, um die ganze Angelegenheit wieder in Gang zu<lb/> bringen und den Gläubigern die Möglichkeit zu verschaffen, ihr Recht geltend<lb/> zu machen. Doch wurde zunächst dem höheren Orts nicht deferirt und erst<lb/> im I. 1838 das Oberlandesgericht Naumburg von dem Justizministerium<lb/> auf Grund einer Cabinetsordre vom 13. Januar 1838 angewiesen »nun¬<lb/> mehr nochmals alle bisher nicht bereits präcludirten, im Locationsurtel vom<lb/> 7. April 1808 angesetzten Gläubiger der gräflich Mansfeld'schen Concursmasse,<lb/> soweit ihr Aufenthalt bekannt ist. durch besondere Verfügungen, andererseits<lb/> aber sie selbst, ihre Erben, Cessionarien, Pfcmdnehmer und sonstige Rechtsnach¬<lb/> folger öffentlich per Edictalladung unter der Verwarnung vorzuladen, daß d>e<lb/> Außenbleibenden von jeder weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche ein die Masse<lb/> ausgeschlossen sein sollten."</p><lb/> <p xml:id="ID_899" next="#ID_900"> Hiermit beginnt die neueste Periode des Mansfeld'schen Debitwesens: ob</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0272]
In Folge dessen und nachdem noch ein von dem Kurator inzwischen an¬
gestrengter Interventionsproceß zum Nachtheile der Masse entschieden worden
war, wurde mittels Ministerialrescripts v. iki. Januar 1826 verfügt, daß die
Fortsetzung des Creditwesens bis zur Beendigung der zwischen Preußen und
Sachsen angeknüpften Unterhandlungen vorläufig gänzlich sistirt werden solle.
Hiermit waren indeß die unglücklichen Gläubiger keineswegs einverstanden
und ihren unausgesetzten Beschwerden gelang es denn auch bei dein Justiz¬
ministerium wenigstens soviel auszuwirken, daß auf dessen Vorschlag das
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten im I. 1835 einen Commissär
nach Dresden schickte, um eine endliche Erledigung des gräflich Mansfeld'schen
Creditwesens vorzubereiten. Die desfalls eingeleiteten Verhandlungen hatten
einen bessern Erfolg als die früheren, da nicht nur die Lage der Activ- und
Passivmasse näher ermittelt, sondern auch eine alte Abschrift des Locations-
urtels vom I. 1580 und des Leuterungsurtels vom I. 1609 aufgesun¬
den wurde, auf welches die neuere Locatorie wiederholt Bezug nimmt und
ohne welches die letztere gar nicht verstanden werden kann; überdies; wurde
Sachsen bewogen aus den Zinsen der noch dort befindlichen Depositen
500 Thlr. zum Behufe der Fortsetzung des fistirten Creditverfahrcns an Preu¬
ßen auszuzahlen. Demgemäß wurde der Curator abermals aufgefordert An¬
träge wegen des zur Fortsetzung des Concursproccsses einzuschlagenden Ver¬
fahrens einzureichen und als dies im I. 1837 geschehen war, Bericht an das
Justizministerium erstattet und beantragt: dem Oberlandcsgerichte die Ermäch¬
tigung zu verschaffen, „alle in der Locatorie vom I. 1808 berücksichtigten
Gläubiger im Allgemeinen und jeden derselben, resp, dessen Erben und Nach¬
folger öffentlich und namentlich unter dem Präjudiz vorzuladen, sie wollten
ihre Forderungen in dem Concurse nicht weiter verfolgen und keine Ansprüche
an die Masse machen." Dieser Antrag war nach der Lage der Sache in der
That der einzig mögliche, um die ganze Angelegenheit wieder in Gang zu
bringen und den Gläubigern die Möglichkeit zu verschaffen, ihr Recht geltend
zu machen. Doch wurde zunächst dem höheren Orts nicht deferirt und erst
im I. 1838 das Oberlandesgericht Naumburg von dem Justizministerium
auf Grund einer Cabinetsordre vom 13. Januar 1838 angewiesen »nun¬
mehr nochmals alle bisher nicht bereits präcludirten, im Locationsurtel vom
7. April 1808 angesetzten Gläubiger der gräflich Mansfeld'schen Concursmasse,
soweit ihr Aufenthalt bekannt ist. durch besondere Verfügungen, andererseits
aber sie selbst, ihre Erben, Cessionarien, Pfcmdnehmer und sonstige Rechtsnach¬
folger öffentlich per Edictalladung unter der Verwarnung vorzuladen, daß d>e
Außenbleibenden von jeder weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche ein die Masse
ausgeschlossen sein sollten."
Hiermit beginnt die neueste Periode des Mansfeld'schen Debitwesens: ob
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