Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

stellen. Leider können wir auch hier nichts Erfreuliches berichten; der gräfliche
Greis hat sich trotz seiner hohen Jahre eine solche Lebenskraft und Zähigkeit
zu bewahren gewußt, daß es auch der Energie der preußischen Beamten nicht
gelingen will, ihn endlich zur Ruhe zu bringen und den harrenden Gläubigern
zur Befriedigung zu verhelfen. Wären freilich die letzteren wie wir Arideren
nur gewöhnliche Menschenkinder, so wären ihre Ansprüche an den gräflichen
Schuldenmacher wol längst durch dessen Ausdauer zu nichte gemacht; er hätte
sie alle überlebt und es würde ihren Erben und Erbnehmern, namentlich da
die vielen Kriege in seinem Interesse gewirkt und nicht wenige Geburth- und
Sterbelisten sammt anderen nützlichen Dingen vernichtet hatten, in den
meisten Fällen unmöglich sein, ihre Legitimation herzustellen; allein der alte
Herr hatte in seinen jungen Jahren den Leichtsinn gehabt, sich mit unsterb¬
lichen Domstiftern und anderen moralischen Personen einzulassen, die ebenso
unvergänglich wie er selbst ihn nunmehr jn seinen alten Tagen nicht zur
Ruhe kommen lassen.

Jn der zwischen Preußen und Sachsen in Folge des zu Wien am 18.
Mai 1815 abgeschlossenen Friedenstractats zu Stande gekommenen Hauptcon¬
vention vom 20. Februar 1816 ist bezüglich des Mansfeld'schen Creditwesens
in Art. XXIV. bestimmt:

Daß über die Zeit der Auslieferung der von Sachsen übernommenen
Depositen besondere Uebereinkunst getroffen werden solle.

Dies ist auch in der Hauptconvention vom 28. August 1819 geschehen
indem es Artikel XII. Ur. 18 heißt:

2) In Absicht der fiscalischen Schulden findet jedoch die Theilnahme
der Königl. Preuß. Regierung bei folgenden statt: a,) . . . d) . . .

e) Rücksichtlich des Mansfeld'sehen Debitwescns soll zur näheren Erörte¬
rung der dabei einschlagenden beiderseitigen Verhältnisse und Feststellung der
hierunter anzunehmenden Grundsätze eine gemeinschaftliche Commission nieder¬
gesetzt werden und dieselbe hauptsächlich zu erforschen suchen, ob und welche
Passiva als Lehrs- und Landesschulden zu betrachten, folglich von Preußen
zu übernehmen sind, und welche Forderungen bloß an den Allodial-Nachlaß
gestellt werden können, mithin nur aus diesem ihre Befriedigung zu erwarten
baben, ingleichen ob und wie weit die bei der Finanzhauptkasse deponirte
Summe von 11,808 Thlr. 22 Ngr. 2 Pf. zu diesem Creditwesen gehörig sei.

18. Wegen der zur Rentkammer und nachherigen Depositenkasse einge¬
lieferten Depositen, welche nach Maßgabe des 24. Artikels der
wegen Abgabe und Fortsetzung der anhängigen Rechtssachen unter
dem 28. August 1819 abgeschlossenen Convention in das Herzogthum
Sachsen gehören.... bewertet es bei den bereits seitdem erfölg-
.->'---'i'''!'i'''

M"i

stellen. Leider können wir auch hier nichts Erfreuliches berichten; der gräfliche
Greis hat sich trotz seiner hohen Jahre eine solche Lebenskraft und Zähigkeit
zu bewahren gewußt, daß es auch der Energie der preußischen Beamten nicht
gelingen will, ihn endlich zur Ruhe zu bringen und den harrenden Gläubigern
zur Befriedigung zu verhelfen. Wären freilich die letzteren wie wir Arideren
nur gewöhnliche Menschenkinder, so wären ihre Ansprüche an den gräflichen
Schuldenmacher wol längst durch dessen Ausdauer zu nichte gemacht; er hätte
sie alle überlebt und es würde ihren Erben und Erbnehmern, namentlich da
die vielen Kriege in seinem Interesse gewirkt und nicht wenige Geburth- und
Sterbelisten sammt anderen nützlichen Dingen vernichtet hatten, in den
meisten Fällen unmöglich sein, ihre Legitimation herzustellen; allein der alte
Herr hatte in seinen jungen Jahren den Leichtsinn gehabt, sich mit unsterb¬
lichen Domstiftern und anderen moralischen Personen einzulassen, die ebenso
unvergänglich wie er selbst ihn nunmehr jn seinen alten Tagen nicht zur
Ruhe kommen lassen.

Jn der zwischen Preußen und Sachsen in Folge des zu Wien am 18.
Mai 1815 abgeschlossenen Friedenstractats zu Stande gekommenen Hauptcon¬
vention vom 20. Februar 1816 ist bezüglich des Mansfeld'schen Creditwesens
in Art. XXIV. bestimmt:

Daß über die Zeit der Auslieferung der von Sachsen übernommenen
Depositen besondere Uebereinkunst getroffen werden solle.

Dies ist auch in der Hauptconvention vom 28. August 1819 geschehen
indem es Artikel XII. Ur. 18 heißt:

2) In Absicht der fiscalischen Schulden findet jedoch die Theilnahme
der Königl. Preuß. Regierung bei folgenden statt: a,) . . . d) . . .

e) Rücksichtlich des Mansfeld'sehen Debitwescns soll zur näheren Erörte¬
rung der dabei einschlagenden beiderseitigen Verhältnisse und Feststellung der
hierunter anzunehmenden Grundsätze eine gemeinschaftliche Commission nieder¬
gesetzt werden und dieselbe hauptsächlich zu erforschen suchen, ob und welche
Passiva als Lehrs- und Landesschulden zu betrachten, folglich von Preußen
zu übernehmen sind, und welche Forderungen bloß an den Allodial-Nachlaß
gestellt werden können, mithin nur aus diesem ihre Befriedigung zu erwarten
baben, ingleichen ob und wie weit die bei der Finanzhauptkasse deponirte
Summe von 11,808 Thlr. 22 Ngr. 2 Pf. zu diesem Creditwesen gehörig sei.

18. Wegen der zur Rentkammer und nachherigen Depositenkasse einge¬
lieferten Depositen, welche nach Maßgabe des 24. Artikels der
wegen Abgabe und Fortsetzung der anhängigen Rechtssachen unter
dem 28. August 1819 abgeschlossenen Convention in das Herzogthum
Sachsen gehören.... bewertet es bei den bereits seitdem erfölg-
.->'---'i'''!'i'''

M«i
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0269" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/112239"/>
          <p xml:id="ID_886" prev="#ID_885"> stellen. Leider können wir auch hier nichts Erfreuliches berichten; der gräfliche<lb/>
Greis hat sich trotz seiner hohen Jahre eine solche Lebenskraft und Zähigkeit<lb/>
zu bewahren gewußt, daß es auch der Energie der preußischen Beamten nicht<lb/>
gelingen will, ihn endlich zur Ruhe zu bringen und den harrenden Gläubigern<lb/>
zur Befriedigung zu verhelfen. Wären freilich die letzteren wie wir Arideren<lb/>
nur gewöhnliche Menschenkinder, so wären ihre Ansprüche an den gräflichen<lb/>
Schuldenmacher wol längst durch dessen Ausdauer zu nichte gemacht; er hätte<lb/>
sie alle überlebt und es würde ihren Erben und Erbnehmern, namentlich da<lb/>
die vielen Kriege in seinem Interesse gewirkt und nicht wenige Geburth- und<lb/>
Sterbelisten sammt anderen nützlichen Dingen vernichtet hatten, in den<lb/>
meisten Fällen unmöglich sein, ihre Legitimation herzustellen; allein der alte<lb/>
Herr hatte in seinen jungen Jahren den Leichtsinn gehabt, sich mit unsterb¬<lb/>
lichen Domstiftern und anderen moralischen Personen einzulassen, die ebenso<lb/>
unvergänglich wie er selbst ihn nunmehr jn seinen alten Tagen nicht zur<lb/>
Ruhe kommen lassen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_887"> Jn der zwischen Preußen und Sachsen in Folge des zu Wien am 18.<lb/>
Mai 1815 abgeschlossenen Friedenstractats zu Stande gekommenen Hauptcon¬<lb/>
vention vom 20. Februar 1816 ist bezüglich des Mansfeld'schen Creditwesens<lb/>
in Art. XXIV. bestimmt:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_888"> Daß über die Zeit der Auslieferung der von Sachsen übernommenen<lb/>
Depositen besondere Uebereinkunst getroffen werden solle.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_889"> Dies ist auch in der Hauptconvention vom 28. August 1819 geschehen<lb/>
indem es Artikel XII. Ur. 18 heißt:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_890"> 2) In Absicht der fiscalischen Schulden findet jedoch die Theilnahme<lb/>
der Königl. Preuß. Regierung bei folgenden statt: a,) . . . d) . . .</p><lb/>
          <p xml:id="ID_891"> e) Rücksichtlich des Mansfeld'sehen Debitwescns soll zur näheren Erörte¬<lb/>
rung der dabei einschlagenden beiderseitigen Verhältnisse und Feststellung der<lb/>
hierunter anzunehmenden Grundsätze eine gemeinschaftliche Commission nieder¬<lb/>
gesetzt werden und dieselbe hauptsächlich zu erforschen suchen, ob und welche<lb/>
Passiva als Lehrs- und Landesschulden zu betrachten, folglich von Preußen<lb/>
zu übernehmen sind, und welche Forderungen bloß an den Allodial-Nachlaß<lb/>
gestellt werden können, mithin nur aus diesem ihre Befriedigung zu erwarten<lb/>
baben, ingleichen ob und wie weit die bei der Finanzhauptkasse deponirte<lb/>
Summe von 11,808 Thlr. 22 Ngr. 2 Pf. zu diesem Creditwesen gehörig sei.</p><lb/>
          <list>
            <item> 18. Wegen der zur Rentkammer und nachherigen Depositenkasse einge¬<lb/>
lieferten Depositen, welche nach Maßgabe des 24. Artikels der<lb/>
wegen Abgabe und Fortsetzung der anhängigen Rechtssachen unter<lb/>
dem 28. August 1819 abgeschlossenen Convention in das Herzogthum<lb/>
Sachsen gehören.... bewertet es bei den bereits seitdem erfölg-<lb/>
.-&gt;'---'i'''!'i'''</item>
          </list><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> M«i</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0269] stellen. Leider können wir auch hier nichts Erfreuliches berichten; der gräfliche Greis hat sich trotz seiner hohen Jahre eine solche Lebenskraft und Zähigkeit zu bewahren gewußt, daß es auch der Energie der preußischen Beamten nicht gelingen will, ihn endlich zur Ruhe zu bringen und den harrenden Gläubigern zur Befriedigung zu verhelfen. Wären freilich die letzteren wie wir Arideren nur gewöhnliche Menschenkinder, so wären ihre Ansprüche an den gräflichen Schuldenmacher wol längst durch dessen Ausdauer zu nichte gemacht; er hätte sie alle überlebt und es würde ihren Erben und Erbnehmern, namentlich da die vielen Kriege in seinem Interesse gewirkt und nicht wenige Geburth- und Sterbelisten sammt anderen nützlichen Dingen vernichtet hatten, in den meisten Fällen unmöglich sein, ihre Legitimation herzustellen; allein der alte Herr hatte in seinen jungen Jahren den Leichtsinn gehabt, sich mit unsterb¬ lichen Domstiftern und anderen moralischen Personen einzulassen, die ebenso unvergänglich wie er selbst ihn nunmehr jn seinen alten Tagen nicht zur Ruhe kommen lassen. Jn der zwischen Preußen und Sachsen in Folge des zu Wien am 18. Mai 1815 abgeschlossenen Friedenstractats zu Stande gekommenen Hauptcon¬ vention vom 20. Februar 1816 ist bezüglich des Mansfeld'schen Creditwesens in Art. XXIV. bestimmt: Daß über die Zeit der Auslieferung der von Sachsen übernommenen Depositen besondere Uebereinkunst getroffen werden solle. Dies ist auch in der Hauptconvention vom 28. August 1819 geschehen indem es Artikel XII. Ur. 18 heißt: 2) In Absicht der fiscalischen Schulden findet jedoch die Theilnahme der Königl. Preuß. Regierung bei folgenden statt: a,) . . . d) . . . e) Rücksichtlich des Mansfeld'sehen Debitwescns soll zur näheren Erörte¬ rung der dabei einschlagenden beiderseitigen Verhältnisse und Feststellung der hierunter anzunehmenden Grundsätze eine gemeinschaftliche Commission nieder¬ gesetzt werden und dieselbe hauptsächlich zu erforschen suchen, ob und welche Passiva als Lehrs- und Landesschulden zu betrachten, folglich von Preußen zu übernehmen sind, und welche Forderungen bloß an den Allodial-Nachlaß gestellt werden können, mithin nur aus diesem ihre Befriedigung zu erwarten baben, ingleichen ob und wie weit die bei der Finanzhauptkasse deponirte Summe von 11,808 Thlr. 22 Ngr. 2 Pf. zu diesem Creditwesen gehörig sei. 18. Wegen der zur Rentkammer und nachherigen Depositenkasse einge¬ lieferten Depositen, welche nach Maßgabe des 24. Artikels der wegen Abgabe und Fortsetzung der anhängigen Rechtssachen unter dem 28. August 1819 abgeschlossenen Convention in das Herzogthum Sachsen gehören.... bewertet es bei den bereits seitdem erfölg- .->'---'i'''!'i''' M«i

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/269
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/269>, abgerufen am 23.07.2024.