Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.Leuterung eingewendet und hierauf unter dem 21. Mai 1609/also nach 29 Hatte anfänglich die Sequestration sich nur auf die Antheile der vorder- Mit dem Tode des letzten Grafen von Mansfeld 1780 trat die Sache Hierbei konnte Sachsen, als es die ihm zufallenden Lehne nebst dem da¬ 1) die bei dem Aperturfalle gegen den succedirenden Lehnsherren gültigen 2) aber den Allodialnachlaß unter Zuziehung der Interessenten von dem Leuterung eingewendet und hierauf unter dem 21. Mai 1609/also nach 29 Hatte anfänglich die Sequestration sich nur auf die Antheile der vorder- Mit dem Tode des letzten Grafen von Mansfeld 1780 trat die Sache Hierbei konnte Sachsen, als es die ihm zufallenden Lehne nebst dem da¬ 1) die bei dem Aperturfalle gegen den succedirenden Lehnsherren gültigen 2) aber den Allodialnachlaß unter Zuziehung der Interessenten von dem <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0264" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/112234"/> <p xml:id="ID_868" prev="#ID_867"> Leuterung eingewendet und hierauf unter dem 21. Mai 1609/also nach 29<lb/> Jahren rechtlich erkannt, — worauf die zu jedem Landestheile gehörigen Li-<lb/> quidations- und anderen Acten getheilt und zwar die den sächsischen Antheil der<lb/> Grafschaft Mansfeld betreffenden Acten dem gegen Ausgang des 16. Jahr¬<lb/> hunderts in Eisleben errichteten Oberaufseheramte ausgeantwortet wurden.<lb/> Die Einnahmen der von diesem letzteren verwalteten Sequcstrationskasse<lb/> waren zwar nicht unbedeutend, da sie sich durchschnittlich auf 14000 Thlr.<lb/> jährlich beliefen; es waren aber die Ausgaben für Verwaltung der zur Se¬<lb/> questration gezogenen Aemter, ingleichen für die Alimentengelder der Grafen,<lb/> die zu Ende des 16. Jahrhunderts 96 Köpfe zählten, sowie sür die häufigen<lb/> Ausstattungen der Gräfinnen und die Beerdigungskosten von Mitgliedern<lb/> der gräflichen Familie so beträchtlich, daß jährlich durchschnittlich nur 2000<lb/> Thlr. zur Vertheilung an die Gläubiger übrig blieben, — ein Verhältniß,<lb/> das sich im Laufe des bald hierauf ausgebrochenen Krieges noch bedeutend<lb/> verschlimmerte.</p><lb/> <p xml:id="ID_869"> Hatte anfänglich die Sequestration sich nur auf die Antheile der vorder-<lb/> ortischen Grafen erstreckt, so vergrößerte sich die verwaltete Masse später um<lb/> die ihnen erbweise angefallenen Antheile auch der mittel- und Hinterortischen<lb/> Linie, da dieselben, trotz des dagegen erhobenen Widerspruchs des vorderor-<lb/> tischen Grafen Franz Maximilian, nach Erlöschen der Hinterortischen Linie im<lb/> , I. 1666 wenigstens von Sachsen zur Hauptsequestration gezogen und dafür<lb/> den Grafen außer den ihnen ursprünglich ausgesetzten Competenzgeldern noch be¬<lb/> deutende Besitzungen und Nutzungen Iveo alimeiitorum überlassen wurden, so<lb/> daß deren Revenuen aus der Gesammtgrafschaft zuletzt jährlich gegen 16,000<lb/> Thlr. betrugen.</p><lb/> <p xml:id="ID_870"> Mit dem Tode des letzten Grafen von Mansfeld 1780 trat die Sache<lb/> insofern in ein neues Stadium, als der sächsische wie der preußische Antheil<lb/> sofort von den Oberlehnsherren durch besondere Commissarien in Besitz g^<lb/> nommer, sächsischer Seits nunmehr auch das Aufhören der Sequestration<lb/> angeordnet und die daraus genommenen Bestände „zu Jedermanns Recht<lb/> aÄ äöposiwin genommen wurden."</p><lb/> <p xml:id="ID_871"> Hierbei konnte Sachsen, als es die ihm zufallenden Lehne nebst dem da¬<lb/> bei befindlichen Allodialnachlaß, letzteren eventuell als herrenloses Gut, i"<lb/> Besitz nahm, nicht verkennen, daß ihm die Verbindlichkeit obliege:</p><lb/> <p xml:id="ID_872"> 1) die bei dem Aperturfalle gegen den succedirenden Lehnsherren gültigen<lb/> Lehnschulden aus den heimgefallenen Lehngütern und deren Einkünften zu be¬<lb/> zahlen,</p><lb/> <p xml:id="ID_873"> 2) aber den Allodialnachlaß unter Zuziehung der Interessenten von dem<lb/> Lehen zu separiren und ersteren an die Allodialgläuviger und in deren Er¬<lb/> manglung an die Allodialerben der Grafen von Mansfeld herauszugeben.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0264]
Leuterung eingewendet und hierauf unter dem 21. Mai 1609/also nach 29
Jahren rechtlich erkannt, — worauf die zu jedem Landestheile gehörigen Li-
quidations- und anderen Acten getheilt und zwar die den sächsischen Antheil der
Grafschaft Mansfeld betreffenden Acten dem gegen Ausgang des 16. Jahr¬
hunderts in Eisleben errichteten Oberaufseheramte ausgeantwortet wurden.
Die Einnahmen der von diesem letzteren verwalteten Sequcstrationskasse
waren zwar nicht unbedeutend, da sie sich durchschnittlich auf 14000 Thlr.
jährlich beliefen; es waren aber die Ausgaben für Verwaltung der zur Se¬
questration gezogenen Aemter, ingleichen für die Alimentengelder der Grafen,
die zu Ende des 16. Jahrhunderts 96 Köpfe zählten, sowie sür die häufigen
Ausstattungen der Gräfinnen und die Beerdigungskosten von Mitgliedern
der gräflichen Familie so beträchtlich, daß jährlich durchschnittlich nur 2000
Thlr. zur Vertheilung an die Gläubiger übrig blieben, — ein Verhältniß,
das sich im Laufe des bald hierauf ausgebrochenen Krieges noch bedeutend
verschlimmerte.
Hatte anfänglich die Sequestration sich nur auf die Antheile der vorder-
ortischen Grafen erstreckt, so vergrößerte sich die verwaltete Masse später um
die ihnen erbweise angefallenen Antheile auch der mittel- und Hinterortischen
Linie, da dieselben, trotz des dagegen erhobenen Widerspruchs des vorderor-
tischen Grafen Franz Maximilian, nach Erlöschen der Hinterortischen Linie im
, I. 1666 wenigstens von Sachsen zur Hauptsequestration gezogen und dafür
den Grafen außer den ihnen ursprünglich ausgesetzten Competenzgeldern noch be¬
deutende Besitzungen und Nutzungen Iveo alimeiitorum überlassen wurden, so
daß deren Revenuen aus der Gesammtgrafschaft zuletzt jährlich gegen 16,000
Thlr. betrugen.
Mit dem Tode des letzten Grafen von Mansfeld 1780 trat die Sache
insofern in ein neues Stadium, als der sächsische wie der preußische Antheil
sofort von den Oberlehnsherren durch besondere Commissarien in Besitz g^
nommer, sächsischer Seits nunmehr auch das Aufhören der Sequestration
angeordnet und die daraus genommenen Bestände „zu Jedermanns Recht
aÄ äöposiwin genommen wurden."
Hierbei konnte Sachsen, als es die ihm zufallenden Lehne nebst dem da¬
bei befindlichen Allodialnachlaß, letzteren eventuell als herrenloses Gut, i"
Besitz nahm, nicht verkennen, daß ihm die Verbindlichkeit obliege:
1) die bei dem Aperturfalle gegen den succedirenden Lehnsherren gültigen
Lehnschulden aus den heimgefallenen Lehngütern und deren Einkünften zu be¬
zahlen,
2) aber den Allodialnachlaß unter Zuziehung der Interessenten von dem
Lehen zu separiren und ersteren an die Allodialgläuviger und in deren Er¬
manglung an die Allodialerben der Grafen von Mansfeld herauszugeben.
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