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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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derjenigen Merkmale abzuleiten, welche die gleichfalls allcgirte Bestimmung unter
d. verzeichnet, da die Worte: "revolutionärer Act", welche den obberegten Tadel
ausschließlich befassen, nicht nur ihrer Satzstellung nach, sondern auch nach Sinn
und Bedeutung, und wie namentlich aus der zur Erläuterung dieser Ausdruckeweise
hinzugefügten Bemerkung:


"daß durch den bezeichneten Act die Frankfurter Versammlung unzweifelhaft
ihre Competenz überschritten, indem sie eine zu Recht bestehende Verfassung,
eigenwillig umgestoßen"

überzeugend hervorgeht, lediglich die von der Bundesversammlung beschlossene Maa߬
regel, mithin das in seiner Erscheinung nach Außen vollendete Mittel zu einem
Zwecke, welcher auch nach dem Tenor der betreffenden Stelle des Aussatzes, nur in
der Losung der Kurhessischen Frage und der Beseitigung der mit selbiger zusammen¬
hängenden Zerwürfnisse gesucht werden kann, kritisiren und dabei allerdings dieses
Mittel seinem Charakter und Erfolge nach als staatsumwälzend zu kennzeichnen
sich herausnehmen, der Bundesversammlung selbst aber oder auch nur der Majori¬
tät derselben, welche den fraglichen Beschluß zu Stande gebracht, weder Beweggründe
noch Absichten, beziehentlich solche, welche gegen dieselbe das Publicum aufreizen
oder zur Mißachtung anregen könnten unterlegen, sonach aber auch den genannten
Artikel des Strafgesetzbuchs, durch welchen ein objectiv sich haltendes Unheil wegen
des etwa darin zu befindenden Tadels keineswegs verpönt ist,

vergleiche Landtagsmittheilungen der I. Kammer S. 1l88, der II. Kammer
S<'/S22S'''.-',..>/-'<-5l,. ^u^q"^ .ahnend-usw-.if -l,ni, inZi-iij.A '-'me.--.

und überdies

Krug Commentar in den Noten zu Art. 128
-''

...
und

Held und Sicbdrctt Criminalgesetzbuch S. 156
nicht verstoßen, hiernächst


.'.ille.ik

,
die Frage, ob der in Rede stehende Tadel seiner nur erwähnten Objectivität unge¬
achtet, als ungerecht oder die Grenzen erlaubter Kritik überschreitend den Thatbe¬
stand der Beleidigung involvire, zur Zeit wenigstens auf sich beruhen muß, alter/
wogen der, bejahenden Falls, zur Bestrafung erforderliche Antrag nicht vorliegt,
so ist genannter Dr. Busch des ihm Bcigemcssenen halber

straffrei

zu sprechen und sind unter Aufhebung des wegen vorläufiger Beschlagnahme von
Exemplaren der gedachten Zeitschriftnummer nach BU. 6 gefaßten Beschlusses die
nach Bie. 3 d. in Beschlag genommenen Exemplare den Berechtigten zurückzu¬
geben, die Kosten der Untersuchung aber, als eine Last der Gerichtsbarkeit, aus
Staatsmitteln zu übertragen.


Von Rechtswegen.
Königliches Gerichtsamt im Bezirksgerichte Leipzig.
I.. 8. v. Knappstädt.


Verantwortlicher Redacteur: or. Moritz Busch.
Verlag von F. L, Herbig. -- Druck von C. E. Elbert in Leipzig.

derjenigen Merkmale abzuleiten, welche die gleichfalls allcgirte Bestimmung unter
d. verzeichnet, da die Worte: „revolutionärer Act", welche den obberegten Tadel
ausschließlich befassen, nicht nur ihrer Satzstellung nach, sondern auch nach Sinn
und Bedeutung, und wie namentlich aus der zur Erläuterung dieser Ausdruckeweise
hinzugefügten Bemerkung:


„daß durch den bezeichneten Act die Frankfurter Versammlung unzweifelhaft
ihre Competenz überschritten, indem sie eine zu Recht bestehende Verfassung,
eigenwillig umgestoßen"

überzeugend hervorgeht, lediglich die von der Bundesversammlung beschlossene Maa߬
regel, mithin das in seiner Erscheinung nach Außen vollendete Mittel zu einem
Zwecke, welcher auch nach dem Tenor der betreffenden Stelle des Aussatzes, nur in
der Losung der Kurhessischen Frage und der Beseitigung der mit selbiger zusammen¬
hängenden Zerwürfnisse gesucht werden kann, kritisiren und dabei allerdings dieses
Mittel seinem Charakter und Erfolge nach als staatsumwälzend zu kennzeichnen
sich herausnehmen, der Bundesversammlung selbst aber oder auch nur der Majori¬
tät derselben, welche den fraglichen Beschluß zu Stande gebracht, weder Beweggründe
noch Absichten, beziehentlich solche, welche gegen dieselbe das Publicum aufreizen
oder zur Mißachtung anregen könnten unterlegen, sonach aber auch den genannten
Artikel des Strafgesetzbuchs, durch welchen ein objectiv sich haltendes Unheil wegen
des etwa darin zu befindenden Tadels keineswegs verpönt ist,

vergleiche Landtagsmittheilungen der I. Kammer S. 1l88, der II. Kammer
S<'/S22S'''.-',..>/-'<-5l,. ^u^q»^ .ahnend-usw-.if -l,ni, inZi-iij.A '-'me.--.

und überdies

Krug Commentar in den Noten zu Art. 128
-''

...
und

Held und Sicbdrctt Criminalgesetzbuch S. 156
nicht verstoßen, hiernächst


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,
die Frage, ob der in Rede stehende Tadel seiner nur erwähnten Objectivität unge¬
achtet, als ungerecht oder die Grenzen erlaubter Kritik überschreitend den Thatbe¬
stand der Beleidigung involvire, zur Zeit wenigstens auf sich beruhen muß, alter/
wogen der, bejahenden Falls, zur Bestrafung erforderliche Antrag nicht vorliegt,
so ist genannter Dr. Busch des ihm Bcigemcssenen halber

straffrei

zu sprechen und sind unter Aufhebung des wegen vorläufiger Beschlagnahme von
Exemplaren der gedachten Zeitschriftnummer nach BU. 6 gefaßten Beschlusses die
nach Bie. 3 d. in Beschlag genommenen Exemplare den Berechtigten zurückzu¬
geben, die Kosten der Untersuchung aber, als eine Last der Gerichtsbarkeit, aus
Staatsmitteln zu übertragen.


Von Rechtswegen.
Königliches Gerichtsamt im Bezirksgerichte Leipzig.
I.. 8. v. Knappstädt.


Verantwortlicher Redacteur: or. Moritz Busch.
Verlag von F. L, Herbig. — Druck von C. E. Elbert in Leipzig.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/210>, abgerufen am 13.11.2024.