Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.1846 ihren freilich unbeträchtlichen Zoll zwischen Straßburg und der Lauter Die mit dem Rhein jetzt in Mitwerbung tretenden Eisenbahnen machten 1846 ihren freilich unbeträchtlichen Zoll zwischen Straßburg und der Lauter Die mit dem Rhein jetzt in Mitwerbung tretenden Eisenbahnen machten <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0138" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/112108"/> <p xml:id="ID_461" prev="#ID_460"> 1846 ihren freilich unbeträchtlichen Zoll zwischen Straßburg und der Lauter<lb/> fallen. Die niederländische Regierung und Preußen vereinbarten durch einen<lb/> Schifffahrtsvertrag vom I. 1837 einzelne Zollerlcichterungen und jene hob am<lb/> 8. Aug. 1850 ihren Rheinzoll mit dem im I. 1831 festgestellten äroit tixs.<lb/> zugleich auch für die Schiffe der deutschen Rheinuferstaaten auf. Auch Preu¬<lb/> ßen für sich allein verordnete manche Zollerleichterungen. Preußen, Bayern.<lb/> Würtemberg bestimmten eine gegenseitige Erlassung ihrer Schifffahrtsabgaben<lb/> mit Vorbehalt der Schiffsgebühren durch den Vertrag vom Jahre 1833 auf<lb/> dem Rhein und seinen Nebenflüssen für alle im freien Verkehr dieser Staa¬<lb/> ten sich bewegenden deutschen Erzeugnisse, welchem Vertrag auch Hessen, Ba¬<lb/> den, Nassau, Frankfurt beitraten.</p><lb/> <p xml:id="ID_462" next="#ID_463"> Die mit dem Rhein jetzt in Mitwerbung tretenden Eisenbahnen machten<lb/> noch weiter gehende Erleichterungen nothwendig. In der Zollconserenz zu<lb/> Wiesbaden stellte die preußische Regierung den wiederholten Antrag, daß die<lb/> volle Gebühr auf die Hälfte herabgesetzt werde, doch Hessen und Nassau woll¬<lb/> ten vom Bergzoll nur Vs, vom Thalzoll nichts nachlassen. Der Beschluß setzte<lb/> fest, daß jene beiden stets den Widerspruch haltenden Staaten vom bisherigen<lb/> Antheil V->, Baden, Preußen, und Bayern V- erheben sollten. Diese Ueber-<lb/> einkunft. im April 1853 bis zum I. 1865 verlängert, stellte den Bergzoll zur<lb/> volle» Gebühr auf 96," Ces.. den Thalzoll auf 73." Ces. Doch alles dieses<lb/> waren nur halbe Maßregeln und konnte die Klagen und Forderungen des<lb/> Schiffer- und Handelsstandes nicht verstummen machen. Preußen, Bayern.<lb/> Baden und die Niederlande drängten unaufhörlich zu weiterer Zollminderung,<lb/> die französische Regierung erklärte sich zu jeder bereit, dennoch konnte seitdem<lb/> nichts erreicht werden, als die von Bayern vorgeschlagene Versetzung der rohen<lb/> Baumwolle, deren Ueberfuhr nach Süddeutschland und die Schweiz die neuen<lb/> französischen Eisenbahnen an sich zogen, in die Klasse der Viertclsgebühr.<lb/> Die Bahn von Havre über Paris nach Basel brachte im I. 1356 nur 10,770<lb/> Ctnr., im I. 1857 schon 35,528 Ctnr. roher Baumwolle und Kaffee über Basel,<lb/> Säckingen, Waldshut, Friedrichshafen in die westliche und östliche Schweiz,<lb/> über Basel und Haltringen in's badische Wiesenthal und nach Vorarlbeg, über<lb/> Kehl nach Ettlingen, Würtemberg bis nach Augsburg; auch Ludwigshafen und<lb/> Mannheim bezogen über Metz und Lorbach dieselben Waaren. Noch gefähr¬<lb/> licher drohten jetzt die deutschen Eisenbahnen, die von Bremen durch Bayern,<lb/> Würtemberg und Baden in die Schweiz und nach Oestreich die übermeerischen<lb/> Waaren brachten. Endlich trug Baden wieder auf der im I. 1859 gehalte¬<lb/> nen Zollconserenz daraus an. daß die volle Gebühr des Bergzolls auf V« he^b'<lb/> gesetzt werde und Preußen verlangte dasselbe für den Thalzoll. Hessen und<lb/> Nassau wollten aber diesen unverändert lassen und jenen für sie beide auf<lb/> sür die übrigen Staaten auf Vt herabsetzen, dagegen, wie wir oben gesehen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0138]
1846 ihren freilich unbeträchtlichen Zoll zwischen Straßburg und der Lauter
fallen. Die niederländische Regierung und Preußen vereinbarten durch einen
Schifffahrtsvertrag vom I. 1837 einzelne Zollerlcichterungen und jene hob am
8. Aug. 1850 ihren Rheinzoll mit dem im I. 1831 festgestellten äroit tixs.
zugleich auch für die Schiffe der deutschen Rheinuferstaaten auf. Auch Preu¬
ßen für sich allein verordnete manche Zollerleichterungen. Preußen, Bayern.
Würtemberg bestimmten eine gegenseitige Erlassung ihrer Schifffahrtsabgaben
mit Vorbehalt der Schiffsgebühren durch den Vertrag vom Jahre 1833 auf
dem Rhein und seinen Nebenflüssen für alle im freien Verkehr dieser Staa¬
ten sich bewegenden deutschen Erzeugnisse, welchem Vertrag auch Hessen, Ba¬
den, Nassau, Frankfurt beitraten.
Die mit dem Rhein jetzt in Mitwerbung tretenden Eisenbahnen machten
noch weiter gehende Erleichterungen nothwendig. In der Zollconserenz zu
Wiesbaden stellte die preußische Regierung den wiederholten Antrag, daß die
volle Gebühr auf die Hälfte herabgesetzt werde, doch Hessen und Nassau woll¬
ten vom Bergzoll nur Vs, vom Thalzoll nichts nachlassen. Der Beschluß setzte
fest, daß jene beiden stets den Widerspruch haltenden Staaten vom bisherigen
Antheil V->, Baden, Preußen, und Bayern V- erheben sollten. Diese Ueber-
einkunft. im April 1853 bis zum I. 1865 verlängert, stellte den Bergzoll zur
volle» Gebühr auf 96," Ces.. den Thalzoll auf 73." Ces. Doch alles dieses
waren nur halbe Maßregeln und konnte die Klagen und Forderungen des
Schiffer- und Handelsstandes nicht verstummen machen. Preußen, Bayern.
Baden und die Niederlande drängten unaufhörlich zu weiterer Zollminderung,
die französische Regierung erklärte sich zu jeder bereit, dennoch konnte seitdem
nichts erreicht werden, als die von Bayern vorgeschlagene Versetzung der rohen
Baumwolle, deren Ueberfuhr nach Süddeutschland und die Schweiz die neuen
französischen Eisenbahnen an sich zogen, in die Klasse der Viertclsgebühr.
Die Bahn von Havre über Paris nach Basel brachte im I. 1356 nur 10,770
Ctnr., im I. 1857 schon 35,528 Ctnr. roher Baumwolle und Kaffee über Basel,
Säckingen, Waldshut, Friedrichshafen in die westliche und östliche Schweiz,
über Basel und Haltringen in's badische Wiesenthal und nach Vorarlbeg, über
Kehl nach Ettlingen, Würtemberg bis nach Augsburg; auch Ludwigshafen und
Mannheim bezogen über Metz und Lorbach dieselben Waaren. Noch gefähr¬
licher drohten jetzt die deutschen Eisenbahnen, die von Bremen durch Bayern,
Würtemberg und Baden in die Schweiz und nach Oestreich die übermeerischen
Waaren brachten. Endlich trug Baden wieder auf der im I. 1859 gehalte¬
nen Zollconserenz daraus an. daß die volle Gebühr des Bergzolls auf V« he^b'
gesetzt werde und Preußen verlangte dasselbe für den Thalzoll. Hessen und
Nassau wollten aber diesen unverändert lassen und jenen für sie beide auf
sür die übrigen Staaten auf Vt herabsetzen, dagegen, wie wir oben gesehen
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |