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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. II. Band.

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zeichnet werden soll, Dann, daß nach der Meinung des Ausschusses Bestim¬
mungen in Betreff der Erbfolgeordnung sich zur Ausnahme in das Gesetz
nicht eignen. "In der vorigen Diät sah sich die Versammlung veranlaßt,
in ihrem Bedenken hervorzuheben, daß sie zu dem Thronfolgegcsetz vom
31. Juli 1853 ihre Zustimmung nicht gegeben habe. Wenn jetzt in den
Motiven des vorliegenden Entwurfs gesagt ist, daß einer solchen Verwahrung
an sich keine Bedeutung beigelegt Mrden könne, so wird die Versammlung
verpflichtet sein, einer solchen Aeußerung gegenüber wiederholt darauf hin¬
zuweisen, daß das Thronfolgegesetz (welches den dritten Artikel der alten
Schleswig-holsteinischen Grundrechte: der Mannsstamm herrscht in den Herzog-
thümern, umstößt) nur dem dänischen Reichstag zur Beschlußnahme vorgelegt
urrd von demselben genehmigt, für die Herzogthümer dagegen einseitig vom
König erlassen ist. ohne daß sie um ihre Zustimmung angegangen wären oder
drirch ihre Vertreter dazu mitgewirkt hätten."

Um die Herstellung eines geregelten provisorischen Zustandes nicht zu
hindern räth der Ausschuß, die obschwcbende" Differenzen über die Abgrenzung
der besondern Angelegenheiten von den gemeinschaftlichen vorläufig auf sich
beruhen zu lassen. Indeß hält er es für nöthig, das; die Versammlung sich
namentlich dagegen verwahrt, daß nur die Verwaltung der Domänen von dem
Entwurf zu den besondern Angelegenheiten gerechnet wird, während die Ver¬
sammlung sich wiederholt darüber ausgesprochen hat, daß sie auch die Ein-
nahmen aus denselben für Holstein in Anspruch nimmt.

In dem Entwurf sind ferner, wie in dem jetzt geltenden Verfassungs¬
gesetz von 1854 von den besondern Angelegenheiten Holsteins die, welche
nach Maßgabe des Januarpatents von 1852 Holstein mit Schleswig gemein
hat. in der Weise geschieden, daß rücksichtlich der letzteren den Ständen, soweit
es sich nicht um die Aufbringung einer Vermehrung der gesetzlich festgestellten
Ausgaben handelt, nur berathende Befugnis; beigelegt wird. Dem Inhalt des
gedachten Patents, welches der Vertretung jedes der beiden Herzogthümer
mit Rücksicht auf "seine bisher unter den Wirkungskreis der berathenden
Provinzialstände gehörenden Angelegenheiten" eine beschließende Stimme zu¬
sagt, entspricht dies nicht. Dazu kommt noch ein Anderes. Wenn das von
der Versammlung beantragte und vom Bund beschlossene Provisorium ins
Leben tritt, so wird in allen für die Monarchie gemeinschaftlichen Angelegen¬
heiten den Vertretern Holsteins auf der einen, Schleswigs und Dänemarks
auf der andern Seite eine beschließende Befugniß in der Weise zustehen,
das; ohne ihre beiderseitige Zustimmung kein Gesetz erlassen, verändert oder
aufgehoben werden kann. Daraus folgt, daß auch in den für Schleswig
und Holstein gemeinschaftlichen Angelegenheiten in gleicher Weise den Vertre¬
tungen der beiden Herzogthümer eine concurrirende beschließende Befugnis) bei-


zeichnet werden soll, Dann, daß nach der Meinung des Ausschusses Bestim¬
mungen in Betreff der Erbfolgeordnung sich zur Ausnahme in das Gesetz
nicht eignen. „In der vorigen Diät sah sich die Versammlung veranlaßt,
in ihrem Bedenken hervorzuheben, daß sie zu dem Thronfolgegcsetz vom
31. Juli 1853 ihre Zustimmung nicht gegeben habe. Wenn jetzt in den
Motiven des vorliegenden Entwurfs gesagt ist, daß einer solchen Verwahrung
an sich keine Bedeutung beigelegt Mrden könne, so wird die Versammlung
verpflichtet sein, einer solchen Aeußerung gegenüber wiederholt darauf hin¬
zuweisen, daß das Thronfolgegesetz (welches den dritten Artikel der alten
Schleswig-holsteinischen Grundrechte: der Mannsstamm herrscht in den Herzog-
thümern, umstößt) nur dem dänischen Reichstag zur Beschlußnahme vorgelegt
urrd von demselben genehmigt, für die Herzogthümer dagegen einseitig vom
König erlassen ist. ohne daß sie um ihre Zustimmung angegangen wären oder
drirch ihre Vertreter dazu mitgewirkt hätten."

Um die Herstellung eines geregelten provisorischen Zustandes nicht zu
hindern räth der Ausschuß, die obschwcbende» Differenzen über die Abgrenzung
der besondern Angelegenheiten von den gemeinschaftlichen vorläufig auf sich
beruhen zu lassen. Indeß hält er es für nöthig, das; die Versammlung sich
namentlich dagegen verwahrt, daß nur die Verwaltung der Domänen von dem
Entwurf zu den besondern Angelegenheiten gerechnet wird, während die Ver¬
sammlung sich wiederholt darüber ausgesprochen hat, daß sie auch die Ein-
nahmen aus denselben für Holstein in Anspruch nimmt.

In dem Entwurf sind ferner, wie in dem jetzt geltenden Verfassungs¬
gesetz von 1854 von den besondern Angelegenheiten Holsteins die, welche
nach Maßgabe des Januarpatents von 1852 Holstein mit Schleswig gemein
hat. in der Weise geschieden, daß rücksichtlich der letzteren den Ständen, soweit
es sich nicht um die Aufbringung einer Vermehrung der gesetzlich festgestellten
Ausgaben handelt, nur berathende Befugnis; beigelegt wird. Dem Inhalt des
gedachten Patents, welches der Vertretung jedes der beiden Herzogthümer
mit Rücksicht auf „seine bisher unter den Wirkungskreis der berathenden
Provinzialstände gehörenden Angelegenheiten" eine beschließende Stimme zu¬
sagt, entspricht dies nicht. Dazu kommt noch ein Anderes. Wenn das von
der Versammlung beantragte und vom Bund beschlossene Provisorium ins
Leben tritt, so wird in allen für die Monarchie gemeinschaftlichen Angelegen¬
heiten den Vertretern Holsteins auf der einen, Schleswigs und Dänemarks
auf der andern Seite eine beschließende Befugniß in der Weise zustehen,
das; ohne ihre beiderseitige Zustimmung kein Gesetz erlassen, verändert oder
aufgehoben werden kann. Daraus folgt, daß auch in den für Schleswig
und Holstein gemeinschaftlichen Angelegenheiten in gleicher Weise den Vertre¬
tungen der beiden Herzogthümer eine concurrirende beschließende Befugnis) bei-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111431/22>, abgerufen am 22.07.2024.