Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. II. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

daß dort eine entsprechende Aenderung eintreten muh. "Wo das der Fall ist,
soll (nach der Regierungsvorlage) das beabsichtigte Gesetz nicht erlassen wer¬
den, bevor von dem Reichsratl) ein übereinstimmender Beschluß gefaßt ist.
Um etwaige Abweichungen der Beschlüsse auszugleichen, sind combinirte Aus¬
schüsse in Aussicht gestellt. Wenn es nicht gelingt, die Uebereinstimmung zu
erzielen, so bleibt es, wie schon erwähnt, dem König vorbehalten, in Ueber¬
einstimmung mit der zustimmenden Versammlung die beabsichtigte Verände-
ning in dem betreffenden Theil der Monarchie eintreten zu lassen, die Ge¬
meinschaft soweit aufzuheben und die danach erforderlichen Vcrwaltungs-
maßrcgeln zu treffen, welche, wo die Veränderung den Tarif betrifft, kaum
in etwas Anderem bestehen können, als in der Bildung einer Zollgrenze
Zwischen Holstein und Schleswig."

Noch verwickelter ist, was die Regierungsvorlage über das Militärwescn
bestimmt. Dasselbe soll gleichfalls unter gemeinschaftlicher Verwaltung blei¬
ben, die Armee nach wie vor eine Einheit hüten. Es soll nicht etwa aus
der in Holstein aufzuhebenden Mannschaft ein Bundescontingent geschaffen
werden, welches von der übrigen Armee ausgeschieden wäre. Rücksichtlich der
Ausgaben für das Heer aber will mau aus den in Holstein retrutirten Thei¬
len desselben eine eigne Abtheilung bilden, und die Ausgaben für diese aus
der besondern Kasse Holsteins entnehmen. So weit dieselben das festzu¬
stellende Normalbudgct überschreiten, sollen sie von den Ständen zu bewilligen
sein. Wie es mit den zur Garde. Artillerie u, s> w. ausgehobenen, keinen
eignen Truppenkörper ausmachenden holsteinischen Mannschaften zu halten,
sagt der Entwurf nicht, und ebensowenig erfährt man aus ihm etwas über
das Verhältniß der mit den Holstcinern im 14. Bataillon vereinigten Lauen-
burgcr. "Eine Folge der Aufrechthaltung der Einheit der Armee ist, daß nach
K. 11 das Herzogthum Holstein serner einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den¬
jenigen militärischen Institutionen leisten soll, welche auch nach der Bildung der
besondern Armeeabtheilung gemeinschaftlich bleiben. Eine nähere Bestimmung
darüber, welche Institutionen das sein sollen, findet sich nicht, doch ist es schwer¬
lich die Absicht der Regierung, dem von der Versammlung in ihrem Bedenken
vom 10. März 1859 geäußerten, durch die Natur der Verhältnisse so dringend
gebotnen Wunsch wegen Errichtung eigner militärischer Lehranstalten mit deut¬
scher Unterrichtssprache entgegenzukommen." --'"Von einer Theilnahme an
der Gesetzgebung rücksichtlich der erwähnten Institutionen sind die Stände
des Herzogthum Holstein ausgeschlossen. Dagegen sollen Veränderungen in
der Gesetzgebung, insoweit sie die Armeeabtheilung betreffen, nur mit ihrer
Zustimmung vorgenommen werden. Für den Fall abweichender Beschlu߬
fassung des Neichsraths und der Stäude sind dieselben Maßregeln wie beim
Zollwesen in Aussicht genommen."


M'enzl'oder II, 1?61, 2

daß dort eine entsprechende Aenderung eintreten muh. „Wo das der Fall ist,
soll (nach der Regierungsvorlage) das beabsichtigte Gesetz nicht erlassen wer¬
den, bevor von dem Reichsratl) ein übereinstimmender Beschluß gefaßt ist.
Um etwaige Abweichungen der Beschlüsse auszugleichen, sind combinirte Aus¬
schüsse in Aussicht gestellt. Wenn es nicht gelingt, die Uebereinstimmung zu
erzielen, so bleibt es, wie schon erwähnt, dem König vorbehalten, in Ueber¬
einstimmung mit der zustimmenden Versammlung die beabsichtigte Verände-
ning in dem betreffenden Theil der Monarchie eintreten zu lassen, die Ge¬
meinschaft soweit aufzuheben und die danach erforderlichen Vcrwaltungs-
maßrcgeln zu treffen, welche, wo die Veränderung den Tarif betrifft, kaum
in etwas Anderem bestehen können, als in der Bildung einer Zollgrenze
Zwischen Holstein und Schleswig."

Noch verwickelter ist, was die Regierungsvorlage über das Militärwescn
bestimmt. Dasselbe soll gleichfalls unter gemeinschaftlicher Verwaltung blei¬
ben, die Armee nach wie vor eine Einheit hüten. Es soll nicht etwa aus
der in Holstein aufzuhebenden Mannschaft ein Bundescontingent geschaffen
werden, welches von der übrigen Armee ausgeschieden wäre. Rücksichtlich der
Ausgaben für das Heer aber will mau aus den in Holstein retrutirten Thei¬
len desselben eine eigne Abtheilung bilden, und die Ausgaben für diese aus
der besondern Kasse Holsteins entnehmen. So weit dieselben das festzu¬
stellende Normalbudgct überschreiten, sollen sie von den Ständen zu bewilligen
sein. Wie es mit den zur Garde. Artillerie u, s> w. ausgehobenen, keinen
eignen Truppenkörper ausmachenden holsteinischen Mannschaften zu halten,
sagt der Entwurf nicht, und ebensowenig erfährt man aus ihm etwas über
das Verhältniß der mit den Holstcinern im 14. Bataillon vereinigten Lauen-
burgcr. „Eine Folge der Aufrechthaltung der Einheit der Armee ist, daß nach
K. 11 das Herzogthum Holstein serner einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den¬
jenigen militärischen Institutionen leisten soll, welche auch nach der Bildung der
besondern Armeeabtheilung gemeinschaftlich bleiben. Eine nähere Bestimmung
darüber, welche Institutionen das sein sollen, findet sich nicht, doch ist es schwer¬
lich die Absicht der Regierung, dem von der Versammlung in ihrem Bedenken
vom 10. März 1859 geäußerten, durch die Natur der Verhältnisse so dringend
gebotnen Wunsch wegen Errichtung eigner militärischer Lehranstalten mit deut¬
scher Unterrichtssprache entgegenzukommen." —'„Von einer Theilnahme an
der Gesetzgebung rücksichtlich der erwähnten Institutionen sind die Stände
des Herzogthum Holstein ausgeschlossen. Dagegen sollen Veränderungen in
der Gesetzgebung, insoweit sie die Armeeabtheilung betreffen, nur mit ihrer
Zustimmung vorgenommen werden. Für den Fall abweichender Beschlu߬
fassung des Neichsraths und der Stäude sind dieselben Maßregeln wie beim
Zollwesen in Aussicht genommen."


M'enzl'oder II, 1?61, 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0019" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/111451"/>
          <p xml:id="ID_26" prev="#ID_25"> daß dort eine entsprechende Aenderung eintreten muh. &#x201E;Wo das der Fall ist,<lb/>
soll (nach der Regierungsvorlage) das beabsichtigte Gesetz nicht erlassen wer¬<lb/>
den, bevor von dem Reichsratl) ein übereinstimmender Beschluß gefaßt ist.<lb/>
Um etwaige Abweichungen der Beschlüsse auszugleichen, sind combinirte Aus¬<lb/>
schüsse in Aussicht gestellt. Wenn es nicht gelingt, die Uebereinstimmung zu<lb/>
erzielen, so bleibt es, wie schon erwähnt, dem König vorbehalten, in Ueber¬<lb/>
einstimmung mit der zustimmenden Versammlung die beabsichtigte Verände-<lb/>
ning in dem betreffenden Theil der Monarchie eintreten zu lassen, die Ge¬<lb/>
meinschaft soweit aufzuheben und die danach erforderlichen Vcrwaltungs-<lb/>
maßrcgeln zu treffen, welche, wo die Veränderung den Tarif betrifft, kaum<lb/>
in etwas Anderem bestehen können, als in der Bildung einer Zollgrenze<lb/>
Zwischen Holstein und Schleswig."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_27"> Noch verwickelter ist, was die Regierungsvorlage über das Militärwescn<lb/>
bestimmt. Dasselbe soll gleichfalls unter gemeinschaftlicher Verwaltung blei¬<lb/>
ben, die Armee nach wie vor eine Einheit hüten. Es soll nicht etwa aus<lb/>
der in Holstein aufzuhebenden Mannschaft ein Bundescontingent geschaffen<lb/>
werden, welches von der übrigen Armee ausgeschieden wäre. Rücksichtlich der<lb/>
Ausgaben für das Heer aber will mau aus den in Holstein retrutirten Thei¬<lb/>
len desselben eine eigne Abtheilung bilden, und die Ausgaben für diese aus<lb/>
der besondern Kasse Holsteins entnehmen. So weit dieselben das festzu¬<lb/>
stellende Normalbudgct überschreiten, sollen sie von den Ständen zu bewilligen<lb/>
sein. Wie es mit den zur Garde. Artillerie u, s&gt; w. ausgehobenen, keinen<lb/>
eignen Truppenkörper ausmachenden holsteinischen Mannschaften zu halten,<lb/>
sagt der Entwurf nicht, und ebensowenig erfährt man aus ihm etwas über<lb/>
das Verhältniß der mit den Holstcinern im 14. Bataillon vereinigten Lauen-<lb/>
burgcr. &#x201E;Eine Folge der Aufrechthaltung der Einheit der Armee ist, daß nach<lb/>
K. 11 das Herzogthum Holstein serner einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den¬<lb/>
jenigen militärischen Institutionen leisten soll, welche auch nach der Bildung der<lb/>
besondern Armeeabtheilung gemeinschaftlich bleiben. Eine nähere Bestimmung<lb/>
darüber, welche Institutionen das sein sollen, findet sich nicht, doch ist es schwer¬<lb/>
lich die Absicht der Regierung, dem von der Versammlung in ihrem Bedenken<lb/>
vom 10. März 1859 geäußerten, durch die Natur der Verhältnisse so dringend<lb/>
gebotnen Wunsch wegen Errichtung eigner militärischer Lehranstalten mit deut¬<lb/>
scher Unterrichtssprache entgegenzukommen." &#x2014;'&#x201E;Von einer Theilnahme an<lb/>
der Gesetzgebung rücksichtlich der erwähnten Institutionen sind die Stände<lb/>
des Herzogthum Holstein ausgeschlossen. Dagegen sollen Veränderungen in<lb/>
der Gesetzgebung, insoweit sie die Armeeabtheilung betreffen, nur mit ihrer<lb/>
Zustimmung vorgenommen werden. Für den Fall abweichender Beschlu߬<lb/>
fassung des Neichsraths und der Stäude sind dieselben Maßregeln wie beim<lb/>
Zollwesen in Aussicht genommen."</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> M'enzl'oder II, 1?61, 2</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0019] daß dort eine entsprechende Aenderung eintreten muh. „Wo das der Fall ist, soll (nach der Regierungsvorlage) das beabsichtigte Gesetz nicht erlassen wer¬ den, bevor von dem Reichsratl) ein übereinstimmender Beschluß gefaßt ist. Um etwaige Abweichungen der Beschlüsse auszugleichen, sind combinirte Aus¬ schüsse in Aussicht gestellt. Wenn es nicht gelingt, die Uebereinstimmung zu erzielen, so bleibt es, wie schon erwähnt, dem König vorbehalten, in Ueber¬ einstimmung mit der zustimmenden Versammlung die beabsichtigte Verände- ning in dem betreffenden Theil der Monarchie eintreten zu lassen, die Ge¬ meinschaft soweit aufzuheben und die danach erforderlichen Vcrwaltungs- maßrcgeln zu treffen, welche, wo die Veränderung den Tarif betrifft, kaum in etwas Anderem bestehen können, als in der Bildung einer Zollgrenze Zwischen Holstein und Schleswig." Noch verwickelter ist, was die Regierungsvorlage über das Militärwescn bestimmt. Dasselbe soll gleichfalls unter gemeinschaftlicher Verwaltung blei¬ ben, die Armee nach wie vor eine Einheit hüten. Es soll nicht etwa aus der in Holstein aufzuhebenden Mannschaft ein Bundescontingent geschaffen werden, welches von der übrigen Armee ausgeschieden wäre. Rücksichtlich der Ausgaben für das Heer aber will mau aus den in Holstein retrutirten Thei¬ len desselben eine eigne Abtheilung bilden, und die Ausgaben für diese aus der besondern Kasse Holsteins entnehmen. So weit dieselben das festzu¬ stellende Normalbudgct überschreiten, sollen sie von den Ständen zu bewilligen sein. Wie es mit den zur Garde. Artillerie u, s> w. ausgehobenen, keinen eignen Truppenkörper ausmachenden holsteinischen Mannschaften zu halten, sagt der Entwurf nicht, und ebensowenig erfährt man aus ihm etwas über das Verhältniß der mit den Holstcinern im 14. Bataillon vereinigten Lauen- burgcr. „Eine Folge der Aufrechthaltung der Einheit der Armee ist, daß nach K. 11 das Herzogthum Holstein serner einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den¬ jenigen militärischen Institutionen leisten soll, welche auch nach der Bildung der besondern Armeeabtheilung gemeinschaftlich bleiben. Eine nähere Bestimmung darüber, welche Institutionen das sein sollen, findet sich nicht, doch ist es schwer¬ lich die Absicht der Regierung, dem von der Versammlung in ihrem Bedenken vom 10. März 1859 geäußerten, durch die Natur der Verhältnisse so dringend gebotnen Wunsch wegen Errichtung eigner militärischer Lehranstalten mit deut¬ scher Unterrichtssprache entgegenzukommen." —'„Von einer Theilnahme an der Gesetzgebung rücksichtlich der erwähnten Institutionen sind die Stände des Herzogthum Holstein ausgeschlossen. Dagegen sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, insoweit sie die Armeeabtheilung betreffen, nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden. Für den Fall abweichender Beschlu߬ fassung des Neichsraths und der Stäude sind dieselben Maßregeln wie beim Zollwesen in Aussicht genommen." M'enzl'oder II, 1?61, 2

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111431
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111431/19
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111431/19>, abgerufen am 22.07.2024.