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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band.

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der Grcnzzöllc, der PostVerwaltung und der Pulververwaltung; ferner die Zin¬
sen der eidgenössischen Kriegssonds, zuletzt subsidiarisch Beitrage der Cantone,
welche jedoch nur in Folge von Beschlüssen der Bundesversammlung erhoben
werden dürfen. Die Schweiz hat hiernach für eigene, von dem guten Willen
der Einzelregierungen unabhängige Einkünfte der Vundcsgewnlt reichlich ge¬
sorgt, und es ist die vorsichtige Bestimmung getroffen, daß jederzeit wenigstens
der Betrag des doppelten Geldcontingents für Bestreitung von Militärkosten
bei eidgenössischen Aufgeboten baar in der Bundeskasse liegen muß. Der
Bundeskasse zu Frankfurt ist eine, ähnliche Last nicht aufgebürdet, obgleich dies
im Falle eines Aufgebotes kleiner Contingente zur Vollstreckung der Executw"
in Schleswig-Holstein nicht schaden könnte. In Betreff der Geldmatrikel hat
me schweizerische Verfassung den alten Grundsatz, dessen oben schon erwähnt
ist, beibehalten, daß nämlich nicht die Bevölkerung allein, sondern theils diese,
theils die Vermögens- und Erweibsverhnltuisse der Cantone zur Grundlage
dienen. Um den Veränderungen, welche die Zeit bringt, gerecht zu werden,
ist die Geldskala alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen. Im
deutsche" Zollverein ist das Beispiel gegeben, wie Städte und Länder, Frank¬
furt und Hannover, einen weit größern Antheil an den Zollgefällen, als nach
der Volkszahl ihnen zufallen würde, verlangt und zugestanden erhalten haben,
weil sie reicher sind als andere, und daher mehr zollpflichtige Gegenstände ver¬
brauchen. Es wird daher nicht schwer fallen' den Maßstab, nach welchem die
Bezüge bemessen werden, auch bei den Leistungen in Anwendung zu bringen-
Wenn endlich die schweizerische Verfassung nicht von Anleihen und von andern
Schulden als von Mitteln zur Bestreitung der Ausgaben spricht, so kommt
dies ohne Zweifel daher, weil derartige Operationen dort nicht für den or¬
dentlichen Haushalt in Aussicht genommen werden, wie dies auch anderwärts
nicht, und nur in solchen Staaten geschieht, wo die' Staatsrechnung regelmäßig
mit einem Deficit abschließt, z. B. >n . . China. Es folgt jedoch daraus
keineswegs, daß die Eidgenossenschaft nicht auch Schulden machen dürfe, wenn
die Noth es erfordert. Wenn auch nicht unter den ordentlichen Einnahmen,
so ist doch unter den Befugnissen der Bundesversammlung das Recht. Anleihen
zu machen, ausdrücklich angeführt, und bekanntlich ist davon auch schon bei
dein Neuenburger Handel Gebrauch gemacht worden. Dagegen hat der Bund
nicht iias Recht, Steuern (directe) auszuschreiben, und es könnte darauf auch
in einem deutschen Bundesstaate verzichtet werden, falls der Centralgewalt die
sämmtlichen Zollgefälle und der Ertrag solcher Productious- und Verbrauch'
Stender, über deren gemeinschaftliche Erhebung und Vertheilung jetzt schon Ver¬
träge unter einzelnen Zollvereinsregierungen bestehen, für Zwecke der Gesammt-
heit überlassen würden.

Die Vertretung nach außen, die Verfügung über die Streitkräfte, d'e


der Grcnzzöllc, der PostVerwaltung und der Pulververwaltung; ferner die Zin¬
sen der eidgenössischen Kriegssonds, zuletzt subsidiarisch Beitrage der Cantone,
welche jedoch nur in Folge von Beschlüssen der Bundesversammlung erhoben
werden dürfen. Die Schweiz hat hiernach für eigene, von dem guten Willen
der Einzelregierungen unabhängige Einkünfte der Vundcsgewnlt reichlich ge¬
sorgt, und es ist die vorsichtige Bestimmung getroffen, daß jederzeit wenigstens
der Betrag des doppelten Geldcontingents für Bestreitung von Militärkosten
bei eidgenössischen Aufgeboten baar in der Bundeskasse liegen muß. Der
Bundeskasse zu Frankfurt ist eine, ähnliche Last nicht aufgebürdet, obgleich dies
im Falle eines Aufgebotes kleiner Contingente zur Vollstreckung der Executw»
in Schleswig-Holstein nicht schaden könnte. In Betreff der Geldmatrikel hat
me schweizerische Verfassung den alten Grundsatz, dessen oben schon erwähnt
ist, beibehalten, daß nämlich nicht die Bevölkerung allein, sondern theils diese,
theils die Vermögens- und Erweibsverhnltuisse der Cantone zur Grundlage
dienen. Um den Veränderungen, welche die Zeit bringt, gerecht zu werden,
ist die Geldskala alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen. Im
deutsche» Zollverein ist das Beispiel gegeben, wie Städte und Länder, Frank¬
furt und Hannover, einen weit größern Antheil an den Zollgefällen, als nach
der Volkszahl ihnen zufallen würde, verlangt und zugestanden erhalten haben,
weil sie reicher sind als andere, und daher mehr zollpflichtige Gegenstände ver¬
brauchen. Es wird daher nicht schwer fallen' den Maßstab, nach welchem die
Bezüge bemessen werden, auch bei den Leistungen in Anwendung zu bringen-
Wenn endlich die schweizerische Verfassung nicht von Anleihen und von andern
Schulden als von Mitteln zur Bestreitung der Ausgaben spricht, so kommt
dies ohne Zweifel daher, weil derartige Operationen dort nicht für den or¬
dentlichen Haushalt in Aussicht genommen werden, wie dies auch anderwärts
nicht, und nur in solchen Staaten geschieht, wo die' Staatsrechnung regelmäßig
mit einem Deficit abschließt, z. B. >n . . China. Es folgt jedoch daraus
keineswegs, daß die Eidgenossenschaft nicht auch Schulden machen dürfe, wenn
die Noth es erfordert. Wenn auch nicht unter den ordentlichen Einnahmen,
so ist doch unter den Befugnissen der Bundesversammlung das Recht. Anleihen
zu machen, ausdrücklich angeführt, und bekanntlich ist davon auch schon bei
dein Neuenburger Handel Gebrauch gemacht worden. Dagegen hat der Bund
nicht iias Recht, Steuern (directe) auszuschreiben, und es könnte darauf auch
in einem deutschen Bundesstaate verzichtet werden, falls der Centralgewalt die
sämmtlichen Zollgefälle und der Ertrag solcher Productious- und Verbrauch'
Stender, über deren gemeinschaftliche Erhebung und Vertheilung jetzt schon Ver¬
träge unter einzelnen Zollvereinsregierungen bestehen, für Zwecke der Gesammt-
heit überlassen würden.

Die Vertretung nach außen, die Verfügung über die Streitkräfte, d'e


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[0338] der Grcnzzöllc, der PostVerwaltung und der Pulververwaltung; ferner die Zin¬ sen der eidgenössischen Kriegssonds, zuletzt subsidiarisch Beitrage der Cantone, welche jedoch nur in Folge von Beschlüssen der Bundesversammlung erhoben werden dürfen. Die Schweiz hat hiernach für eigene, von dem guten Willen der Einzelregierungen unabhängige Einkünfte der Vundcsgewnlt reichlich ge¬ sorgt, und es ist die vorsichtige Bestimmung getroffen, daß jederzeit wenigstens der Betrag des doppelten Geldcontingents für Bestreitung von Militärkosten bei eidgenössischen Aufgeboten baar in der Bundeskasse liegen muß. Der Bundeskasse zu Frankfurt ist eine, ähnliche Last nicht aufgebürdet, obgleich dies im Falle eines Aufgebotes kleiner Contingente zur Vollstreckung der Executw» in Schleswig-Holstein nicht schaden könnte. In Betreff der Geldmatrikel hat me schweizerische Verfassung den alten Grundsatz, dessen oben schon erwähnt ist, beibehalten, daß nämlich nicht die Bevölkerung allein, sondern theils diese, theils die Vermögens- und Erweibsverhnltuisse der Cantone zur Grundlage dienen. Um den Veränderungen, welche die Zeit bringt, gerecht zu werden, ist die Geldskala alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen. Im deutsche» Zollverein ist das Beispiel gegeben, wie Städte und Länder, Frank¬ furt und Hannover, einen weit größern Antheil an den Zollgefällen, als nach der Volkszahl ihnen zufallen würde, verlangt und zugestanden erhalten haben, weil sie reicher sind als andere, und daher mehr zollpflichtige Gegenstände ver¬ brauchen. Es wird daher nicht schwer fallen' den Maßstab, nach welchem die Bezüge bemessen werden, auch bei den Leistungen in Anwendung zu bringen- Wenn endlich die schweizerische Verfassung nicht von Anleihen und von andern Schulden als von Mitteln zur Bestreitung der Ausgaben spricht, so kommt dies ohne Zweifel daher, weil derartige Operationen dort nicht für den or¬ dentlichen Haushalt in Aussicht genommen werden, wie dies auch anderwärts nicht, und nur in solchen Staaten geschieht, wo die' Staatsrechnung regelmäßig mit einem Deficit abschließt, z. B. >n . . China. Es folgt jedoch daraus keineswegs, daß die Eidgenossenschaft nicht auch Schulden machen dürfe, wenn die Noth es erfordert. Wenn auch nicht unter den ordentlichen Einnahmen, so ist doch unter den Befugnissen der Bundesversammlung das Recht. Anleihen zu machen, ausdrücklich angeführt, und bekanntlich ist davon auch schon bei dein Neuenburger Handel Gebrauch gemacht worden. Dagegen hat der Bund nicht iias Recht, Steuern (directe) auszuschreiben, und es könnte darauf auch in einem deutschen Bundesstaate verzichtet werden, falls der Centralgewalt die sämmtlichen Zollgefälle und der Ertrag solcher Productious- und Verbrauch' Stender, über deren gemeinschaftliche Erhebung und Vertheilung jetzt schon Ver¬ träge unter einzelnen Zollvereinsregierungen bestehen, für Zwecke der Gesammt- heit überlassen würden. Die Vertretung nach außen, die Verfügung über die Streitkräfte, d'e

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_110893/338>, abgerufen am 22.07.2024.