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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band.

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cationem des einfachen Maßstabs für die Vertheilung der Revenuen bequemt.
Böswillige Renitenten können am Ende in eine Lage versetzt werden, in wel¬
cher sie zwischen einem Ja und einer Unmöglichkeit zu wählen haben, eine
Lage, in welcher sich Regierungen und, Kammern schon manchmal befunden,
über welche sie aber ein Recht, sich zu beschweren, nur dann haben, wenn ihr
Gewissen ihnen sagt, daß sie nicht böswillige Renitenten sind. Ein flüchtiger
Blick auf die Verträge genügt, um zu sehn, daß dieselben sich keineswegs anf
den Zolltarif, auf Bestimmungen über die Erhebung, Verwaltung und Ver-
theilung der Zollgefälle, die Sicherstellung derselben gegen Unterschleife und
die Bestrafung von Contraventionen und Defrandationen beschränken, sondern
daß sie sich über Gegenstände verbreiten und Ziele anstreben, welche weit über
diese Grenzen hinausreichen.

Der Verkehr im Innern soll frei sein. Abgesehn von den Ausnahmen
in Bezug auf Staats monopolien, -- Spielkarten und Salz--leuchtet ein,
daß die Freiheit des Verkehrs mehr oder weniger illusorisch wird, falls die
einzelnen Staaten Erzeugnisse vereinsländischen Ursprungs nach Belieben mit
Verbrauchsteuern belegen und die zollpflichtigen Waaren noch mit andern Ab¬
gaben für eigne Rechnung belasten dürfen. Nicht minder wird der freie Ver¬
kehr beeinträchtigt, wenn dem Transport der Waaren und Producte durch
Stapel- und Umschlagsrechte, durch hohe Gebühren für die Benutzung der
Land- und Wasserstraßen, der Brücken, Schleußen, Lager- und Niederlagsplätze
beliebig Hindernisse bereitet und Lasten aufgebürdet werden dürfen. Die Be¬
stimmungen über die Münzen, in welchen die Zollabgaben zu entrichten sind
und die Vertheilung der Revenuen zu geschehn hat, können ebenfalls nicht den
einzelnen Mitgliedern überlassen werden; die Verschiedenheit der Münzfüße so
wie des Papiergeldes erweist sich als eine Erschwerung des Verkehrs aus dem
freien deutschen Markte, und es steht dem Verbände nicht wol an, daß Mit¬
glieder die Zahlungsmittel andrer Vereinsgenossen von ihren Kassen und von
dem Umlaufe ausschließen. Da die zollpflichtigen Güter gemessen oder ge¬
wogen werden, so waren Verständigungen über Maß und Gewicht nicht zu
umgehen. Endlich erfordert die Gleichheit der Milbewerbung, daß die unge¬
hinderte Niederlassung den Vcreinsangehörigen überall unter den nämlichen
Bedingungen gestattet, daß die Handel- und Gewerbetreibenden nicht in dem
einen Staate mehr in ihrem Betriebe beschränkt und höher besteuert werden
als in dem andern. So folgt Eines aus dem Andern, und es müßten eine
Reihe von Bestimmungen vereinbart werden, welche der Machtvollkommenheit
des Einzelstaatcs zum Besten des Ganzen gewisse Grenzen ziehen. Das Recht
der Besteuerung und der Erhebung vou Gebühren ist nicht allein in
Bezug auf die Zölle, sondern in manchen andern Beziehungen wesentlich be¬
schränkt. Die Steuer vom Rübenzucker wird ebenso wie der Eingangszoll


cationem des einfachen Maßstabs für die Vertheilung der Revenuen bequemt.
Böswillige Renitenten können am Ende in eine Lage versetzt werden, in wel¬
cher sie zwischen einem Ja und einer Unmöglichkeit zu wählen haben, eine
Lage, in welcher sich Regierungen und, Kammern schon manchmal befunden,
über welche sie aber ein Recht, sich zu beschweren, nur dann haben, wenn ihr
Gewissen ihnen sagt, daß sie nicht böswillige Renitenten sind. Ein flüchtiger
Blick auf die Verträge genügt, um zu sehn, daß dieselben sich keineswegs anf
den Zolltarif, auf Bestimmungen über die Erhebung, Verwaltung und Ver-
theilung der Zollgefälle, die Sicherstellung derselben gegen Unterschleife und
die Bestrafung von Contraventionen und Defrandationen beschränken, sondern
daß sie sich über Gegenstände verbreiten und Ziele anstreben, welche weit über
diese Grenzen hinausreichen.

Der Verkehr im Innern soll frei sein. Abgesehn von den Ausnahmen
in Bezug auf Staats monopolien, — Spielkarten und Salz—leuchtet ein,
daß die Freiheit des Verkehrs mehr oder weniger illusorisch wird, falls die
einzelnen Staaten Erzeugnisse vereinsländischen Ursprungs nach Belieben mit
Verbrauchsteuern belegen und die zollpflichtigen Waaren noch mit andern Ab¬
gaben für eigne Rechnung belasten dürfen. Nicht minder wird der freie Ver¬
kehr beeinträchtigt, wenn dem Transport der Waaren und Producte durch
Stapel- und Umschlagsrechte, durch hohe Gebühren für die Benutzung der
Land- und Wasserstraßen, der Brücken, Schleußen, Lager- und Niederlagsplätze
beliebig Hindernisse bereitet und Lasten aufgebürdet werden dürfen. Die Be¬
stimmungen über die Münzen, in welchen die Zollabgaben zu entrichten sind
und die Vertheilung der Revenuen zu geschehn hat, können ebenfalls nicht den
einzelnen Mitgliedern überlassen werden; die Verschiedenheit der Münzfüße so
wie des Papiergeldes erweist sich als eine Erschwerung des Verkehrs aus dem
freien deutschen Markte, und es steht dem Verbände nicht wol an, daß Mit¬
glieder die Zahlungsmittel andrer Vereinsgenossen von ihren Kassen und von
dem Umlaufe ausschließen. Da die zollpflichtigen Güter gemessen oder ge¬
wogen werden, so waren Verständigungen über Maß und Gewicht nicht zu
umgehen. Endlich erfordert die Gleichheit der Milbewerbung, daß die unge¬
hinderte Niederlassung den Vcreinsangehörigen überall unter den nämlichen
Bedingungen gestattet, daß die Handel- und Gewerbetreibenden nicht in dem
einen Staate mehr in ihrem Betriebe beschränkt und höher besteuert werden
als in dem andern. So folgt Eines aus dem Andern, und es müßten eine
Reihe von Bestimmungen vereinbart werden, welche der Machtvollkommenheit
des Einzelstaatcs zum Besten des Ganzen gewisse Grenzen ziehen. Das Recht
der Besteuerung und der Erhebung vou Gebühren ist nicht allein in
Bezug auf die Zölle, sondern in manchen andern Beziehungen wesentlich be¬
schränkt. Die Steuer vom Rübenzucker wird ebenso wie der Eingangszoll


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_110347/57>, abgerufen am 15.01.2025.