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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band.

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Schleswigs und ebenfalls nur deshalb, weil diese Gesellschaften für die drei
Länder bestimmt waren.

Endlich nahm das Ministerium keinen Anstand, in der gedachten Bekannt¬
machung ganz allgemein den Grundsatz aufzustellen, daß ähnliche Vereine, wie
die im Vorgehenden genannten im Voraus für das Herzogthum Schleswig
verboten seien, sofern sie die Absicht haben, Bewohner Schleswigs und Hol¬
steins zu gemeinschaftlicher Wirksamkeit für den einen oder den andern, gleich¬
viel welchen Zweck zu vereinigen. Es ist wol überflüssig, näher auszuführen,
daß dieser Grundsatz, consequent durchgefühlt, ein Ergebniß haben muß, welches
dem gesunden Menschenverstand zuwiderläuft. Es gibt für unverhlcndete Augen
nur zwei Möglichkeiten: Entweder enthalten die in Rede stehenden Vereine
nicht zu duldende Elemente, gefährliche Tendenzen (was auf das Entschiedenste
in Abrede zu stellen ist), wo sie sür den ganzen Umfang der Monarchie, wenig¬
stens für Holstein verboten werden müssen, oder sie sind ohne solche Elemente
und Tendenzen, wo sie logischer- und gerechterweise auch in Schleswig nicht
unterdrückt werden dürfen. Aber freilich die Logik sowol wie die Gerechtigkeit
hat bei der dänischen Herrschaft in Schleswig noch gar manche Schuld einzu-
cassiren,

Dieselbe Beurtheilung wie das Verfahren des Ministeriums in Betreff
jener Vereine verdient das im Winter 1858 erlassene Verbot, den im Verlag
des "Altonaer Merkur" erscheinenden, Vielen wegen der darin enthaltenen Ter¬
minangaben unentbehrlichen Almanach, welchen die betreffende Verfügung
wundersamster Weise ausdrücklich als "Allerhöchst privilegirten gemein¬
nützigen" bezeichnet, in das Herzogthum Schleswig einzuführen und zu ver¬
handeln, während derselbe überall in Holstein und Lauenburg und ebenso in
Jütland und auf den Inseln ungehindert verbreitet wird. Vor gewöhnlichem
Menschenverstande einer der unschuldigsten seines Geschlechts, hat derselbe sich
nach dänischen Verstände, den der Regierungscommissär in der letzten schles-
wigschen Ständeversammlung zu vertreten die Güte hatte, des Hochverrätherischen
Unterfangens schuldig gemacht, "die Vorstellung hervorzurufen, als ob alles
Land diesseits der Königsau zu Deutschland gehöre." -- Wir können ihm das
nicht zutrauen, dem armen trocknen Kalendermann, wir sehen ihn noch einmal
an und lauschen dann, an uns irr geworden, den Aufschlüssen des Herrn Kom¬
missars. Und siehe da. sie werden uns, wenig befriedigend zwar', aber um so
mehr geeignet, zur Heiterkeit zu stimmen:

"Man lese das Verzeichniß der Jahrmärkte darin. Da steht Haders¬
leben und Braunschweig, Flensburg und Rostock und so die Namen von Oer-
tern in verschiedenen deutschen Ländern mit denen im Herzogthum Schleswig
in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Das ist der Grund, warum dieser
Almanach verboten worden ist."


Schleswigs und ebenfalls nur deshalb, weil diese Gesellschaften für die drei
Länder bestimmt waren.

Endlich nahm das Ministerium keinen Anstand, in der gedachten Bekannt¬
machung ganz allgemein den Grundsatz aufzustellen, daß ähnliche Vereine, wie
die im Vorgehenden genannten im Voraus für das Herzogthum Schleswig
verboten seien, sofern sie die Absicht haben, Bewohner Schleswigs und Hol¬
steins zu gemeinschaftlicher Wirksamkeit für den einen oder den andern, gleich¬
viel welchen Zweck zu vereinigen. Es ist wol überflüssig, näher auszuführen,
daß dieser Grundsatz, consequent durchgefühlt, ein Ergebniß haben muß, welches
dem gesunden Menschenverstand zuwiderläuft. Es gibt für unverhlcndete Augen
nur zwei Möglichkeiten: Entweder enthalten die in Rede stehenden Vereine
nicht zu duldende Elemente, gefährliche Tendenzen (was auf das Entschiedenste
in Abrede zu stellen ist), wo sie sür den ganzen Umfang der Monarchie, wenig¬
stens für Holstein verboten werden müssen, oder sie sind ohne solche Elemente
und Tendenzen, wo sie logischer- und gerechterweise auch in Schleswig nicht
unterdrückt werden dürfen. Aber freilich die Logik sowol wie die Gerechtigkeit
hat bei der dänischen Herrschaft in Schleswig noch gar manche Schuld einzu-
cassiren,

Dieselbe Beurtheilung wie das Verfahren des Ministeriums in Betreff
jener Vereine verdient das im Winter 1858 erlassene Verbot, den im Verlag
des „Altonaer Merkur" erscheinenden, Vielen wegen der darin enthaltenen Ter¬
minangaben unentbehrlichen Almanach, welchen die betreffende Verfügung
wundersamster Weise ausdrücklich als „Allerhöchst privilegirten gemein¬
nützigen" bezeichnet, in das Herzogthum Schleswig einzuführen und zu ver¬
handeln, während derselbe überall in Holstein und Lauenburg und ebenso in
Jütland und auf den Inseln ungehindert verbreitet wird. Vor gewöhnlichem
Menschenverstande einer der unschuldigsten seines Geschlechts, hat derselbe sich
nach dänischen Verstände, den der Regierungscommissär in der letzten schles-
wigschen Ständeversammlung zu vertreten die Güte hatte, des Hochverrätherischen
Unterfangens schuldig gemacht, „die Vorstellung hervorzurufen, als ob alles
Land diesseits der Königsau zu Deutschland gehöre." — Wir können ihm das
nicht zutrauen, dem armen trocknen Kalendermann, wir sehen ihn noch einmal
an und lauschen dann, an uns irr geworden, den Aufschlüssen des Herrn Kom¬
missars. Und siehe da. sie werden uns, wenig befriedigend zwar', aber um so
mehr geeignet, zur Heiterkeit zu stimmen:

„Man lese das Verzeichniß der Jahrmärkte darin. Da steht Haders¬
leben und Braunschweig, Flensburg und Rostock und so die Namen von Oer-
tern in verschiedenen deutschen Ländern mit denen im Herzogthum Schleswig
in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Das ist der Grund, warum dieser
Almanach verboten worden ist."


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[0496] Schleswigs und ebenfalls nur deshalb, weil diese Gesellschaften für die drei Länder bestimmt waren. Endlich nahm das Ministerium keinen Anstand, in der gedachten Bekannt¬ machung ganz allgemein den Grundsatz aufzustellen, daß ähnliche Vereine, wie die im Vorgehenden genannten im Voraus für das Herzogthum Schleswig verboten seien, sofern sie die Absicht haben, Bewohner Schleswigs und Hol¬ steins zu gemeinschaftlicher Wirksamkeit für den einen oder den andern, gleich¬ viel welchen Zweck zu vereinigen. Es ist wol überflüssig, näher auszuführen, daß dieser Grundsatz, consequent durchgefühlt, ein Ergebniß haben muß, welches dem gesunden Menschenverstand zuwiderläuft. Es gibt für unverhlcndete Augen nur zwei Möglichkeiten: Entweder enthalten die in Rede stehenden Vereine nicht zu duldende Elemente, gefährliche Tendenzen (was auf das Entschiedenste in Abrede zu stellen ist), wo sie sür den ganzen Umfang der Monarchie, wenig¬ stens für Holstein verboten werden müssen, oder sie sind ohne solche Elemente und Tendenzen, wo sie logischer- und gerechterweise auch in Schleswig nicht unterdrückt werden dürfen. Aber freilich die Logik sowol wie die Gerechtigkeit hat bei der dänischen Herrschaft in Schleswig noch gar manche Schuld einzu- cassiren, Dieselbe Beurtheilung wie das Verfahren des Ministeriums in Betreff jener Vereine verdient das im Winter 1858 erlassene Verbot, den im Verlag des „Altonaer Merkur" erscheinenden, Vielen wegen der darin enthaltenen Ter¬ minangaben unentbehrlichen Almanach, welchen die betreffende Verfügung wundersamster Weise ausdrücklich als „Allerhöchst privilegirten gemein¬ nützigen" bezeichnet, in das Herzogthum Schleswig einzuführen und zu ver¬ handeln, während derselbe überall in Holstein und Lauenburg und ebenso in Jütland und auf den Inseln ungehindert verbreitet wird. Vor gewöhnlichem Menschenverstande einer der unschuldigsten seines Geschlechts, hat derselbe sich nach dänischen Verstände, den der Regierungscommissär in der letzten schles- wigschen Ständeversammlung zu vertreten die Güte hatte, des Hochverrätherischen Unterfangens schuldig gemacht, „die Vorstellung hervorzurufen, als ob alles Land diesseits der Königsau zu Deutschland gehöre." — Wir können ihm das nicht zutrauen, dem armen trocknen Kalendermann, wir sehen ihn noch einmal an und lauschen dann, an uns irr geworden, den Aufschlüssen des Herrn Kom¬ missars. Und siehe da. sie werden uns, wenig befriedigend zwar', aber um so mehr geeignet, zur Heiterkeit zu stimmen: „Man lese das Verzeichniß der Jahrmärkte darin. Da steht Haders¬ leben und Braunschweig, Flensburg und Rostock und so die Namen von Oer- tern in verschiedenen deutschen Ländern mit denen im Herzogthum Schleswig in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Das ist der Grund, warum dieser Almanach verboten worden ist."

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_109805/496>, abgerufen am 04.07.2024.