Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band.theils weil schon 1523 die drei Landstände Mecklenburgs sich zu einer Gemein¬ Einige Lehensbrstimmungen mögen hier noch Platz finden. Die mecklen¬ ") In einem Streite, welchen eine Jungfrau von Bülow wegen ihrer Aussteuer an den H"zog Johann Albrecht gebracht hatte, entschied dieser (d, d, Is, Oct, 1569), "es sei Landes- gebrauch, daß die Aussteuer der Lchentöchter soviel betrage, wie eine jährliche Nutzung aus dem väterlichen Gute." Lisch, a. a, O, Jahrg. X. S. 417. " ) § 443 des landesgrundgesetzlichen Erbvcrgleichs vom Jahre 1755.
theils weil schon 1523 die drei Landstände Mecklenburgs sich zu einer Gemein¬ Einige Lehensbrstimmungen mögen hier noch Platz finden. Die mecklen¬ ") In einem Streite, welchen eine Jungfrau von Bülow wegen ihrer Aussteuer an den H"zog Johann Albrecht gebracht hatte, entschied dieser (d, d, Is, Oct, 1569), „es sei Landes- gebrauch, daß die Aussteuer der Lchentöchter soviel betrage, wie eine jährliche Nutzung aus dem väterlichen Gute." Lisch, a. a, O, Jahrg. X. S. 417. " ) § 443 des landesgrundgesetzlichen Erbvcrgleichs vom Jahre 1755.
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theils weil schon 1523 die drei Landstände Mecklenburgs sich zu einer Gemein¬
schaft (der Union) vereinigt hatten, welche auch ihrerseits geeignet war. den
Adel der Rittergutsbesitzer mit in den Vordergrund zu heben. Denn diese
Union, geschlossen in Folge des auf dem Reichstage zu Worms 1521 bestätig¬
ten Kaiser Maximiltanischen Landfriedens (vom Jahre 1495), „weil sich nun
zur Zeit im heiligen Reiche viel Aufruhr und Beschwerungen begeben und
zukünftig täglich mehr zu besorgen" — diese Union war vornehmlich von den
Geistlichen angeregt aus Anlaß der sie bedrohenden Reformation und bezweckte
mit den Schutz derselben gegen Störungen von Innen und Außen, einen Schutz,
zu welchem zumal der ritterliche Adel damals berufen sein mußte. Von den
alten Adelsfamilien nun. welche damals die Union mit abschlossen, sind jetzt
noch 40, und zwar einige in mehrfachen Verzweigungen, im Lande begütert.
Einige Lehensbrstimmungen mögen hier noch Platz finden. Die mecklen¬
burgischen Lehengüter vererben, mit Ausschluß der Töchter, auf die Söhne
und wo solche nicht vorhanden sind, auf die Agnaten oder auf diejenigen
männlichen Seitenverwandten, welche — gleichwie der letzte Besitzer des Gu¬
tes — durch eine ununterbrochene Reihe männlicher Descendenten vom ersten
Erwerber des Lehens abstammen. Sind solche Erben überhaupt nicht vorhan¬
den, so fällt das Lehen an den Landesherrn heim, doch haben in diesem Falle,
sowie auch, wenn das Lehen an Agnaten fällt, die Töchter des letzten Be¬
sitzers") (für welche der Lehcnserbe eventuell als Lehensträger eintritt) das
sogenannte Erbjungfernrecht, den lebenslänglichen Nießbrauch des Gutes.
Heimgefallene Lehen sollen vom Landesherrn nicht eingezogen, sondern an
»getreue Landespatrivten" wieder verliehen werden.**) — Tue mecklenburgi¬
schen Lehen sind verschuldbar und veräußerlich und fallen beim Concurse aus
der Familie. Doch dürfen auf den letzten Augen stehende Lehen ohne landes¬
herrlichen Conseils weder veräußert noch weiter verschuldet werden, auch ha¬
ben die Agnaten beim Verkaufe eines alten Lehens das Vorkaufs- und Ne-
tractsrecht. Für den beim Verkaufe erforderlichen landesherrlichen Conseils
sind V2 Proc., für Caazleigebühren ebenfalls V- Proc. und daneben 2 Proc.
Laudemialgelder zu erlegen. Geht das Gut durch Todesfall auf einen Sohn
über, so ist ein Conseils nicht erforderlich, fällt es an einen Bruder, so wird
der Conseils gebührensrei ertheilt, geht es an einen Agnaten über, so zahlt
dieser für ihn '/» Proc. Der Käufer eines Lehengutes kann seine Agnaten
bis zum fünften Grade ausschließlich als Lehenfolgcr mit in das Lehen auf¬
nehmen lassen, auch kann er für Proc. des Kaufgeldes das Lehen allo-
") In einem Streite, welchen eine Jungfrau von Bülow wegen ihrer Aussteuer an den
H"zog Johann Albrecht gebracht hatte, entschied dieser (d, d, Is, Oct, 1569), „es sei Landes-
gebrauch, daß die Aussteuer der Lchentöchter soviel betrage, wie eine jährliche Nutzung aus
dem väterlichen Gute." Lisch, a. a, O, Jahrg. X. S. 417.
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) § 443 des landesgrundgesetzlichen Erbvcrgleichs vom Jahre 1755.
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