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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band.

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setzt werden, als erforderlich ist, um eine ins Einzelne gehende Prüfung der La¬
dung aus Defraudcitions- und Kontraventionsfälle ^beschränken zu können. Der
Betrag der Flußschifffahrtsabgabcn soll nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt
werden, die eine allgemeine Regel in dieser Hinsicht nicht zulassen, Die neuen
Schifffahrtsabgabcn dürfen in keinem Falle die gegenwärtig bestehenden leeux sxi-
st-als s,ewe1lLimznt) überschreiten. Bei Feststellung des Tarifs soll von dem Ge¬
sichtspunkte ausgegangen werden, durch Erleichterung der Schifffahrt den Handel zu
ermuntern, und das Nheinoctroi wird dabei zur ungefähren Richtschnur dienen
können."

Dies ist die Basis für alle Flußschifffahrtsgcsctzgebung bei Strömen, welche ver-
schiedne Staaten trennen oder durchströmen.

Sehen wir nun, wie diese Grundsätze ausgeführt wurden und beschränken uns
dabei unsrer Aufgabe gemäß auf die Elbe. Die Zusammenkunft der Ncgierungs-
commissaricn, welche in gemeinsamer Berathung die Vorschriften der Congreszaktc
auf die einzelnen Ströme anwenden sollten, war auf spätestens 6 Monate nach dem
Ende des Congresses festgesetzt, die Nhcinschifffahrtscommission trat auch wirklich bald
zusammen, die Vereinigung der Elbschifffahrtscommission dagegen verzögerte sich
bis ISIS. Die Berathungen nahmen einen langsamen Fortgang, es fehlte der li¬
beralen Meinung an einem Anhalt, wie man ihn für den Rhein an dem Nhein-
schifffahrtsoctroi hatte, keiner der Uferstaaten war gewillt, seine Einnahme aus den
Zöllen zu verkürzen. Indessen groß war das Erstaunen der Mitglieder der Confe-
renz, als der hannoversche Bevollmächtigte erklärte, der Staber-Zoll sei gar kein Fluß-,
sondern ein Scezoll, da er nur von Gütern, die aus See kämen, erhoben werden
sollte. Dies war eine Sophisterei, die ein würdiges Seitenstück zu dem holländischen
^ushu'K ig, msr bildete, ja es noch übertraf; Holland nämlich hatte die Schifffahrt
auf de,r Scheide für vollkommen frei erklärt, und erhob daraus einen Zoll grade
vor der Mündung der Scheide, mit der Behauptung, dies sei kein Fluß-, sondern ein
Scezoll, Stade aber liegt nicht einmal an der Mündung der Elbe. So willkür¬
licher Auslegung hielt man entgegen, daß die Artikel der Wiener Akte ausdrücklich
sich auf den ganzen Lauf des Stroms bezögen "RoZIer Wut es cM g. raxport ö,
Lu, Navigation," daß alle Schifffahrt auf der Elbe, möge sie kommen woher sie wolle,
Flußschifffahrt bleibe, daß Hannover auf dem Kongresse keine Vorbehalte hinsichtlich
des Staber-Zolles gemacht und daß, wenn das Endziel einer allgemein freien Strom¬
schifffahrt erreicht werden solle, keine Ausnahmen gemacht werden können. Hannover
hatte selbst in verschiedenen Erlassen des achtzehnten Jahrhunderts den Zoll "seinen
Elbzoll zu Stade" genannt, es blieb nichts desto weniger jetzt dabei, daß es ein
Scezoll sei und versprach nur, den Tarif mitzutheilen und denselben ohne Zustim¬
mung der Uferstaaten nicht zu erhöhen. Erst 1844 gab Hannover die Prätension
des Seezollcs aus und erkannte sür den Staderzoll die Kompetenz der Commission
an. Aber auch von dieser besondern Frage abgehend, entsprach die endlich 1821
unterzeichnete Eibakte nicht den gemäßigtesten Wünschen für die Freiheit des Verkehrs.
Es klingt fast wie ein Spott, wenn der Vertrag sagt, die Schifffahrt auf der ganzen
Elbe soll frei sein, und gleich darauf hinzufügt, die Zahl der Zollstätten zwischen
Metrik und Hamburg solle auf vierzehn reducirt, und der Normalsatz für den Ctr.
auf 27 g. Gr. 6. Pf. C. M. herabgesetzt werden; außerdem blieb noch eine


setzt werden, als erforderlich ist, um eine ins Einzelne gehende Prüfung der La¬
dung aus Defraudcitions- und Kontraventionsfälle ^beschränken zu können. Der
Betrag der Flußschifffahrtsabgabcn soll nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt
werden, die eine allgemeine Regel in dieser Hinsicht nicht zulassen, Die neuen
Schifffahrtsabgabcn dürfen in keinem Falle die gegenwärtig bestehenden leeux sxi-
st-als s,ewe1lLimznt) überschreiten. Bei Feststellung des Tarifs soll von dem Ge¬
sichtspunkte ausgegangen werden, durch Erleichterung der Schifffahrt den Handel zu
ermuntern, und das Nheinoctroi wird dabei zur ungefähren Richtschnur dienen
können."

Dies ist die Basis für alle Flußschifffahrtsgcsctzgebung bei Strömen, welche ver-
schiedne Staaten trennen oder durchströmen.

Sehen wir nun, wie diese Grundsätze ausgeführt wurden und beschränken uns
dabei unsrer Aufgabe gemäß auf die Elbe. Die Zusammenkunft der Ncgierungs-
commissaricn, welche in gemeinsamer Berathung die Vorschriften der Congreszaktc
auf die einzelnen Ströme anwenden sollten, war auf spätestens 6 Monate nach dem
Ende des Congresses festgesetzt, die Nhcinschifffahrtscommission trat auch wirklich bald
zusammen, die Vereinigung der Elbschifffahrtscommission dagegen verzögerte sich
bis ISIS. Die Berathungen nahmen einen langsamen Fortgang, es fehlte der li¬
beralen Meinung an einem Anhalt, wie man ihn für den Rhein an dem Nhein-
schifffahrtsoctroi hatte, keiner der Uferstaaten war gewillt, seine Einnahme aus den
Zöllen zu verkürzen. Indessen groß war das Erstaunen der Mitglieder der Confe-
renz, als der hannoversche Bevollmächtigte erklärte, der Staber-Zoll sei gar kein Fluß-,
sondern ein Scezoll, da er nur von Gütern, die aus See kämen, erhoben werden
sollte. Dies war eine Sophisterei, die ein würdiges Seitenstück zu dem holländischen
^ushu'K ig, msr bildete, ja es noch übertraf; Holland nämlich hatte die Schifffahrt
auf de,r Scheide für vollkommen frei erklärt, und erhob daraus einen Zoll grade
vor der Mündung der Scheide, mit der Behauptung, dies sei kein Fluß-, sondern ein
Scezoll, Stade aber liegt nicht einmal an der Mündung der Elbe. So willkür¬
licher Auslegung hielt man entgegen, daß die Artikel der Wiener Akte ausdrücklich
sich auf den ganzen Lauf des Stroms bezögen „RoZIer Wut es cM g. raxport ö,
Lu, Navigation," daß alle Schifffahrt auf der Elbe, möge sie kommen woher sie wolle,
Flußschifffahrt bleibe, daß Hannover auf dem Kongresse keine Vorbehalte hinsichtlich
des Staber-Zolles gemacht und daß, wenn das Endziel einer allgemein freien Strom¬
schifffahrt erreicht werden solle, keine Ausnahmen gemacht werden können. Hannover
hatte selbst in verschiedenen Erlassen des achtzehnten Jahrhunderts den Zoll „seinen
Elbzoll zu Stade" genannt, es blieb nichts desto weniger jetzt dabei, daß es ein
Scezoll sei und versprach nur, den Tarif mitzutheilen und denselben ohne Zustim¬
mung der Uferstaaten nicht zu erhöhen. Erst 1844 gab Hannover die Prätension
des Seezollcs aus und erkannte sür den Staderzoll die Kompetenz der Commission
an. Aber auch von dieser besondern Frage abgehend, entsprach die endlich 1821
unterzeichnete Eibakte nicht den gemäßigtesten Wünschen für die Freiheit des Verkehrs.
Es klingt fast wie ein Spott, wenn der Vertrag sagt, die Schifffahrt auf der ganzen
Elbe soll frei sein, und gleich darauf hinzufügt, die Zahl der Zollstätten zwischen
Metrik und Hamburg solle auf vierzehn reducirt, und der Normalsatz für den Ctr.
auf 27 g. Gr. 6. Pf. C. M. herabgesetzt werden; außerdem blieb noch eine


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/490>, abgerufen am 23.07.2024.