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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band.

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Folgende Punkte sind bei dieser folgewichtigen Stipulation hauptsächlich zu
beachten:

1) In den frühern Verhandlungen und im Nheinoctroivcrtrag vom Jahre
1804 war daran festgehalten worden, daß die Unterthanen der Uferstaaten bei dem
Verkehr auf dem gemeinschaftlichen Strome begünstigt sein sollten; der Pariser Frie¬
den bestimmt dagegen ausdrücklich: "la naviZMon fers. libro <Zs teils forts
Hu'fils ne xuisss vers intsräits d, xsrsonus," und die Schifffahrtsabgabcn sollen re-
gulirt werden "as ig. inLniörö 1^ i>1us kg.vors.dio g,u eommeroe als toutss Iss
nations."

2) Dem künftigen Kongreß wird die Entscheidung über die Ausdehnung dieser
Grundsätze auf alle andern, verschiedenen Staaten gemeinsame, schiffbare Flüsse über¬
tragen ("it ssra, äseiclö"); er soll nicht etwa vermitteln, sondern völkerrechtliche
Grundsätze feststellen, denen sich alle betheiligte Staaten zu fügen haben.

Die Frage, von wem die fünf Großmächte, welche den Pariser Frieden unter¬
zeichneten, das Recht erhalten hätten, über Rechte oder Rechtsansprüche dritter Staa¬
ten zu entscheiden, ist am treffendsten von einem mecklenburgischen Staatsmanne,
dem Geh. Rath Prosch, demselben, der die Gerechtsame feines Souveräns auf den
verschiedenen Elbzollconfercnzen zu verfechten genöthigt war, beantwortet. Dies
Recht ist kein anderes, als womit durch die nämliche Akte über ganze Völker und
Reiche die Würfel geworfen, wohl erworbene Rechte, welche Jahrhunderte hindurch
unangefochten geblieben waren, im Großen wie im Kleinen vielfach gebrochen und
völlig neue Basen für das europäische Staaten Wem statuirt wurden. Die Con-
greßmächtc sahen oder fingirten in den öffentlichen Verhältnissen der Staaten,
welche in die vorausgegangenen Kriegsereignisse näher oder entfernter hineingezogen
waren, eine kanns. rasa, vor sich und disponirten darüber nach ihrer Convenienz
in dem Bewußtsein, daß die Macht der Verhältnisse den also getroffenen Dispositi¬
onen Nachdruck geben werde. Wenn die Gewalt der Umstände manigfaltig benutzt
wurde, um ohne Rücksicht auf entgegenstehende Rechte Anderer, Verhältnisse zu sank-
tionirc", die nur durch den Ehrgeiz und das Interesse Einzelner getragen waren
und selbst gegen die Gesetze des natürlichen Rechts verstießen, so wird sich weniger
gegen denjenigen Gebrauch derselben Macht erinnern lassen, der nur den Zweck
hatte, in das europäische Völkerrecht Principien einzuführen, mit deren Hilfe Hemm¬
nisse beseitigt werden sollten, welche aus bestehenden Rechtsverhältnissen Fortschritten
der Civilisation und Maßregeln entgegentraten, die im allgemeinen den Völkern
nur zum Segen gereichen können. Dahin aber werden die in der Wiener Congreß-
akte festgestellten Principien über die Schifffahrtsvcrhültnissc auf den konventionellen
Strömen nicht weniger zu rechnen fein, als die später von den europäischen Gro߬
mächten gefaßten Beschlüsse gegen den Sklavenhandel und als die durch den jüngsten
europäischen Friedensschluß angenommenen Grundsätze über die Rechte der Neutra¬
len im Seekriege.

Die Festsetzungen der Wiener Congreßakte über die Flußschifffahrt sind unbe¬
dingt verbindlich für alle Staaten, welche am Kongresse theilgenommen.

Der Hauptartikcl der Akte über diese Frage ist der Art. 111.

"Die Schifffahrtsabgabcn sollen auf eine gleichförmige, unveränderliche und
von der verschiedenen Beschaffenheit der Waaren in soweit unabhängige Art scstgc-


Folgende Punkte sind bei dieser folgewichtigen Stipulation hauptsächlich zu
beachten:

1) In den frühern Verhandlungen und im Nheinoctroivcrtrag vom Jahre
1804 war daran festgehalten worden, daß die Unterthanen der Uferstaaten bei dem
Verkehr auf dem gemeinschaftlichen Strome begünstigt sein sollten; der Pariser Frie¬
den bestimmt dagegen ausdrücklich: „la naviZMon fers. libro <Zs teils forts
Hu'fils ne xuisss vers intsräits d, xsrsonus," und die Schifffahrtsabgabcn sollen re-
gulirt werden „as ig. inLniörö 1^ i>1us kg.vors.dio g,u eommeroe als toutss Iss
nations."

2) Dem künftigen Kongreß wird die Entscheidung über die Ausdehnung dieser
Grundsätze auf alle andern, verschiedenen Staaten gemeinsame, schiffbare Flüsse über¬
tragen („it ssra, äseiclö"); er soll nicht etwa vermitteln, sondern völkerrechtliche
Grundsätze feststellen, denen sich alle betheiligte Staaten zu fügen haben.

Die Frage, von wem die fünf Großmächte, welche den Pariser Frieden unter¬
zeichneten, das Recht erhalten hätten, über Rechte oder Rechtsansprüche dritter Staa¬
ten zu entscheiden, ist am treffendsten von einem mecklenburgischen Staatsmanne,
dem Geh. Rath Prosch, demselben, der die Gerechtsame feines Souveräns auf den
verschiedenen Elbzollconfercnzen zu verfechten genöthigt war, beantwortet. Dies
Recht ist kein anderes, als womit durch die nämliche Akte über ganze Völker und
Reiche die Würfel geworfen, wohl erworbene Rechte, welche Jahrhunderte hindurch
unangefochten geblieben waren, im Großen wie im Kleinen vielfach gebrochen und
völlig neue Basen für das europäische Staaten Wem statuirt wurden. Die Con-
greßmächtc sahen oder fingirten in den öffentlichen Verhältnissen der Staaten,
welche in die vorausgegangenen Kriegsereignisse näher oder entfernter hineingezogen
waren, eine kanns. rasa, vor sich und disponirten darüber nach ihrer Convenienz
in dem Bewußtsein, daß die Macht der Verhältnisse den also getroffenen Dispositi¬
onen Nachdruck geben werde. Wenn die Gewalt der Umstände manigfaltig benutzt
wurde, um ohne Rücksicht auf entgegenstehende Rechte Anderer, Verhältnisse zu sank-
tionirc», die nur durch den Ehrgeiz und das Interesse Einzelner getragen waren
und selbst gegen die Gesetze des natürlichen Rechts verstießen, so wird sich weniger
gegen denjenigen Gebrauch derselben Macht erinnern lassen, der nur den Zweck
hatte, in das europäische Völkerrecht Principien einzuführen, mit deren Hilfe Hemm¬
nisse beseitigt werden sollten, welche aus bestehenden Rechtsverhältnissen Fortschritten
der Civilisation und Maßregeln entgegentraten, die im allgemeinen den Völkern
nur zum Segen gereichen können. Dahin aber werden die in der Wiener Congreß-
akte festgestellten Principien über die Schifffahrtsvcrhültnissc auf den konventionellen
Strömen nicht weniger zu rechnen fein, als die später von den europäischen Gro߬
mächten gefaßten Beschlüsse gegen den Sklavenhandel und als die durch den jüngsten
europäischen Friedensschluß angenommenen Grundsätze über die Rechte der Neutra¬
len im Seekriege.

Die Festsetzungen der Wiener Congreßakte über die Flußschifffahrt sind unbe¬
dingt verbindlich für alle Staaten, welche am Kongresse theilgenommen.

Der Hauptartikcl der Akte über diese Frage ist der Art. 111.

„Die Schifffahrtsabgabcn sollen auf eine gleichförmige, unveränderliche und
von der verschiedenen Beschaffenheit der Waaren in soweit unabhängige Art scstgc-


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[0489] Folgende Punkte sind bei dieser folgewichtigen Stipulation hauptsächlich zu beachten: 1) In den frühern Verhandlungen und im Nheinoctroivcrtrag vom Jahre 1804 war daran festgehalten worden, daß die Unterthanen der Uferstaaten bei dem Verkehr auf dem gemeinschaftlichen Strome begünstigt sein sollten; der Pariser Frie¬ den bestimmt dagegen ausdrücklich: „la naviZMon fers. libro <Zs teils forts Hu'fils ne xuisss vers intsräits d, xsrsonus," und die Schifffahrtsabgabcn sollen re- gulirt werden „as ig. inLniörö 1^ i>1us kg.vors.dio g,u eommeroe als toutss Iss nations." 2) Dem künftigen Kongreß wird die Entscheidung über die Ausdehnung dieser Grundsätze auf alle andern, verschiedenen Staaten gemeinsame, schiffbare Flüsse über¬ tragen („it ssra, äseiclö"); er soll nicht etwa vermitteln, sondern völkerrechtliche Grundsätze feststellen, denen sich alle betheiligte Staaten zu fügen haben. Die Frage, von wem die fünf Großmächte, welche den Pariser Frieden unter¬ zeichneten, das Recht erhalten hätten, über Rechte oder Rechtsansprüche dritter Staa¬ ten zu entscheiden, ist am treffendsten von einem mecklenburgischen Staatsmanne, dem Geh. Rath Prosch, demselben, der die Gerechtsame feines Souveräns auf den verschiedenen Elbzollconfercnzen zu verfechten genöthigt war, beantwortet. Dies Recht ist kein anderes, als womit durch die nämliche Akte über ganze Völker und Reiche die Würfel geworfen, wohl erworbene Rechte, welche Jahrhunderte hindurch unangefochten geblieben waren, im Großen wie im Kleinen vielfach gebrochen und völlig neue Basen für das europäische Staaten Wem statuirt wurden. Die Con- greßmächtc sahen oder fingirten in den öffentlichen Verhältnissen der Staaten, welche in die vorausgegangenen Kriegsereignisse näher oder entfernter hineingezogen waren, eine kanns. rasa, vor sich und disponirten darüber nach ihrer Convenienz in dem Bewußtsein, daß die Macht der Verhältnisse den also getroffenen Dispositi¬ onen Nachdruck geben werde. Wenn die Gewalt der Umstände manigfaltig benutzt wurde, um ohne Rücksicht auf entgegenstehende Rechte Anderer, Verhältnisse zu sank- tionirc», die nur durch den Ehrgeiz und das Interesse Einzelner getragen waren und selbst gegen die Gesetze des natürlichen Rechts verstießen, so wird sich weniger gegen denjenigen Gebrauch derselben Macht erinnern lassen, der nur den Zweck hatte, in das europäische Völkerrecht Principien einzuführen, mit deren Hilfe Hemm¬ nisse beseitigt werden sollten, welche aus bestehenden Rechtsverhältnissen Fortschritten der Civilisation und Maßregeln entgegentraten, die im allgemeinen den Völkern nur zum Segen gereichen können. Dahin aber werden die in der Wiener Congreß- akte festgestellten Principien über die Schifffahrtsvcrhültnissc auf den konventionellen Strömen nicht weniger zu rechnen fein, als die später von den europäischen Gro߬ mächten gefaßten Beschlüsse gegen den Sklavenhandel und als die durch den jüngsten europäischen Friedensschluß angenommenen Grundsätze über die Rechte der Neutra¬ len im Seekriege. Die Festsetzungen der Wiener Congreßakte über die Flußschifffahrt sind unbe¬ dingt verbindlich für alle Staaten, welche am Kongresse theilgenommen. Der Hauptartikcl der Akte über diese Frage ist der Art. 111. „Die Schifffahrtsabgabcn sollen auf eine gleichförmige, unveränderliche und von der verschiedenen Beschaffenheit der Waaren in soweit unabhängige Art scstgc-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/489>, abgerufen am 23.07.2024.