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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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raths, nach welcher in demselben nicht mehr als ein Minister des Königreichs
Platz finden und unter den gemeinschaftlichen Ministern wenigstens einer durch
Geburt oder Naturalisation den Herzogthümern Holstein oder Lauenburg an¬
gehören soll.

Liegt hierin, fährt der Bericht fort, eine Beschränkung der Freiheit
des Königs, sich seine Minister zu wählen, so würde dieselbe geringer
erscheinen, wenn es dem König gefallen wollte, einer zweiten Einrichtung zum
Schutz der Gleichberechtigung und Selbststündigkeit der verschiedenen Theile
der Monarchie, nämlich der Einführung eines besondern Jndigenats für jeden
einzelnen Theil der Monarchie seine Genehmigung zu ertheilen. Schon längst
sind die Bewohner der Herzogtümer im Verhältniß zu denen des Königreichs da¬
durch in Nachtheil versetzt worden, daß viele Stellen außerhalb des Königreichs mit
gebornen Dänen besetzt wurden, während den Deutschen ein gleicher Vorzug nicht
oder selten zu Theil wurde. Dieses Verhältniß hat sich in den letzten Jahren noch
weit ungünstiger gestaltet als früher. Der Selbststündigkeit und Gleichberechtigung
aller der Monarchie angehörigen Länder entspricht es aber, daß die Landes-
kinder die Beamtenstellen in der Heimath bekleiden. Ein Bedenken steht diesem
Vorschlag nicht entgegen, da er auf dem Grundsatz vollkommner Parität be¬
ruht. Eine dritte Garantie sieht der Ausschußbericht in dem Eid des Königs
auf die Ve/fiissung. den er aber im Hinblick auf das monarchische Princip
überhaupt und aus die Gesetzgebung des deutschen Bundes nicht (wie die Ver¬
fassung von 1855) vor dem Regierungsantritt, sondern erst nach demselben geleistet
wissen will. Um für den Bestand der gemeinschaftlichen Verfassung, für eine
gleichartige Wirksamkeit der Landcsvertrctungen und eine gleichberechtigte
Stellung der Beamten und der Eingesessenen in den verschiedenen Theilen der
Monarchie fernere Gewähr zu schaffen, schlägt endlich der Ausschuß gewisse
Berechtigungen der Landcsvertretungen, gewisse Bestimmungen hinsichtlich der
Stellung der Beamten und Gewährung gewisser bürgerlichen Freiheiten vor --
Vorschläge, mit denen er sich an die im Königreich Dänemark schon verfassungs¬
mäßig festgestellten Bestimmungen anschließt. Gahin gehören die oben an¬
geführten Paragraphen über die Verantwortlichkeit der Minister, über die
Bildung eines Reichsgerichts, in 'welches jede Landesvertretung eine gleiche
Anzahl von Mitgliedern wählen soll, über Steuerbewilligungsrecht der Landes-
vertretungcn, Bildung eines Rechnungshofes. Mabsetzbarke.it der Richter, Be¬
rechtigung der^Gerichte, über jede Frage wegen Überschreitung der Competenz
der obrigkeitlichen oder polizeilichen Gewalt ein Urtheil zu Wen, Vereins¬
freiheit und PreßfreiWt.,, '

Unter den Vorschlägen, welche der Ausschuß hinsichtlich einer erweiterten
Wirksamkeit der-^ Stände Holsteins (und delai>t sämmtlicher vier Lar.des-
vertretungen) macht, .'sind namentlich die Paragraphen wichtig (1.9--25), nach


raths, nach welcher in demselben nicht mehr als ein Minister des Königreichs
Platz finden und unter den gemeinschaftlichen Ministern wenigstens einer durch
Geburt oder Naturalisation den Herzogthümern Holstein oder Lauenburg an¬
gehören soll.

Liegt hierin, fährt der Bericht fort, eine Beschränkung der Freiheit
des Königs, sich seine Minister zu wählen, so würde dieselbe geringer
erscheinen, wenn es dem König gefallen wollte, einer zweiten Einrichtung zum
Schutz der Gleichberechtigung und Selbststündigkeit der verschiedenen Theile
der Monarchie, nämlich der Einführung eines besondern Jndigenats für jeden
einzelnen Theil der Monarchie seine Genehmigung zu ertheilen. Schon längst
sind die Bewohner der Herzogtümer im Verhältniß zu denen des Königreichs da¬
durch in Nachtheil versetzt worden, daß viele Stellen außerhalb des Königreichs mit
gebornen Dänen besetzt wurden, während den Deutschen ein gleicher Vorzug nicht
oder selten zu Theil wurde. Dieses Verhältniß hat sich in den letzten Jahren noch
weit ungünstiger gestaltet als früher. Der Selbststündigkeit und Gleichberechtigung
aller der Monarchie angehörigen Länder entspricht es aber, daß die Landes-
kinder die Beamtenstellen in der Heimath bekleiden. Ein Bedenken steht diesem
Vorschlag nicht entgegen, da er auf dem Grundsatz vollkommner Parität be¬
ruht. Eine dritte Garantie sieht der Ausschußbericht in dem Eid des Königs
auf die Ve/fiissung. den er aber im Hinblick auf das monarchische Princip
überhaupt und aus die Gesetzgebung des deutschen Bundes nicht (wie die Ver¬
fassung von 1855) vor dem Regierungsantritt, sondern erst nach demselben geleistet
wissen will. Um für den Bestand der gemeinschaftlichen Verfassung, für eine
gleichartige Wirksamkeit der Landcsvertrctungen und eine gleichberechtigte
Stellung der Beamten und der Eingesessenen in den verschiedenen Theilen der
Monarchie fernere Gewähr zu schaffen, schlägt endlich der Ausschuß gewisse
Berechtigungen der Landcsvertretungen, gewisse Bestimmungen hinsichtlich der
Stellung der Beamten und Gewährung gewisser bürgerlichen Freiheiten vor —
Vorschläge, mit denen er sich an die im Königreich Dänemark schon verfassungs¬
mäßig festgestellten Bestimmungen anschließt. Gahin gehören die oben an¬
geführten Paragraphen über die Verantwortlichkeit der Minister, über die
Bildung eines Reichsgerichts, in 'welches jede Landesvertretung eine gleiche
Anzahl von Mitgliedern wählen soll, über Steuerbewilligungsrecht der Landes-
vertretungcn, Bildung eines Rechnungshofes. Mabsetzbarke.it der Richter, Be¬
rechtigung der^Gerichte, über jede Frage wegen Überschreitung der Competenz
der obrigkeitlichen oder polizeilichen Gewalt ein Urtheil zu Wen, Vereins¬
freiheit und PreßfreiWt.,, '

Unter den Vorschlägen, welche der Ausschuß hinsichtlich einer erweiterten
Wirksamkeit der-^ Stände Holsteins (und delai>t sämmtlicher vier Lar.des-
vertretungen) macht, .'sind namentlich die Paragraphen wichtig (1.9—25), nach


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[0478] raths, nach welcher in demselben nicht mehr als ein Minister des Königreichs Platz finden und unter den gemeinschaftlichen Ministern wenigstens einer durch Geburt oder Naturalisation den Herzogthümern Holstein oder Lauenburg an¬ gehören soll. Liegt hierin, fährt der Bericht fort, eine Beschränkung der Freiheit des Königs, sich seine Minister zu wählen, so würde dieselbe geringer erscheinen, wenn es dem König gefallen wollte, einer zweiten Einrichtung zum Schutz der Gleichberechtigung und Selbststündigkeit der verschiedenen Theile der Monarchie, nämlich der Einführung eines besondern Jndigenats für jeden einzelnen Theil der Monarchie seine Genehmigung zu ertheilen. Schon längst sind die Bewohner der Herzogtümer im Verhältniß zu denen des Königreichs da¬ durch in Nachtheil versetzt worden, daß viele Stellen außerhalb des Königreichs mit gebornen Dänen besetzt wurden, während den Deutschen ein gleicher Vorzug nicht oder selten zu Theil wurde. Dieses Verhältniß hat sich in den letzten Jahren noch weit ungünstiger gestaltet als früher. Der Selbststündigkeit und Gleichberechtigung aller der Monarchie angehörigen Länder entspricht es aber, daß die Landes- kinder die Beamtenstellen in der Heimath bekleiden. Ein Bedenken steht diesem Vorschlag nicht entgegen, da er auf dem Grundsatz vollkommner Parität be¬ ruht. Eine dritte Garantie sieht der Ausschußbericht in dem Eid des Königs auf die Ve/fiissung. den er aber im Hinblick auf das monarchische Princip überhaupt und aus die Gesetzgebung des deutschen Bundes nicht (wie die Ver¬ fassung von 1855) vor dem Regierungsantritt, sondern erst nach demselben geleistet wissen will. Um für den Bestand der gemeinschaftlichen Verfassung, für eine gleichartige Wirksamkeit der Landcsvertrctungen und eine gleichberechtigte Stellung der Beamten und der Eingesessenen in den verschiedenen Theilen der Monarchie fernere Gewähr zu schaffen, schlägt endlich der Ausschuß gewisse Berechtigungen der Landcsvertretungen, gewisse Bestimmungen hinsichtlich der Stellung der Beamten und Gewährung gewisser bürgerlichen Freiheiten vor — Vorschläge, mit denen er sich an die im Königreich Dänemark schon verfassungs¬ mäßig festgestellten Bestimmungen anschließt. Gahin gehören die oben an¬ geführten Paragraphen über die Verantwortlichkeit der Minister, über die Bildung eines Reichsgerichts, in 'welches jede Landesvertretung eine gleiche Anzahl von Mitgliedern wählen soll, über Steuerbewilligungsrecht der Landes- vertretungcn, Bildung eines Rechnungshofes. Mabsetzbarke.it der Richter, Be¬ rechtigung der^Gerichte, über jede Frage wegen Überschreitung der Competenz der obrigkeitlichen oder polizeilichen Gewalt ein Urtheil zu Wen, Vereins¬ freiheit und PreßfreiWt.,, ' Unter den Vorschlägen, welche der Ausschuß hinsichtlich einer erweiterten Wirksamkeit der-^ Stände Holsteins (und delai>t sämmtlicher vier Lar.des- vertretungen) macht, .'sind namentlich die Paragraphen wichtig (1.9—25), nach

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/478>, abgerufen am 24.07.2024.