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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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der ebengedachten Beschränkung und alle in den gemeinschaftlichen Ministerien
angestellten Beamten, so wie für die Land- und Seeoffiziere genügt das Jn-
digenat in irgend einem Theil der Monarchie. Das bisherige allgemeine
Jndigcnat fällt weg. 35) Die Minister können von dem König oder von
jeder Landesvertretung wegen ihrer Amtsführung in gemeinschaftlichen Ange¬
legenheiten aller Theile der Monarchie in Anklage gesetzt werden. Das Reichs¬
gericht der Monarchie, dessen Mitglieder in gleicher Anzahl von allen Laudes-
vertretungen gewählt werden, füllt über sie das Urtheil. Die Organisation
dieses Gerichts, so wie das Verfahren vor demselben wird durch Gesetz ge¬
ordnet. 36) Keine Steuer kann auferlegt, verändert oder aufgehoben, keine
Staatsanleihe aufgenommen werden anders als durch Gesetz. 37) Jede Aus¬
hebung von Mannschaft für Heer oder Flotte soll durch Gesetz bewilligt wer¬
den. 38) Durch Gesetz wird ein Nvrmalbudgct festgestellt, welches die gemein¬
schaftlichen ordinären Einnahmen und Ausgaben veranschlagt. 39) Der Betrag,
womit die gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie die gemeinschaftlichen
Ausgaben in Wirklichkeit übersteigen, wird von den besondern Einnahmen
der einzelnen Theile der Monarchie in der Weise gedeckt, daß das Königreich
63°-/,°°, Schleswig i5°-/l->°, Holstein 20"/,^ dazu beiträgt. 40) Für die
Revision und Decision der von den verschiedenen Verwaltungszweigen in den
gemeinschaftlichen Angelegenheiten geführten Rechnungen wird durch Gesetz
ein Rechnungshof/ errichtet, welcher die Controle über sämmtliche Rechnungs¬
beamte sührt. Die Staatsrechnungsablage wird durch Gesetz genehmigt.
Der Vorschlag zu diesem Gesetz nebst den Bemerkungen des Rechnungshofes
wird einer von sämmtlichen Landesvertrctungcn und zwar von jeder derselben
in gleicher Zahl erwählten Commission vorgelegt,' welcher die Decision
Namens der Landesvertrctungcn zusteht. 41) Der König beruft jede Landes¬
vertretung jedes zweite Jahr zur ordentlichen Versammlung, und er kann die
Versammlung nach zwei Monaten schließen. 42) Verlage kann die Versamm¬
lung nicht auf länger als vier Monate und nicht öfter als einmal in jedem
Zeitraum von zwei Jahren werden. 43) Der König kann jede Landes¬
vertretung auflösen, worauf sobald als möglich neue Wahlen stattfinden und
die neue Versammlung binnen vier Monaten nach Auflösung der alten zu¬
sammentreten soll. Mehr als zwei Auflösungen sollen in einem Zeitraum von
zwei Jahren nicht vorkommen.

Die nächsten Paragraphen bestimmen, daß zu Volksvertretern gewählte
Beamte zur Annahme der Wahl der Erlaubniß der Negierung nicht bedürfen,
daß die Gerichte berechtigt sind, wegen Überschreitung der polizeilichen oder
obrigkeitlichen Gewalt ein Urtheil zu fällen, daß jeder das Recht haben soll,
seine Gedanken drucken zu lassen, jedoch unter Verantwortlichkeit vor den Ge¬
richten und was Holstein und Lauenburg betrifft, unter Beobachtung der


der ebengedachten Beschränkung und alle in den gemeinschaftlichen Ministerien
angestellten Beamten, so wie für die Land- und Seeoffiziere genügt das Jn-
digenat in irgend einem Theil der Monarchie. Das bisherige allgemeine
Jndigcnat fällt weg. 35) Die Minister können von dem König oder von
jeder Landesvertretung wegen ihrer Amtsführung in gemeinschaftlichen Ange¬
legenheiten aller Theile der Monarchie in Anklage gesetzt werden. Das Reichs¬
gericht der Monarchie, dessen Mitglieder in gleicher Anzahl von allen Laudes-
vertretungen gewählt werden, füllt über sie das Urtheil. Die Organisation
dieses Gerichts, so wie das Verfahren vor demselben wird durch Gesetz ge¬
ordnet. 36) Keine Steuer kann auferlegt, verändert oder aufgehoben, keine
Staatsanleihe aufgenommen werden anders als durch Gesetz. 37) Jede Aus¬
hebung von Mannschaft für Heer oder Flotte soll durch Gesetz bewilligt wer¬
den. 38) Durch Gesetz wird ein Nvrmalbudgct festgestellt, welches die gemein¬
schaftlichen ordinären Einnahmen und Ausgaben veranschlagt. 39) Der Betrag,
womit die gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie die gemeinschaftlichen
Ausgaben in Wirklichkeit übersteigen, wird von den besondern Einnahmen
der einzelnen Theile der Monarchie in der Weise gedeckt, daß das Königreich
63°-/,°°, Schleswig i5°-/l->°, Holstein 20"/,^ dazu beiträgt. 40) Für die
Revision und Decision der von den verschiedenen Verwaltungszweigen in den
gemeinschaftlichen Angelegenheiten geführten Rechnungen wird durch Gesetz
ein Rechnungshof/ errichtet, welcher die Controle über sämmtliche Rechnungs¬
beamte sührt. Die Staatsrechnungsablage wird durch Gesetz genehmigt.
Der Vorschlag zu diesem Gesetz nebst den Bemerkungen des Rechnungshofes
wird einer von sämmtlichen Landesvertrctungcn und zwar von jeder derselben
in gleicher Zahl erwählten Commission vorgelegt,' welcher die Decision
Namens der Landesvertrctungcn zusteht. 41) Der König beruft jede Landes¬
vertretung jedes zweite Jahr zur ordentlichen Versammlung, und er kann die
Versammlung nach zwei Monaten schließen. 42) Verlage kann die Versamm¬
lung nicht auf länger als vier Monate und nicht öfter als einmal in jedem
Zeitraum von zwei Jahren werden. 43) Der König kann jede Landes¬
vertretung auflösen, worauf sobald als möglich neue Wahlen stattfinden und
die neue Versammlung binnen vier Monaten nach Auflösung der alten zu¬
sammentreten soll. Mehr als zwei Auflösungen sollen in einem Zeitraum von
zwei Jahren nicht vorkommen.

Die nächsten Paragraphen bestimmen, daß zu Volksvertretern gewählte
Beamte zur Annahme der Wahl der Erlaubniß der Negierung nicht bedürfen,
daß die Gerichte berechtigt sind, wegen Überschreitung der polizeilichen oder
obrigkeitlichen Gewalt ein Urtheil zu fällen, daß jeder das Recht haben soll,
seine Gedanken drucken zu lassen, jedoch unter Verantwortlichkeit vor den Ge¬
richten und was Holstein und Lauenburg betrifft, unter Beobachtung der


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[0472] der ebengedachten Beschränkung und alle in den gemeinschaftlichen Ministerien angestellten Beamten, so wie für die Land- und Seeoffiziere genügt das Jn- digenat in irgend einem Theil der Monarchie. Das bisherige allgemeine Jndigcnat fällt weg. 35) Die Minister können von dem König oder von jeder Landesvertretung wegen ihrer Amtsführung in gemeinschaftlichen Ange¬ legenheiten aller Theile der Monarchie in Anklage gesetzt werden. Das Reichs¬ gericht der Monarchie, dessen Mitglieder in gleicher Anzahl von allen Laudes- vertretungen gewählt werden, füllt über sie das Urtheil. Die Organisation dieses Gerichts, so wie das Verfahren vor demselben wird durch Gesetz ge¬ ordnet. 36) Keine Steuer kann auferlegt, verändert oder aufgehoben, keine Staatsanleihe aufgenommen werden anders als durch Gesetz. 37) Jede Aus¬ hebung von Mannschaft für Heer oder Flotte soll durch Gesetz bewilligt wer¬ den. 38) Durch Gesetz wird ein Nvrmalbudgct festgestellt, welches die gemein¬ schaftlichen ordinären Einnahmen und Ausgaben veranschlagt. 39) Der Betrag, womit die gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie die gemeinschaftlichen Ausgaben in Wirklichkeit übersteigen, wird von den besondern Einnahmen der einzelnen Theile der Monarchie in der Weise gedeckt, daß das Königreich 63°-/,°°, Schleswig i5°-/l->°, Holstein 20"/,^ dazu beiträgt. 40) Für die Revision und Decision der von den verschiedenen Verwaltungszweigen in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten geführten Rechnungen wird durch Gesetz ein Rechnungshof/ errichtet, welcher die Controle über sämmtliche Rechnungs¬ beamte sührt. Die Staatsrechnungsablage wird durch Gesetz genehmigt. Der Vorschlag zu diesem Gesetz nebst den Bemerkungen des Rechnungshofes wird einer von sämmtlichen Landesvertrctungcn und zwar von jeder derselben in gleicher Zahl erwählten Commission vorgelegt,' welcher die Decision Namens der Landesvertrctungcn zusteht. 41) Der König beruft jede Landes¬ vertretung jedes zweite Jahr zur ordentlichen Versammlung, und er kann die Versammlung nach zwei Monaten schließen. 42) Verlage kann die Versamm¬ lung nicht auf länger als vier Monate und nicht öfter als einmal in jedem Zeitraum von zwei Jahren werden. 43) Der König kann jede Landes¬ vertretung auflösen, worauf sobald als möglich neue Wahlen stattfinden und die neue Versammlung binnen vier Monaten nach Auflösung der alten zu¬ sammentreten soll. Mehr als zwei Auflösungen sollen in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht vorkommen. Die nächsten Paragraphen bestimmen, daß zu Volksvertretern gewählte Beamte zur Annahme der Wahl der Erlaubniß der Negierung nicht bedürfen, daß die Gerichte berechtigt sind, wegen Überschreitung der polizeilichen oder obrigkeitlichen Gewalt ein Urtheil zu fällen, daß jeder das Recht haben soll, seine Gedanken drucken zu lassen, jedoch unter Verantwortlichkeit vor den Ge¬ richten und was Holstein und Lauenburg betrifft, unter Beobachtung der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/472>, abgerufen am 24.07.2024.