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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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in der nächsten Sitzung zur Beschlußnahme vorgelegt werden, widrigenfalls
sie von selbst außer Wirksamkeit treten. 25) Ein von einer Versammlung ab¬
gelehnter Gesetzentwurf kann in derselben Versammlung nicht wieder vorgelegt
werden. 26) Die eine gemeinschaftliche Angelegenheit aller Theile der Mon¬
archie oder der Herzogthümer Schleswig und Holstein betreffenden Gesetzent¬
würfe können nur so wie sie von der Negienmg vorgelegt sind, angenommen
oder abgelehnt werden. Aendcrungsvorschläge dürfen zu denselben nicht ge¬
stellt werden. Uebrigens ist jede Landesvertretung befugt, in Betreff gemein¬
schaftlicher Angelegenheiten sowol wie besonderer, in so weit letztere den Theil der
Monarchie angehen, welchem die Landesvertretung angehört. Anträge und
Beschwerden einzureichen. 27) Gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffende
Anträge können den Landesvertretungen nur durch eines ihrer Mitglieder
übergeben werden. 28) In besondern Angelegenheiten ist jede Landesvertretung
berechtigt, Gesetzvorschläge zu machen und Beschlüsse über solche zu fassen.
Aus alle Vorschläge oder Anträge ist der nächsten ordentlichen oder außer¬
ordentlichen Versammlung bei ihrer Eröffnung die königliche Entschließung mit¬
zutheilen, so) Der König hat das Begnadigungsrecht, jedoch kann er nur
mit Einwilligung der Landesvertretung, welche die Anklage erhoben hat, die
Minister rücksichtlich derjenigen Strafen begnadigen, zu welchen sie von dem
Reichsgericht verurtheilt sind. 32) Der König besetzt alle Aemter in dem bis¬
herigen Umfange, doch kann niemand angestellt oder versetzt werden, welcher
nicht das Jndigenat in einem Theil der Monarchie hat. Erworben wird die¬
ses Jndigencit durch Geburt in einem Theil der Monarchie, durch Geburt
von solchen Staatsangehörigen, welche sich außerhalb des Landes befinden,
endlich durch Gesetz. Das Jndigenat in einem Theil der Monarchie
gibt nicht auch das Jndigenat in einem andern Theil derselben. Diese
Regel erleidet jedoch folgende Ausnahmen: Holstein und Lauenburg haben
das Jndigenat gemeinschaftlich miteinander; jeder, welcher das Jndigenat in
Schleswig oder in Holstein und Lauenburg besitzt, bekommt auch das Jndi¬
genat respective in Holstein und Lauenburg und in Schleswig dadurch, daß
er zwei Jahre in Kiel studirt und bei einem der Examinationscollegien in
Schleswig oder in Holstein sein Amts- oder Staatsexamen besteht; die Mit¬
glieder der Ritterschaft der Herzogthümer Schleswig und Holstein haben das
Jndigenat in beiden Herzogtümern. Das Jndigenat in dem betreffenden
Theil der Monarchie ist erforderlich für die besondern Minister. Das Jndi¬
genat in Holstein und Lauenburg ist erforderlich für wenigstens einen der ge¬
meinschaftlichen Minister. Ferner ist dasselbe erforderlich in dem betreffenden Theil
der Monarchie für die Beamten in den betreffenden besondern Ministerien und
für sämmtliche Localbcamtc unter dem besondern Ministerium sowol wie unter
den gemeinschaftlichen Ministerien. Für die gemeinschaftlichen Minister mit


in der nächsten Sitzung zur Beschlußnahme vorgelegt werden, widrigenfalls
sie von selbst außer Wirksamkeit treten. 25) Ein von einer Versammlung ab¬
gelehnter Gesetzentwurf kann in derselben Versammlung nicht wieder vorgelegt
werden. 26) Die eine gemeinschaftliche Angelegenheit aller Theile der Mon¬
archie oder der Herzogthümer Schleswig und Holstein betreffenden Gesetzent¬
würfe können nur so wie sie von der Negienmg vorgelegt sind, angenommen
oder abgelehnt werden. Aendcrungsvorschläge dürfen zu denselben nicht ge¬
stellt werden. Uebrigens ist jede Landesvertretung befugt, in Betreff gemein¬
schaftlicher Angelegenheiten sowol wie besonderer, in so weit letztere den Theil der
Monarchie angehen, welchem die Landesvertretung angehört. Anträge und
Beschwerden einzureichen. 27) Gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffende
Anträge können den Landesvertretungen nur durch eines ihrer Mitglieder
übergeben werden. 28) In besondern Angelegenheiten ist jede Landesvertretung
berechtigt, Gesetzvorschläge zu machen und Beschlüsse über solche zu fassen.
Aus alle Vorschläge oder Anträge ist der nächsten ordentlichen oder außer¬
ordentlichen Versammlung bei ihrer Eröffnung die königliche Entschließung mit¬
zutheilen, so) Der König hat das Begnadigungsrecht, jedoch kann er nur
mit Einwilligung der Landesvertretung, welche die Anklage erhoben hat, die
Minister rücksichtlich derjenigen Strafen begnadigen, zu welchen sie von dem
Reichsgericht verurtheilt sind. 32) Der König besetzt alle Aemter in dem bis¬
herigen Umfange, doch kann niemand angestellt oder versetzt werden, welcher
nicht das Jndigenat in einem Theil der Monarchie hat. Erworben wird die¬
ses Jndigencit durch Geburt in einem Theil der Monarchie, durch Geburt
von solchen Staatsangehörigen, welche sich außerhalb des Landes befinden,
endlich durch Gesetz. Das Jndigenat in einem Theil der Monarchie
gibt nicht auch das Jndigenat in einem andern Theil derselben. Diese
Regel erleidet jedoch folgende Ausnahmen: Holstein und Lauenburg haben
das Jndigenat gemeinschaftlich miteinander; jeder, welcher das Jndigenat in
Schleswig oder in Holstein und Lauenburg besitzt, bekommt auch das Jndi¬
genat respective in Holstein und Lauenburg und in Schleswig dadurch, daß
er zwei Jahre in Kiel studirt und bei einem der Examinationscollegien in
Schleswig oder in Holstein sein Amts- oder Staatsexamen besteht; die Mit¬
glieder der Ritterschaft der Herzogthümer Schleswig und Holstein haben das
Jndigenat in beiden Herzogtümern. Das Jndigenat in dem betreffenden
Theil der Monarchie ist erforderlich für die besondern Minister. Das Jndi¬
genat in Holstein und Lauenburg ist erforderlich für wenigstens einen der ge¬
meinschaftlichen Minister. Ferner ist dasselbe erforderlich in dem betreffenden Theil
der Monarchie für die Beamten in den betreffenden besondern Ministerien und
für sämmtliche Localbcamtc unter dem besondern Ministerium sowol wie unter
den gemeinschaftlichen Ministerien. Für die gemeinschaftlichen Minister mit


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[0471] in der nächsten Sitzung zur Beschlußnahme vorgelegt werden, widrigenfalls sie von selbst außer Wirksamkeit treten. 25) Ein von einer Versammlung ab¬ gelehnter Gesetzentwurf kann in derselben Versammlung nicht wieder vorgelegt werden. 26) Die eine gemeinschaftliche Angelegenheit aller Theile der Mon¬ archie oder der Herzogthümer Schleswig und Holstein betreffenden Gesetzent¬ würfe können nur so wie sie von der Negienmg vorgelegt sind, angenommen oder abgelehnt werden. Aendcrungsvorschläge dürfen zu denselben nicht ge¬ stellt werden. Uebrigens ist jede Landesvertretung befugt, in Betreff gemein¬ schaftlicher Angelegenheiten sowol wie besonderer, in so weit letztere den Theil der Monarchie angehen, welchem die Landesvertretung angehört. Anträge und Beschwerden einzureichen. 27) Gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffende Anträge können den Landesvertretungen nur durch eines ihrer Mitglieder übergeben werden. 28) In besondern Angelegenheiten ist jede Landesvertretung berechtigt, Gesetzvorschläge zu machen und Beschlüsse über solche zu fassen. Aus alle Vorschläge oder Anträge ist der nächsten ordentlichen oder außer¬ ordentlichen Versammlung bei ihrer Eröffnung die königliche Entschließung mit¬ zutheilen, so) Der König hat das Begnadigungsrecht, jedoch kann er nur mit Einwilligung der Landesvertretung, welche die Anklage erhoben hat, die Minister rücksichtlich derjenigen Strafen begnadigen, zu welchen sie von dem Reichsgericht verurtheilt sind. 32) Der König besetzt alle Aemter in dem bis¬ herigen Umfange, doch kann niemand angestellt oder versetzt werden, welcher nicht das Jndigenat in einem Theil der Monarchie hat. Erworben wird die¬ ses Jndigencit durch Geburt in einem Theil der Monarchie, durch Geburt von solchen Staatsangehörigen, welche sich außerhalb des Landes befinden, endlich durch Gesetz. Das Jndigenat in einem Theil der Monarchie gibt nicht auch das Jndigenat in einem andern Theil derselben. Diese Regel erleidet jedoch folgende Ausnahmen: Holstein und Lauenburg haben das Jndigenat gemeinschaftlich miteinander; jeder, welcher das Jndigenat in Schleswig oder in Holstein und Lauenburg besitzt, bekommt auch das Jndi¬ genat respective in Holstein und Lauenburg und in Schleswig dadurch, daß er zwei Jahre in Kiel studirt und bei einem der Examinationscollegien in Schleswig oder in Holstein sein Amts- oder Staatsexamen besteht; die Mit¬ glieder der Ritterschaft der Herzogthümer Schleswig und Holstein haben das Jndigenat in beiden Herzogtümern. Das Jndigenat in dem betreffenden Theil der Monarchie ist erforderlich für die besondern Minister. Das Jndi¬ genat in Holstein und Lauenburg ist erforderlich für wenigstens einen der ge¬ meinschaftlichen Minister. Ferner ist dasselbe erforderlich in dem betreffenden Theil der Monarchie für die Beamten in den betreffenden besondern Ministerien und für sämmtliche Localbcamtc unter dem besondern Ministerium sowol wie unter den gemeinschaftlichen Ministerien. Für die gemeinschaftlichen Minister mit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/471>, abgerufen am 24.07.2024.