Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.reich Dänemark und den drei Herzogihümern Schleswig. Holstein und Lauen- 53*
reich Dänemark und den drei Herzogihümern Schleswig. Holstein und Lauen- 53*
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0469" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/187421"/> <p xml:id="ID_1365" prev="#ID_1364" next="#ID_1366"> reich Dänemark und den drei Herzogihümern Schleswig. Holstein und Lauen-<lb/> burg. 2) Die Regierungsform ist eingeschränkt monarchisch, die Thronfolge<lb/> erblich. 5) Nach erfolgtem Regierungsantritt übergibt der König dem gehei¬<lb/> men Staatsrath die eidliche Versicherung, dieses Verfassungsgesctz unverbrüch¬<lb/> lich halten zu wollen. Bestallungen. Confirmationspatcnte, Privilegien oder<lb/> sonstige Ausfertigungen zur Ausübung eines Betriebes bedürfen beim Thron¬<lb/> wechsel keiner Bestätigung. (Bis jetzt bedurften sie einer solchen, was in<lb/> Schleswig zu allerlei Beeeinträchtigungen der Deutschgcsinnten benutzt wurde.)<lb/> 7) Der König hat keine Verantwortlichkeit. Seine Person ist heilig und un¬<lb/> verletzlich. Die Minister sind verantwortlich für die Führung der Regierung.<lb/> 10) Die Angelegenheiten in der Monarchie sind theils solche, welche alle Theile<lb/> derselben miteinander gemeinschaftlich haben, theils solche, welche für Holstein<lb/> und Schleswig gemeinschaftlich sind, theils für jedes Land besondere. 11) Allen<lb/> Theilen gemeinschaftliche Angelegenheiten sind die, welche betreffen: die Civil¬<lb/> liste des Königs, die Apanagen der Mitglieder des königlichen Hauses, die<lb/> gemeinschaftlichen Ministerien und das Staatssecretariat, die diesen Ministerien<lb/> unmittelbar untergeordneten Centralbehörden und der ganze denselben ange-<lb/> hörige Beamtenetat, das Landmilitärwcscn mit Ausnahme des Aushebungs¬<lb/> und Einquartirungswesens, das Marinewesen unter derselben Beschränkung.<lb/> Für diejenigen jungen Leute aus den Herzogihümern, welche sich dem Land-<lb/> Militäretat widmen und sich dabei der deutschen Sprache bedienen wollen,<lb/> werden die erforderlichen Lehranstalten mit der deutschen als Unterrichtssprache<lb/> in Rendsburg begründet. In der Seccadcttcnakademie wird eine Abtheilung<lb/> gebildet, in welcher gleichfalls die deutsche die Unterrichtssprache ist. Ferner<lb/> gehören zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten das Leuchtfeuer-, Baken-<lb/> und Lootsenwesen, die Vertretung im Ausland, die Staatsactiv.er, mit Ein¬<lb/> schluß der Colonien, der Ueberschüsse aus dem Herzogthum Lauenburg und des<lb/> Sundzollfonds, die gemeinschaftlichen Staatsschulden, die Pensionirung solcher<lb/> Beamten, deren letzter Wirkungskreis sich auf die jetzt gemeinschaftlichen An¬<lb/> gelegenheiten erstreckt, die allgemeine Witwenkasse und die Beziehungen des<lb/> Staats zu der Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842, die von dem<lb/> vormaligen Staatssecretariat für Gnadensachen übernommenen Unterstützungen,<lb/> der Ein- und Ausfuhrzoll, die Lastgclder. die Zollsporteln, die Vrcnnstcuer,<lb/> der Kartenstcmpel, und die Recognitionen von Handelsreisender so wie der<lb/> Ueberschuß und die Unterbalance des Eiderkanals. die Postanstalt und der<lb/> Staatstelegraph, die Rangsteuer, die Classenlottene, das statistische Bureau,<lb/> das Budget-. Assignations- und Staatsrechnungswescn in Betreff der gemein¬<lb/> schaftlichen Angelegenheiten der Monarchie, das geheime Archiv und die Archive<lb/> der vormaligen Jmmediatcollegien. so weit deren Geschäfte auf gemeinschaftliche<lb/> Ministerien übergegangen sind, die gemeinschaftlichen königlichen Schlösser,</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 53*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0469]
reich Dänemark und den drei Herzogihümern Schleswig. Holstein und Lauen-
burg. 2) Die Regierungsform ist eingeschränkt monarchisch, die Thronfolge
erblich. 5) Nach erfolgtem Regierungsantritt übergibt der König dem gehei¬
men Staatsrath die eidliche Versicherung, dieses Verfassungsgesctz unverbrüch¬
lich halten zu wollen. Bestallungen. Confirmationspatcnte, Privilegien oder
sonstige Ausfertigungen zur Ausübung eines Betriebes bedürfen beim Thron¬
wechsel keiner Bestätigung. (Bis jetzt bedurften sie einer solchen, was in
Schleswig zu allerlei Beeeinträchtigungen der Deutschgcsinnten benutzt wurde.)
7) Der König hat keine Verantwortlichkeit. Seine Person ist heilig und un¬
verletzlich. Die Minister sind verantwortlich für die Führung der Regierung.
10) Die Angelegenheiten in der Monarchie sind theils solche, welche alle Theile
derselben miteinander gemeinschaftlich haben, theils solche, welche für Holstein
und Schleswig gemeinschaftlich sind, theils für jedes Land besondere. 11) Allen
Theilen gemeinschaftliche Angelegenheiten sind die, welche betreffen: die Civil¬
liste des Königs, die Apanagen der Mitglieder des königlichen Hauses, die
gemeinschaftlichen Ministerien und das Staatssecretariat, die diesen Ministerien
unmittelbar untergeordneten Centralbehörden und der ganze denselben ange-
hörige Beamtenetat, das Landmilitärwcscn mit Ausnahme des Aushebungs¬
und Einquartirungswesens, das Marinewesen unter derselben Beschränkung.
Für diejenigen jungen Leute aus den Herzogihümern, welche sich dem Land-
Militäretat widmen und sich dabei der deutschen Sprache bedienen wollen,
werden die erforderlichen Lehranstalten mit der deutschen als Unterrichtssprache
in Rendsburg begründet. In der Seccadcttcnakademie wird eine Abtheilung
gebildet, in welcher gleichfalls die deutsche die Unterrichtssprache ist. Ferner
gehören zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten das Leuchtfeuer-, Baken-
und Lootsenwesen, die Vertretung im Ausland, die Staatsactiv.er, mit Ein¬
schluß der Colonien, der Ueberschüsse aus dem Herzogthum Lauenburg und des
Sundzollfonds, die gemeinschaftlichen Staatsschulden, die Pensionirung solcher
Beamten, deren letzter Wirkungskreis sich auf die jetzt gemeinschaftlichen An¬
gelegenheiten erstreckt, die allgemeine Witwenkasse und die Beziehungen des
Staats zu der Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842, die von dem
vormaligen Staatssecretariat für Gnadensachen übernommenen Unterstützungen,
der Ein- und Ausfuhrzoll, die Lastgclder. die Zollsporteln, die Vrcnnstcuer,
der Kartenstcmpel, und die Recognitionen von Handelsreisender so wie der
Ueberschuß und die Unterbalance des Eiderkanals. die Postanstalt und der
Staatstelegraph, die Rangsteuer, die Classenlottene, das statistische Bureau,
das Budget-. Assignations- und Staatsrechnungswescn in Betreff der gemein¬
schaftlichen Angelegenheiten der Monarchie, das geheime Archiv und die Archive
der vormaligen Jmmediatcollegien. so weit deren Geschäfte auf gemeinschaftliche
Ministerien übergegangen sind, die gemeinschaftlichen königlichen Schlösser,
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