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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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nur der Gedanke an eine allen gegebenen Verhältnissen widerstreitende Ver¬
schmelzung der Herzogthümer mit dem Königreich (Gesammtstaat) und nament¬
lich der Gedanke an eine Einverleibung Schleswigs in das Königreich (Eider-
staat) aufgegeben, so spricht auch auf dänischer Seite kein Interesse gegen die
Verbindung der Herzogthümer untereinander. Sagt man, daß durch dieselbe
die dänische Nationalität eines Theils der Schleswiger gefährdet werde, so
ist zu erwidern: den Maßregeln der dünischen Propaganda, gegen welche die
bisherige sogenannte selbstständige Stellung Schleswigs durchaus nicht schützte,
würde durch eine Wiederherstellung jener Verbindung allerdings eine Grenze
gesetzt, und die deutsche Bevölkerung in den sogenannten gemischten Districten
des Landes, welche bis jetzt einer unerträglichen nationalen Bedrückung, be¬
sonders auf dem Gebiet der Sprache in Kirche und Schule ausgesetzt war,
würde wieder frei werden; aber auf der andern Seite steht bei der Verbindung
der Herzogthümer auch gar nichts im Wege, daß der wahren Gleichberech¬
tigung der Nationalitüten und insbesondere der dänischen in Schleswig jede
erforderliche Bürgschaft werde. Ferner kann das Verhältniß Holsteins zum
deutschen Bunde der Verbindung desselben mit Schleswig so wenig entgegen¬
stehen, als dies früher der Fall war, und als dasselbe für eine Vereinigung
Holsteins mit Dänemark und Schleswig zu einem konstitutionellen Gesammt¬
staat als ein Hinderniß angesehen wurde.

Der Ausschuß schließt die Erörterung dieses Punktes mit den Worten:
"Zur Aufhebung der Verbindung der Herzogthümer Schleswig
und Holstein hat die Landesvertretung niemals ihre Zustimmung
ertheilt. Die Versammlung wird hiergegen auch jetzt sich zu ver¬
wahren haben."

Der Bericht kommt nun zu den auf die Bekanntmachung vom 28. Jan.
1852 gegründeten positiven Vorschlügen. Die Versammlung, tagt derselbe,
hat sich allerdings nur über die Verfassungsvcrhültnisse des Herzogthums Hol¬
stein auszusprechen, indeß können die Bestimmungen, welche diese regeln sollen,
nicht süglich anderswo, als in einem Verfassungsgesetz für die dänische Mon¬
archie ihren Platz finden, und so hat der Ausschuß, statt sich auf den Ent¬
wurf einer Verfassung sür Holstein zu beschränken, seine Ausfassung des in
der Bekanntmachung vom 28. Jan. 1852 ertheilten königlichen Versprechens,
die Selbststündigkeit und Gleichberechtigung aller Landestheile wahren zu wollen,
seine Vorschläge hinsichtlich einer endgiltigen Lösung der ganzen Frage in die
Form eines Verfassungsentwurfs für die gesammte Monarchie
gekleidet. Wir heb'en aus diesem Entwurf die wichtigsten Punkte hervor, und
geben dann die Motive dazu.

In dem allgemeinen Theil heißt es: 1) Die dänische Monarchie besteht
aus vier selbstständigen und gleichberechtigten Theilen, nämlich dem König'


nur der Gedanke an eine allen gegebenen Verhältnissen widerstreitende Ver¬
schmelzung der Herzogthümer mit dem Königreich (Gesammtstaat) und nament¬
lich der Gedanke an eine Einverleibung Schleswigs in das Königreich (Eider-
staat) aufgegeben, so spricht auch auf dänischer Seite kein Interesse gegen die
Verbindung der Herzogthümer untereinander. Sagt man, daß durch dieselbe
die dänische Nationalität eines Theils der Schleswiger gefährdet werde, so
ist zu erwidern: den Maßregeln der dünischen Propaganda, gegen welche die
bisherige sogenannte selbstständige Stellung Schleswigs durchaus nicht schützte,
würde durch eine Wiederherstellung jener Verbindung allerdings eine Grenze
gesetzt, und die deutsche Bevölkerung in den sogenannten gemischten Districten
des Landes, welche bis jetzt einer unerträglichen nationalen Bedrückung, be¬
sonders auf dem Gebiet der Sprache in Kirche und Schule ausgesetzt war,
würde wieder frei werden; aber auf der andern Seite steht bei der Verbindung
der Herzogthümer auch gar nichts im Wege, daß der wahren Gleichberech¬
tigung der Nationalitüten und insbesondere der dänischen in Schleswig jede
erforderliche Bürgschaft werde. Ferner kann das Verhältniß Holsteins zum
deutschen Bunde der Verbindung desselben mit Schleswig so wenig entgegen¬
stehen, als dies früher der Fall war, und als dasselbe für eine Vereinigung
Holsteins mit Dänemark und Schleswig zu einem konstitutionellen Gesammt¬
staat als ein Hinderniß angesehen wurde.

Der Ausschuß schließt die Erörterung dieses Punktes mit den Worten:
„Zur Aufhebung der Verbindung der Herzogthümer Schleswig
und Holstein hat die Landesvertretung niemals ihre Zustimmung
ertheilt. Die Versammlung wird hiergegen auch jetzt sich zu ver¬
wahren haben."

Der Bericht kommt nun zu den auf die Bekanntmachung vom 28. Jan.
1852 gegründeten positiven Vorschlügen. Die Versammlung, tagt derselbe,
hat sich allerdings nur über die Verfassungsvcrhültnisse des Herzogthums Hol¬
stein auszusprechen, indeß können die Bestimmungen, welche diese regeln sollen,
nicht süglich anderswo, als in einem Verfassungsgesetz für die dänische Mon¬
archie ihren Platz finden, und so hat der Ausschuß, statt sich auf den Ent¬
wurf einer Verfassung sür Holstein zu beschränken, seine Ausfassung des in
der Bekanntmachung vom 28. Jan. 1852 ertheilten königlichen Versprechens,
die Selbststündigkeit und Gleichberechtigung aller Landestheile wahren zu wollen,
seine Vorschläge hinsichtlich einer endgiltigen Lösung der ganzen Frage in die
Form eines Verfassungsentwurfs für die gesammte Monarchie
gekleidet. Wir heb'en aus diesem Entwurf die wichtigsten Punkte hervor, und
geben dann die Motive dazu.

In dem allgemeinen Theil heißt es: 1) Die dänische Monarchie besteht
aus vier selbstständigen und gleichberechtigten Theilen, nämlich dem König'


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/468>, abgerufen am 24.07.2024.