Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.teut vom t>. Nov. 1858 für Holstein und Lauenburg aufgehobene Gesetz, be¬ Der sehr ausführliche und gründliche Bericht des Ausschusses empfiehlt teut vom t>. Nov. 1858 für Holstein und Lauenburg aufgehobene Gesetz, be¬ Der sehr ausführliche und gründliche Bericht des Ausschusses empfiehlt <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0466" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/187418"/> <p xml:id="ID_1357" prev="#ID_1356"> teut vom t>. Nov. 1858 für Holstein und Lauenburg aufgehobene Gesetz, be¬<lb/> treffend eine Verfassung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der däni¬<lb/> schen Monarchie vom 2. Oct. 1855, endlich das gleichfalls als Entwurf zu<lb/> behandelnde, von demselben Tage datirte Gesetz, betreffend die Wahlen zum<lb/> Reichsrath zur Berathung vor. Der zur Erörterung dieser Gesetzentwürfe<lb/> niedergesetzte Ausschuß stattete darüber einen Bericht ab, den wir im Folgen¬<lb/> den den Lesern auszugsweise vorlegen. Die in demselben enthaltenen Schlu߬<lb/> folgerungen und Anträge wurden von der Versammlung einstimmig gut<lb/> geheißen. Der königl. Commissär erklärte, daß die Regierung den Haupt¬<lb/> antrag zurückweise, und daß der Ausschuß seine Kompetenz überschritten. Der<lb/> Präsident der Versammlung rechtfertigte dieselbe in entschiedener Sprache. Die<lb/> Holsteincr haben damit alles gethan, was sie der Sachlage nach thun konnten.<lb/> Wie man sich in Kopenhagen zu ihrem Auftreten ferner verhalten wird, ist unschwer<lb/> zu errathen. Es fragt sich lediglich, wie sich Preußen, wie sich der deutsche Bund,<lb/> und wie sich Oestreich zu der jetzt an der Schwelle der Entscheidung ange¬<lb/> langten Angelegenheit stellen wird. Nur Oestreich kann das Hinderniß sein,<lb/> wenn in Frankfurt das Recht Holsteins aus eine selbstständige Stellung<lb/> in der dänischen Monarchie und auf die ihm im letzten Frieden gewahrte,<lb/> durch die Maßregeln der dänischen Regierung seitdem auf ein Nichts redu-<lb/> cirte. jetzt von den Vertretern des Herzogthums zurückgeforderte Gleichberech¬<lb/> tigung des Herzogthum mit den übrigen Theilen der Monarchie nicht in<lb/> seiner ganzen vollen Ausdehnung durchgesetzt, wenn auf das Verlangen der Hol¬<lb/> steincr nach Wiederherstellung einer engern Verbindung mit Schleswig nicht<lb/> Rücksicht genommen wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1358" next="#ID_1359"> Der sehr ausführliche und gründliche Bericht des Ausschusses empfiehlt<lb/> in Bezug auf die Stellung, welche Holstein durch die Vorlagen der Ne¬<lb/> gierung vom 6. Nov. 1858 gegeben sei, der Versammlung zunächst, zu bean¬<lb/> tragen, daß bis zur endgiltigen Ordnung des Verhältnisses des Herzogthums zur<lb/> Gesammtmonarchie kein Gesetz rücksichtlich der gemeinsamen Angelegenheiten<lb/> mit Wirksamkeit für Holstein ohne vorherige Zustimmung der Stände erlassen<lb/> werden dürfe. Er erörtert sodann die Stellung, welche die Ständeversamm¬<lb/> lung den obengenannten Regierungsvorlagen gegenüber einzunehmen habe, und<lb/> kommt zu dem Schlüsse, wie das gemeinschaftliche Verfassungsge.setz von 1855<lb/> aufgehoben worden, so müsse auch das unter gleichem Datum erlassene vor¬<lb/> läufige Wahlgesetz aufgehoben werden, und die Ständeversammlung müsse<lb/> zur Erlassung beider Gesetze ihre Zustimmung versagen. Hierauf wird erwo¬<lb/> gen, ob und wie die Stände mit positiven Vorschlägen in Betreff der Ver-<lb/> fassungsvcrhältnisse Holsteins hervorzutreten haben, und der Ausschuß findet,<lb/> daß solche Vorschläge zu machen seien, daß aber die Versammlung sich da¬<lb/> gegen verwahren müsse, durch ihre Vorschläge den'Verhandlungen zwischen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0466]
teut vom t>. Nov. 1858 für Holstein und Lauenburg aufgehobene Gesetz, be¬
treffend eine Verfassung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der däni¬
schen Monarchie vom 2. Oct. 1855, endlich das gleichfalls als Entwurf zu
behandelnde, von demselben Tage datirte Gesetz, betreffend die Wahlen zum
Reichsrath zur Berathung vor. Der zur Erörterung dieser Gesetzentwürfe
niedergesetzte Ausschuß stattete darüber einen Bericht ab, den wir im Folgen¬
den den Lesern auszugsweise vorlegen. Die in demselben enthaltenen Schlu߬
folgerungen und Anträge wurden von der Versammlung einstimmig gut
geheißen. Der königl. Commissär erklärte, daß die Regierung den Haupt¬
antrag zurückweise, und daß der Ausschuß seine Kompetenz überschritten. Der
Präsident der Versammlung rechtfertigte dieselbe in entschiedener Sprache. Die
Holsteincr haben damit alles gethan, was sie der Sachlage nach thun konnten.
Wie man sich in Kopenhagen zu ihrem Auftreten ferner verhalten wird, ist unschwer
zu errathen. Es fragt sich lediglich, wie sich Preußen, wie sich der deutsche Bund,
und wie sich Oestreich zu der jetzt an der Schwelle der Entscheidung ange¬
langten Angelegenheit stellen wird. Nur Oestreich kann das Hinderniß sein,
wenn in Frankfurt das Recht Holsteins aus eine selbstständige Stellung
in der dänischen Monarchie und auf die ihm im letzten Frieden gewahrte,
durch die Maßregeln der dänischen Regierung seitdem auf ein Nichts redu-
cirte. jetzt von den Vertretern des Herzogthums zurückgeforderte Gleichberech¬
tigung des Herzogthum mit den übrigen Theilen der Monarchie nicht in
seiner ganzen vollen Ausdehnung durchgesetzt, wenn auf das Verlangen der Hol¬
steincr nach Wiederherstellung einer engern Verbindung mit Schleswig nicht
Rücksicht genommen wird.
Der sehr ausführliche und gründliche Bericht des Ausschusses empfiehlt
in Bezug auf die Stellung, welche Holstein durch die Vorlagen der Ne¬
gierung vom 6. Nov. 1858 gegeben sei, der Versammlung zunächst, zu bean¬
tragen, daß bis zur endgiltigen Ordnung des Verhältnisses des Herzogthums zur
Gesammtmonarchie kein Gesetz rücksichtlich der gemeinsamen Angelegenheiten
mit Wirksamkeit für Holstein ohne vorherige Zustimmung der Stände erlassen
werden dürfe. Er erörtert sodann die Stellung, welche die Ständeversamm¬
lung den obengenannten Regierungsvorlagen gegenüber einzunehmen habe, und
kommt zu dem Schlüsse, wie das gemeinschaftliche Verfassungsge.setz von 1855
aufgehoben worden, so müsse auch das unter gleichem Datum erlassene vor¬
läufige Wahlgesetz aufgehoben werden, und die Ständeversammlung müsse
zur Erlassung beider Gesetze ihre Zustimmung versagen. Hierauf wird erwo¬
gen, ob und wie die Stände mit positiven Vorschlägen in Betreff der Ver-
fassungsvcrhältnisse Holsteins hervorzutreten haben, und der Ausschuß findet,
daß solche Vorschläge zu machen seien, daß aber die Versammlung sich da¬
gegen verwahren müsse, durch ihre Vorschläge den'Verhandlungen zwischen
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