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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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vollendeten vollständigen Katastrirung und Bonitirung die Steuer seit den
Gesetzen vom 21. Januar 1839 und 14. October 1844 gleichmäßig dieselbe
geblieben ist und eine Höhe von circa 3,244,000 Thlr. erreicht hat. -- In ähn¬
licher Weise führte der Konig Hieronymus von Westphalen sür seine Lande,
wozu ein wesentlicher Theil von unsrer heutigen Provinz Sachsen gehörte, durch
ein Decret vom 8. Januar 1808, indessen ohne Kataster, die französische
Grundsteuerverfassung ein. Wesentlich anders in den östlichen Provinzen.
Hier hat die Grundsteuer, die nicht nach den Gesetzen einer regelmüßigen Ver¬
messung und Abschätzung des Landes erhoben wird, bei aller ihrer Mannig¬
faltigkeit den einheitlichen Charakter einer Realabgabe, die hauptsächlich von
den kleinern Gütern des sogenannten contribuabeln Standes durch Beschluß
der Stände, wenn die Negierung irgend eine Provinz durch Kontribution heran¬
zog, von den Rittergütern ab- und den Bauergütern zugeschrieben wurde.

Wir finden in den Registern der Grundsteucrabgaben 120 verschiedene
Colonnen, unter welchen die in den östlichen Provinzen erhobenen ganz ver¬
schieden benannten Auflagen erhoben werden.*) Hier sind die Grundsteuern, wie
sie sich historisch vom Mittelalter her entwickelten, großenteils in ihrer alten
Form belassen worden. Doch sind auch hier für die einzelnen Provinzen durch¬
greifende Maßregeln vom großen Kurfürsten, von Friedrich Wilhelm dem
Ersten und Friedrich dem Zweiten getroffen worden.

In Ostpreußen d. h. dem Regierungsbezirk Gumbinnen, dem östlichen
Theil des Regierungsbezirks Marienwerder, 'dem Regierungsbezirk Königsberg
ohne Crmeland, zusammen K60 Q.M.. bestanden bis 1713 von der Bewilligung
der Stände abhängig der Hufenschoß, Kopsschoß, Horn- und Klaucnschoß,
die Tranksteuer u. a. Der Hufenschoß, die Hauptgrundsteuer, die ohne Be¬
rücksichtigung der Güte des Bodens von dem Flächenraum der Hufe Acker¬
land entrichtet, Ths^ oder V" oder auch V" pro Hufe) wurde in den
Jahren 1714--19 von Friedrich Wilhelm dem Ersten generalifirt, und es
wurde statt der bisher bestehenden Schoßarten nach dem ganz richtigen Prin¬
cip einer Ackerbonitirung und Schätzung aller Pertinenzien mit dem 1. Nov.
1719 der Gencralhufenschoß in Preußen eingeführt. Doch war die ganze
Art der Abschätzung viel zu allgemein gehalten und blieben neben dem
Gcnernlhufenschoß Nitterdicnstgelder, Fouragegelder, Tranksteuer und noch
andere Abgaben bestehen, so daß in Ostpreußen noch heute elf verschie¬
dene Grundabgaben entrichtet werden. -- Auch in Westpreußen d. h. für
den ganzen Regierungsbezirk Danzig, einen großen Theil der Regierungs¬
bezirke Marienwerder und Cöslin und eiuen Theil der Regierungsbezirke



') Vrgl, Schimmelpfennig, die preußischen directen Steuern. -- Dieterici, Tabellen und
a endliche Nachrichten über den preußischen Staat. Band 4, die Resultate der Verwaltung.

vollendeten vollständigen Katastrirung und Bonitirung die Steuer seit den
Gesetzen vom 21. Januar 1839 und 14. October 1844 gleichmäßig dieselbe
geblieben ist und eine Höhe von circa 3,244,000 Thlr. erreicht hat. — In ähn¬
licher Weise führte der Konig Hieronymus von Westphalen sür seine Lande,
wozu ein wesentlicher Theil von unsrer heutigen Provinz Sachsen gehörte, durch
ein Decret vom 8. Januar 1808, indessen ohne Kataster, die französische
Grundsteuerverfassung ein. Wesentlich anders in den östlichen Provinzen.
Hier hat die Grundsteuer, die nicht nach den Gesetzen einer regelmüßigen Ver¬
messung und Abschätzung des Landes erhoben wird, bei aller ihrer Mannig¬
faltigkeit den einheitlichen Charakter einer Realabgabe, die hauptsächlich von
den kleinern Gütern des sogenannten contribuabeln Standes durch Beschluß
der Stände, wenn die Negierung irgend eine Provinz durch Kontribution heran¬
zog, von den Rittergütern ab- und den Bauergütern zugeschrieben wurde.

Wir finden in den Registern der Grundsteucrabgaben 120 verschiedene
Colonnen, unter welchen die in den östlichen Provinzen erhobenen ganz ver¬
schieden benannten Auflagen erhoben werden.*) Hier sind die Grundsteuern, wie
sie sich historisch vom Mittelalter her entwickelten, großenteils in ihrer alten
Form belassen worden. Doch sind auch hier für die einzelnen Provinzen durch¬
greifende Maßregeln vom großen Kurfürsten, von Friedrich Wilhelm dem
Ersten und Friedrich dem Zweiten getroffen worden.

In Ostpreußen d. h. dem Regierungsbezirk Gumbinnen, dem östlichen
Theil des Regierungsbezirks Marienwerder, 'dem Regierungsbezirk Königsberg
ohne Crmeland, zusammen K60 Q.M.. bestanden bis 1713 von der Bewilligung
der Stände abhängig der Hufenschoß, Kopsschoß, Horn- und Klaucnschoß,
die Tranksteuer u. a. Der Hufenschoß, die Hauptgrundsteuer, die ohne Be¬
rücksichtigung der Güte des Bodens von dem Flächenraum der Hufe Acker¬
land entrichtet, Ths^ oder V« oder auch V» pro Hufe) wurde in den
Jahren 1714—19 von Friedrich Wilhelm dem Ersten generalifirt, und es
wurde statt der bisher bestehenden Schoßarten nach dem ganz richtigen Prin¬
cip einer Ackerbonitirung und Schätzung aller Pertinenzien mit dem 1. Nov.
1719 der Gencralhufenschoß in Preußen eingeführt. Doch war die ganze
Art der Abschätzung viel zu allgemein gehalten und blieben neben dem
Gcnernlhufenschoß Nitterdicnstgelder, Fouragegelder, Tranksteuer und noch
andere Abgaben bestehen, so daß in Ostpreußen noch heute elf verschie¬
dene Grundabgaben entrichtet werden. — Auch in Westpreußen d. h. für
den ganzen Regierungsbezirk Danzig, einen großen Theil der Regierungs¬
bezirke Marienwerder und Cöslin und eiuen Theil der Regierungsbezirke



') Vrgl, Schimmelpfennig, die preußischen directen Steuern. — Dieterici, Tabellen und
a endliche Nachrichten über den preußischen Staat. Band 4, die Resultate der Verwaltung.
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[0414] vollendeten vollständigen Katastrirung und Bonitirung die Steuer seit den Gesetzen vom 21. Januar 1839 und 14. October 1844 gleichmäßig dieselbe geblieben ist und eine Höhe von circa 3,244,000 Thlr. erreicht hat. — In ähn¬ licher Weise führte der Konig Hieronymus von Westphalen sür seine Lande, wozu ein wesentlicher Theil von unsrer heutigen Provinz Sachsen gehörte, durch ein Decret vom 8. Januar 1808, indessen ohne Kataster, die französische Grundsteuerverfassung ein. Wesentlich anders in den östlichen Provinzen. Hier hat die Grundsteuer, die nicht nach den Gesetzen einer regelmüßigen Ver¬ messung und Abschätzung des Landes erhoben wird, bei aller ihrer Mannig¬ faltigkeit den einheitlichen Charakter einer Realabgabe, die hauptsächlich von den kleinern Gütern des sogenannten contribuabeln Standes durch Beschluß der Stände, wenn die Negierung irgend eine Provinz durch Kontribution heran¬ zog, von den Rittergütern ab- und den Bauergütern zugeschrieben wurde. Wir finden in den Registern der Grundsteucrabgaben 120 verschiedene Colonnen, unter welchen die in den östlichen Provinzen erhobenen ganz ver¬ schieden benannten Auflagen erhoben werden.*) Hier sind die Grundsteuern, wie sie sich historisch vom Mittelalter her entwickelten, großenteils in ihrer alten Form belassen worden. Doch sind auch hier für die einzelnen Provinzen durch¬ greifende Maßregeln vom großen Kurfürsten, von Friedrich Wilhelm dem Ersten und Friedrich dem Zweiten getroffen worden. In Ostpreußen d. h. dem Regierungsbezirk Gumbinnen, dem östlichen Theil des Regierungsbezirks Marienwerder, 'dem Regierungsbezirk Königsberg ohne Crmeland, zusammen K60 Q.M.. bestanden bis 1713 von der Bewilligung der Stände abhängig der Hufenschoß, Kopsschoß, Horn- und Klaucnschoß, die Tranksteuer u. a. Der Hufenschoß, die Hauptgrundsteuer, die ohne Be¬ rücksichtigung der Güte des Bodens von dem Flächenraum der Hufe Acker¬ land entrichtet, Ths^ oder V« oder auch V» pro Hufe) wurde in den Jahren 1714—19 von Friedrich Wilhelm dem Ersten generalifirt, und es wurde statt der bisher bestehenden Schoßarten nach dem ganz richtigen Prin¬ cip einer Ackerbonitirung und Schätzung aller Pertinenzien mit dem 1. Nov. 1719 der Gencralhufenschoß in Preußen eingeführt. Doch war die ganze Art der Abschätzung viel zu allgemein gehalten und blieben neben dem Gcnernlhufenschoß Nitterdicnstgelder, Fouragegelder, Tranksteuer und noch andere Abgaben bestehen, so daß in Ostpreußen noch heute elf verschie¬ dene Grundabgaben entrichtet werden. — Auch in Westpreußen d. h. für den ganzen Regierungsbezirk Danzig, einen großen Theil der Regierungs¬ bezirke Marienwerder und Cöslin und eiuen Theil der Regierungsbezirke ') Vrgl, Schimmelpfennig, die preußischen directen Steuern. — Dieterici, Tabellen und a endliche Nachrichten über den preußischen Staat. Band 4, die Resultate der Verwaltung.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/414>, abgerufen am 24.07.2024.