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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.

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Es ist hier offenbar einer vorliegenden Thatsache als solcher, nicht aber
^r Neception als eines Rechtes gedacht. Freilich ist es bekannt, daß die im
Lauf der Zeit gewonnenen sogenannten historischen Rechte als wirkliche Rechte
betrachtet werden müssen, wenn ihnen nicht wesentliche Rechtsmerkmale nach¬
weisbar schien. Dies ist aber hier doch der Fall, es fehlt nicht blos die
Anerkennung der Fürsten"), es steht vielmehr fest, daß diese der Ausübung
Rechtes mehrfach entgegentraten und überdies war es ein altes Herkommen
"'ehe. Wahrscheinlich wurde vielmehr der Modus der Neception, zum ersten
^al nach Abschluß des Erbvcrgleichs festgestellt, durch die Erwähnung in
angeregt. --

Wir fahren jetzt in dem historischen Ueberblick fort. Im Jahre 1785
der Herzog Friedrich Franz I. zur Regierung; in die ersten Jahre seiner
Herrschaft fiel die vom Baron von Langermann erregte Streitigkeit. Vielleicht
hierdurch zu einer Meinungsäußerung veranlaßt, erklärte der Herzog 178" das
^digcnat gradezu für "ein Unding, welches in seinen Landen nicht bestehe."
^ suchte vielmehr die bürgerlichen Gutsbesitzer zur Ausübung ihrer ständischen
Rechte zu ermuntern und erließ am 18. Nov. 1793 ein Rescript, worin er
dem Engeren Ausschusses der Ritterschaft ausdrücklich untersagte, sich als
^'gan eines Theiles der Ritterschaft zu betrachten und als solches zu handeln.
^ erklärte ferner, daß landesgrundgesetzlich jeder Gutsbesitzer das Recht habe.
^ allen landständischen Handlungen Theil zu nehmen und daß es nur eine
^theilbare Ritterschaft gäbe. Damit trat also eine Gefahr nahe, welche
^adezu auf das Corps des Adels abzielte. 1795 hatte sich die Zahl der
^gerlichcn Gutsbesitzer schon auf 77 vermehrt; jetzt wollten auch die adligen
^'f Kräftigung durch Vermehrung ihrer Zahl und festes Zusammenhalten
teilen gegenüber bedacht sein. Sie vereinigten sich also nach einem schon auf
°w Landtag 1794 gefaßten Beschluß am 3. Dec. 1795 dahin, daß (nur
^)) die hundertjährige Ansässigkeit adliger Voreltern zur Aufnahme jedes
Wie einem Gute angesessenen Adligen (auf den Landtagen waren nur diese
^ Werth) in das Corps des eingebornen Adels erforderlich sei, und daß
^ die Aufnahme eine Recognition von (nur noch) 1500 Thalern an die Lan-
öklöster erlegt werden solle. Man setzte ferner unter demselben Datum eine




s"M ^ ^ 1706--1755 hat sogar nicht einmal eine Anerkennung der Gerecht-
e>a " Landstände, wie sie sonst der Fürst beim Regierungsantritt erläßt, stattgefunden,
selb"^ ^"pold hartnäckig versagte und Christian Ludwig sie mit dem Erbvcrgleich
>r niederlegte.
i>lei ^"'^ Ausschuß, constituirt uach ez, 177 des L, G, G, Erbvcrgleichs, besteht aus
dire ""branden, drei ritterschaftlichen und vier städtischen Deputirten, Er hat seinen bestan-
d<Ne" Rostock, repräsentirt das Plenum sür die Zeit, wo es nicht versammelt ist, und
H.., ^"e exclusiv adlige Färbung angenommen, so daß der Adel seine ausschließliche passive
^ harten in ihn lange behaupten konnte, obwol solche landesgrundgesetzlich nicht besteht.

Es ist hier offenbar einer vorliegenden Thatsache als solcher, nicht aber
^r Neception als eines Rechtes gedacht. Freilich ist es bekannt, daß die im
Lauf der Zeit gewonnenen sogenannten historischen Rechte als wirkliche Rechte
betrachtet werden müssen, wenn ihnen nicht wesentliche Rechtsmerkmale nach¬
weisbar schien. Dies ist aber hier doch der Fall, es fehlt nicht blos die
Anerkennung der Fürsten"), es steht vielmehr fest, daß diese der Ausübung
Rechtes mehrfach entgegentraten und überdies war es ein altes Herkommen
"'ehe. Wahrscheinlich wurde vielmehr der Modus der Neception, zum ersten
^al nach Abschluß des Erbvcrgleichs festgestellt, durch die Erwähnung in
angeregt. —

Wir fahren jetzt in dem historischen Ueberblick fort. Im Jahre 1785
der Herzog Friedrich Franz I. zur Regierung; in die ersten Jahre seiner
Herrschaft fiel die vom Baron von Langermann erregte Streitigkeit. Vielleicht
hierdurch zu einer Meinungsäußerung veranlaßt, erklärte der Herzog 178» das
^digcnat gradezu für „ein Unding, welches in seinen Landen nicht bestehe."
^ suchte vielmehr die bürgerlichen Gutsbesitzer zur Ausübung ihrer ständischen
Rechte zu ermuntern und erließ am 18. Nov. 1793 ein Rescript, worin er
dem Engeren Ausschusses der Ritterschaft ausdrücklich untersagte, sich als
^'gan eines Theiles der Ritterschaft zu betrachten und als solches zu handeln.
^ erklärte ferner, daß landesgrundgesetzlich jeder Gutsbesitzer das Recht habe.
^ allen landständischen Handlungen Theil zu nehmen und daß es nur eine
^theilbare Ritterschaft gäbe. Damit trat also eine Gefahr nahe, welche
^adezu auf das Corps des Adels abzielte. 1795 hatte sich die Zahl der
^gerlichcn Gutsbesitzer schon auf 77 vermehrt; jetzt wollten auch die adligen
^'f Kräftigung durch Vermehrung ihrer Zahl und festes Zusammenhalten
teilen gegenüber bedacht sein. Sie vereinigten sich also nach einem schon auf
°w Landtag 1794 gefaßten Beschluß am 3. Dec. 1795 dahin, daß (nur
^)) die hundertjährige Ansässigkeit adliger Voreltern zur Aufnahme jedes
Wie einem Gute angesessenen Adligen (auf den Landtagen waren nur diese
^ Werth) in das Corps des eingebornen Adels erforderlich sei, und daß
^ die Aufnahme eine Recognition von (nur noch) 1500 Thalern an die Lan-
öklöster erlegt werden solle. Man setzte ferner unter demselben Datum eine




s»M ^ ^ 1706—1755 hat sogar nicht einmal eine Anerkennung der Gerecht-
e>a » Landstände, wie sie sonst der Fürst beim Regierungsantritt erläßt, stattgefunden,
selb»^ ^"pold hartnäckig versagte und Christian Ludwig sie mit dem Erbvcrgleich
>r niederlegte.
i>lei ^"'^ Ausschuß, constituirt uach ez, 177 des L, G, G, Erbvcrgleichs, besteht aus
dire ""branden, drei ritterschaftlichen und vier städtischen Deputirten, Er hat seinen bestan-
d<Ne" Rostock, repräsentirt das Plenum sür die Zeit, wo es nicht versammelt ist, und
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[0257] Es ist hier offenbar einer vorliegenden Thatsache als solcher, nicht aber ^r Neception als eines Rechtes gedacht. Freilich ist es bekannt, daß die im Lauf der Zeit gewonnenen sogenannten historischen Rechte als wirkliche Rechte betrachtet werden müssen, wenn ihnen nicht wesentliche Rechtsmerkmale nach¬ weisbar schien. Dies ist aber hier doch der Fall, es fehlt nicht blos die Anerkennung der Fürsten"), es steht vielmehr fest, daß diese der Ausübung Rechtes mehrfach entgegentraten und überdies war es ein altes Herkommen "'ehe. Wahrscheinlich wurde vielmehr der Modus der Neception, zum ersten ^al nach Abschluß des Erbvcrgleichs festgestellt, durch die Erwähnung in angeregt. — Wir fahren jetzt in dem historischen Ueberblick fort. Im Jahre 1785 der Herzog Friedrich Franz I. zur Regierung; in die ersten Jahre seiner Herrschaft fiel die vom Baron von Langermann erregte Streitigkeit. Vielleicht hierdurch zu einer Meinungsäußerung veranlaßt, erklärte der Herzog 178» das ^digcnat gradezu für „ein Unding, welches in seinen Landen nicht bestehe." ^ suchte vielmehr die bürgerlichen Gutsbesitzer zur Ausübung ihrer ständischen Rechte zu ermuntern und erließ am 18. Nov. 1793 ein Rescript, worin er dem Engeren Ausschusses der Ritterschaft ausdrücklich untersagte, sich als ^'gan eines Theiles der Ritterschaft zu betrachten und als solches zu handeln. ^ erklärte ferner, daß landesgrundgesetzlich jeder Gutsbesitzer das Recht habe. ^ allen landständischen Handlungen Theil zu nehmen und daß es nur eine ^theilbare Ritterschaft gäbe. Damit trat also eine Gefahr nahe, welche ^adezu auf das Corps des Adels abzielte. 1795 hatte sich die Zahl der ^gerlichcn Gutsbesitzer schon auf 77 vermehrt; jetzt wollten auch die adligen ^'f Kräftigung durch Vermehrung ihrer Zahl und festes Zusammenhalten teilen gegenüber bedacht sein. Sie vereinigten sich also nach einem schon auf °w Landtag 1794 gefaßten Beschluß am 3. Dec. 1795 dahin, daß (nur ^)) die hundertjährige Ansässigkeit adliger Voreltern zur Aufnahme jedes Wie einem Gute angesessenen Adligen (auf den Landtagen waren nur diese ^ Werth) in das Corps des eingebornen Adels erforderlich sei, und daß ^ die Aufnahme eine Recognition von (nur noch) 1500 Thalern an die Lan- öklöster erlegt werden solle. Man setzte ferner unter demselben Datum eine s»M ^ ^ 1706—1755 hat sogar nicht einmal eine Anerkennung der Gerecht- e>a » Landstände, wie sie sonst der Fürst beim Regierungsantritt erläßt, stattgefunden, selb»^ ^"pold hartnäckig versagte und Christian Ludwig sie mit dem Erbvcrgleich >r niederlegte. i>lei ^"'^ Ausschuß, constituirt uach ez, 177 des L, G, G, Erbvcrgleichs, besteht aus dire ""branden, drei ritterschaftlichen und vier städtischen Deputirten, Er hat seinen bestan- d<Ne" Rostock, repräsentirt das Plenum sür die Zeit, wo es nicht versammelt ist, und H.., ^"e exclusiv adlige Färbung angenommen, so daß der Adel seine ausschließliche passive ^ harten in ihn lange behaupten konnte, obwol solche landesgrundgesetzlich nicht besteht.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_186950/257>, abgerufen am 24.07.2024.