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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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Verhandlung in ein Scparatprotokoll verwiesen würde, es müsse deshalb auch
eine auszugsweise Publication und eine Publication nach gewisser Frist er¬
möglicht werden. Die Bekanntmachung der Protokolle in einer Sammlung
erfülle überhaupt nicht den Zweck der Öffentlichkeit. Aufklärung und Berich¬
tigung der öffentlichen Meinung, es müsse vielmehr der wesentliche Inhalt
der Sitznngöprotokvlle durch die dazu ausersehenen Tageblätter in zweckmäßig
abgefaßten Resumvs, die ein treues Abbild des Verhandelten, der Beschlüsse,
wie der leitenden Motive zu geben hätten, publicirt werden; obschon nebenher
auch, unter Festsetzung gewisser Modalitäten, die Veröffentlichung der Proto¬
kolle selbst gehen könne, da die Nesum6s nur dem Bedürfnisse des größeren
Publicums genügen würden, der Publicistik hingegen die Protokolle selbst un¬
entbehrlich seien. Der Ausschuß beantragte deshalb folgenden Beschluß:

"Die B.-V., in der Absicht, die bundesgcsetzliche Bestimmung, wornach
die Bekanntmachung der Buudestagsverhandlungen die Regel bildet, in einer
dem Zwecke entsprechenden Weise zum Vollzug zu bringen, beschließt:

1, Die Verhandlungen einer jeden Sitzung der B.-V. werden, insoweit
deren alsbaldiger Bekanntmachung nichts entgegensteht, ihrem wesentlichen In¬
halte nach mit möglichster Beschleunigung durch die hierzu ausersehenen Tage¬
blätter veröffentlicht;

2, die Bekanntmachung der Sitzungsprotokollc ist. unter vorgängiger
Ausscheidung desjenigen, was schlechthin geheim zu halten ist, nach Ablauf
einer jeweils näher zu bestimmenden Periode und längstens nach Ablauf eines
Jahres, von dem Datum des betreffenden Protokolls an gerechnet, gestattet.
Hierbei behält sich die B.-V. diejenigen Maßnahmen vor, welche zur Sicherung
eines wortgetreuen Abdrucks der Protokolle als erforderlich erscheinen;

3, es wird ein aus fünf auf je ein Jahr gewählten Mitgliedern der B.-V.
bestehender Ausschuß niedergesetzt, welcher

a, den Vollzug des Beschlusses sub Nun. 1 unverzüglich einzuleiten und
der B.-V. Hierwegen, so weit nöthig, die geeigneten Vorschläge zu machen,

d, die treue, dem Zwecke entsprechende Abfassung der für die öffentlichen
Blätter bestimmten Nesum^s der Sitzungen, unter Ausscheidung des nicht zur
Kleichbaldigen Veröffentlichung Geeigneten, zu leiten und zu überwachen und
sur deren möglichst rasches Erscheinen Sorge zu tragen,

c, die successive Bekanntmachung der Sitznngsprotokolle durch Festsetzung
bes Termins, wenn solche gestattet und durch Ausscheidung desjenigen,, was
Unbedingt geheim zu halten ist, vorzubereiten hat.

Jedem Bundestagsgesandter steht frei, bezüglich ans die Veröffentlichung
^er seine Regierung speziell betreffenden Angelegenheiten, an den Ausschuß
Bemerkungen gelangen zu lassen oder desfalls Anträge an die B.-V. zu
stellen.


Verhandlung in ein Scparatprotokoll verwiesen würde, es müsse deshalb auch
eine auszugsweise Publication und eine Publication nach gewisser Frist er¬
möglicht werden. Die Bekanntmachung der Protokolle in einer Sammlung
erfülle überhaupt nicht den Zweck der Öffentlichkeit. Aufklärung und Berich¬
tigung der öffentlichen Meinung, es müsse vielmehr der wesentliche Inhalt
der Sitznngöprotokvlle durch die dazu ausersehenen Tageblätter in zweckmäßig
abgefaßten Resumvs, die ein treues Abbild des Verhandelten, der Beschlüsse,
wie der leitenden Motive zu geben hätten, publicirt werden; obschon nebenher
auch, unter Festsetzung gewisser Modalitäten, die Veröffentlichung der Proto¬
kolle selbst gehen könne, da die Nesum6s nur dem Bedürfnisse des größeren
Publicums genügen würden, der Publicistik hingegen die Protokolle selbst un¬
entbehrlich seien. Der Ausschuß beantragte deshalb folgenden Beschluß:

„Die B.-V., in der Absicht, die bundesgcsetzliche Bestimmung, wornach
die Bekanntmachung der Buudestagsverhandlungen die Regel bildet, in einer
dem Zwecke entsprechenden Weise zum Vollzug zu bringen, beschließt:

1, Die Verhandlungen einer jeden Sitzung der B.-V. werden, insoweit
deren alsbaldiger Bekanntmachung nichts entgegensteht, ihrem wesentlichen In¬
halte nach mit möglichster Beschleunigung durch die hierzu ausersehenen Tage¬
blätter veröffentlicht;

2, die Bekanntmachung der Sitzungsprotokollc ist. unter vorgängiger
Ausscheidung desjenigen, was schlechthin geheim zu halten ist, nach Ablauf
einer jeweils näher zu bestimmenden Periode und längstens nach Ablauf eines
Jahres, von dem Datum des betreffenden Protokolls an gerechnet, gestattet.
Hierbei behält sich die B.-V. diejenigen Maßnahmen vor, welche zur Sicherung
eines wortgetreuen Abdrucks der Protokolle als erforderlich erscheinen;

3, es wird ein aus fünf auf je ein Jahr gewählten Mitgliedern der B.-V.
bestehender Ausschuß niedergesetzt, welcher

a, den Vollzug des Beschlusses sub Nun. 1 unverzüglich einzuleiten und
der B.-V. Hierwegen, so weit nöthig, die geeigneten Vorschläge zu machen,

d, die treue, dem Zwecke entsprechende Abfassung der für die öffentlichen
Blätter bestimmten Nesum^s der Sitzungen, unter Ausscheidung des nicht zur
Kleichbaldigen Veröffentlichung Geeigneten, zu leiten und zu überwachen und
sur deren möglichst rasches Erscheinen Sorge zu tragen,

c, die successive Bekanntmachung der Sitznngsprotokolle durch Festsetzung
bes Termins, wenn solche gestattet und durch Ausscheidung desjenigen,, was
Unbedingt geheim zu halten ist, vorzubereiten hat.

Jedem Bundestagsgesandter steht frei, bezüglich ans die Veröffentlichung
^er seine Regierung speziell betreffenden Angelegenheiten, an den Ausschuß
Bemerkungen gelangen zu lassen oder desfalls Anträge an die B.-V. zu
stellen.


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[0377] Verhandlung in ein Scparatprotokoll verwiesen würde, es müsse deshalb auch eine auszugsweise Publication und eine Publication nach gewisser Frist er¬ möglicht werden. Die Bekanntmachung der Protokolle in einer Sammlung erfülle überhaupt nicht den Zweck der Öffentlichkeit. Aufklärung und Berich¬ tigung der öffentlichen Meinung, es müsse vielmehr der wesentliche Inhalt der Sitznngöprotokvlle durch die dazu ausersehenen Tageblätter in zweckmäßig abgefaßten Resumvs, die ein treues Abbild des Verhandelten, der Beschlüsse, wie der leitenden Motive zu geben hätten, publicirt werden; obschon nebenher auch, unter Festsetzung gewisser Modalitäten, die Veröffentlichung der Proto¬ kolle selbst gehen könne, da die Nesum6s nur dem Bedürfnisse des größeren Publicums genügen würden, der Publicistik hingegen die Protokolle selbst un¬ entbehrlich seien. Der Ausschuß beantragte deshalb folgenden Beschluß: „Die B.-V., in der Absicht, die bundesgcsetzliche Bestimmung, wornach die Bekanntmachung der Buudestagsverhandlungen die Regel bildet, in einer dem Zwecke entsprechenden Weise zum Vollzug zu bringen, beschließt: 1, Die Verhandlungen einer jeden Sitzung der B.-V. werden, insoweit deren alsbaldiger Bekanntmachung nichts entgegensteht, ihrem wesentlichen In¬ halte nach mit möglichster Beschleunigung durch die hierzu ausersehenen Tage¬ blätter veröffentlicht; 2, die Bekanntmachung der Sitzungsprotokollc ist. unter vorgängiger Ausscheidung desjenigen, was schlechthin geheim zu halten ist, nach Ablauf einer jeweils näher zu bestimmenden Periode und längstens nach Ablauf eines Jahres, von dem Datum des betreffenden Protokolls an gerechnet, gestattet. Hierbei behält sich die B.-V. diejenigen Maßnahmen vor, welche zur Sicherung eines wortgetreuen Abdrucks der Protokolle als erforderlich erscheinen; 3, es wird ein aus fünf auf je ein Jahr gewählten Mitgliedern der B.-V. bestehender Ausschuß niedergesetzt, welcher a, den Vollzug des Beschlusses sub Nun. 1 unverzüglich einzuleiten und der B.-V. Hierwegen, so weit nöthig, die geeigneten Vorschläge zu machen, d, die treue, dem Zwecke entsprechende Abfassung der für die öffentlichen Blätter bestimmten Nesum^s der Sitzungen, unter Ausscheidung des nicht zur Kleichbaldigen Veröffentlichung Geeigneten, zu leiten und zu überwachen und sur deren möglichst rasches Erscheinen Sorge zu tragen, c, die successive Bekanntmachung der Sitznngsprotokolle durch Festsetzung bes Termins, wenn solche gestattet und durch Ausscheidung desjenigen,, was Unbedingt geheim zu halten ist, vorzubereiten hat. Jedem Bundestagsgesandter steht frei, bezüglich ans die Veröffentlichung ^er seine Regierung speziell betreffenden Angelegenheiten, an den Ausschuß Bemerkungen gelangen zu lassen oder desfalls Anträge an die B.-V. zu stellen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/377>, abgerufen am 24.08.2024.