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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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Dies sind die sogenannten ungemischten Corps, die übrigen drei sind gemischte
oder zusammengesetzte. Das achte Corps wird von Würtemberg, Baden und
Hessen-Darmstadt gestellt und zählt 30,150 M.; das neunte, 21,718 M., wird
von Sachsen, Hessen-Kassel, Nassau und Luxemburg-Limburg gegeben; das
zehnte, 28,067 M., von Hannover, Braunschweig, Holstein-Lauenburg, den
beiden Mecklenburg, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg. Die Con-
tingente aller bisher nicht erwähnten kleinen Staaten bilden die zur Besatzung
der Bundesfcstungcn bestimmte, in dreizehn Bataillone formirte und 11,106
Combattanten zählende Reservcinsanteriedivision. Für die Untereintheilung
der Armeecorps gilt, daß ein jedes derselben mindestens zwei Divisionen, eine
Division mindestens zwei Brigaden, eine Brigade zwei Regimenter gleicher
Waffe, ein Cavalericregiment vier Escadrons, ein Infanterieregiment zwei
Bataillone, ein Bataillon "in der Regel" nicht unter 800 M.. eine Escadron
durchschnittlich 150 M. und eine Batterie sechs oder acht Geschütze haben soll.
Bei jedem Armeecorps soll auf die Bildung einer starken Cavalerie und Ar-
tillericreserve Bedacht genommen werden. Obgleich die Bundeskriegsverfassung
nur sagt, daß jedes Armeecorps mindestens zwei Divisionen, jede Division
mindestens zwei Brigaden haben solle, ist doch in der Anwendung diese
unzweckmäßige Zweitheilung die Regel, von welcher nur wenige Ausnahmen
bestehen. Eine Aenderung dergestalt, daß jedes Armeecorps in vier bis fünf
nächste Unterabtheilungen zerfiele, welche man dann entweder Brigaden oder
Divisionen nennen möchte und welche nicht wieder in Brigaden einzutheilen
wären, würde sehr wünschenswert!) sein. '

"5. Kein Bundesstant. dessen Contingent ein oder mehre Armeecorps für
sich allein bildet, darf Kontingente andrer Bundesstaaten mit den seinigen in
eine Abtheilung vereinigen."

Dieser Regel ist denn auch, wie schon aus dem Vorigen sich ergibt, ge¬
treulich nachgelebt worden. Eine der auffälligsten Erscheinungen an dem
Bundesheer ist dessen Buntschcckigkeit in Bezug auf Ausrüstung, Bewaffnung,
Uniformirung. Reglements, Commandoworte u. s. w. Allerdings wird gesagt,
das schade ja nicht so viel, man solle nur an die bunte Napoleonische Armee
von 1812 denken u. s. w. Indessen hat doch noch kein Mensch behauptet,
daß diese Buntscheckigkeit ein großer Vortheil sei; im Gegentheil weist selbst
die Bundeskriegsverfassung darauf hin, daß wenigstens in den einzelnen Armee¬
corps möglichste Gleichförmigkeit erzielt werden solle. Und mochte die Napo¬
leonische Armee, bestehend aus einem Kern des herrschenden Volks und an
dessen Triumphwagen mitgeschleppten oder auch vor ihn gespannten Sklaven,
so buntscheckig sein, wie sie wollte -- paßt dies für eine Vereinigung brüder-
lich zusammengehöriger Völkerschaften? Wir sagen aber ferner: diese Bunt-
checkigkeit ist das äußere Anzeichen, ist die Ausprägung vieler einzelner inner-


Dies sind die sogenannten ungemischten Corps, die übrigen drei sind gemischte
oder zusammengesetzte. Das achte Corps wird von Würtemberg, Baden und
Hessen-Darmstadt gestellt und zählt 30,150 M.; das neunte, 21,718 M., wird
von Sachsen, Hessen-Kassel, Nassau und Luxemburg-Limburg gegeben; das
zehnte, 28,067 M., von Hannover, Braunschweig, Holstein-Lauenburg, den
beiden Mecklenburg, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg. Die Con-
tingente aller bisher nicht erwähnten kleinen Staaten bilden die zur Besatzung
der Bundesfcstungcn bestimmte, in dreizehn Bataillone formirte und 11,106
Combattanten zählende Reservcinsanteriedivision. Für die Untereintheilung
der Armeecorps gilt, daß ein jedes derselben mindestens zwei Divisionen, eine
Division mindestens zwei Brigaden, eine Brigade zwei Regimenter gleicher
Waffe, ein Cavalericregiment vier Escadrons, ein Infanterieregiment zwei
Bataillone, ein Bataillon „in der Regel" nicht unter 800 M.. eine Escadron
durchschnittlich 150 M. und eine Batterie sechs oder acht Geschütze haben soll.
Bei jedem Armeecorps soll auf die Bildung einer starken Cavalerie und Ar-
tillericreserve Bedacht genommen werden. Obgleich die Bundeskriegsverfassung
nur sagt, daß jedes Armeecorps mindestens zwei Divisionen, jede Division
mindestens zwei Brigaden haben solle, ist doch in der Anwendung diese
unzweckmäßige Zweitheilung die Regel, von welcher nur wenige Ausnahmen
bestehen. Eine Aenderung dergestalt, daß jedes Armeecorps in vier bis fünf
nächste Unterabtheilungen zerfiele, welche man dann entweder Brigaden oder
Divisionen nennen möchte und welche nicht wieder in Brigaden einzutheilen
wären, würde sehr wünschenswert!) sein. '

„5. Kein Bundesstant. dessen Contingent ein oder mehre Armeecorps für
sich allein bildet, darf Kontingente andrer Bundesstaaten mit den seinigen in
eine Abtheilung vereinigen."

Dieser Regel ist denn auch, wie schon aus dem Vorigen sich ergibt, ge¬
treulich nachgelebt worden. Eine der auffälligsten Erscheinungen an dem
Bundesheer ist dessen Buntschcckigkeit in Bezug auf Ausrüstung, Bewaffnung,
Uniformirung. Reglements, Commandoworte u. s. w. Allerdings wird gesagt,
das schade ja nicht so viel, man solle nur an die bunte Napoleonische Armee
von 1812 denken u. s. w. Indessen hat doch noch kein Mensch behauptet,
daß diese Buntscheckigkeit ein großer Vortheil sei; im Gegentheil weist selbst
die Bundeskriegsverfassung darauf hin, daß wenigstens in den einzelnen Armee¬
corps möglichste Gleichförmigkeit erzielt werden solle. Und mochte die Napo¬
leonische Armee, bestehend aus einem Kern des herrschenden Volks und an
dessen Triumphwagen mitgeschleppten oder auch vor ihn gespannten Sklaven,
so buntscheckig sein, wie sie wollte — paßt dies für eine Vereinigung brüder-
lich zusammengehöriger Völkerschaften? Wir sagen aber ferner: diese Bunt-
checkigkeit ist das äußere Anzeichen, ist die Ausprägung vieler einzelner inner-


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[0104] Dies sind die sogenannten ungemischten Corps, die übrigen drei sind gemischte oder zusammengesetzte. Das achte Corps wird von Würtemberg, Baden und Hessen-Darmstadt gestellt und zählt 30,150 M.; das neunte, 21,718 M., wird von Sachsen, Hessen-Kassel, Nassau und Luxemburg-Limburg gegeben; das zehnte, 28,067 M., von Hannover, Braunschweig, Holstein-Lauenburg, den beiden Mecklenburg, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg. Die Con- tingente aller bisher nicht erwähnten kleinen Staaten bilden die zur Besatzung der Bundesfcstungcn bestimmte, in dreizehn Bataillone formirte und 11,106 Combattanten zählende Reservcinsanteriedivision. Für die Untereintheilung der Armeecorps gilt, daß ein jedes derselben mindestens zwei Divisionen, eine Division mindestens zwei Brigaden, eine Brigade zwei Regimenter gleicher Waffe, ein Cavalericregiment vier Escadrons, ein Infanterieregiment zwei Bataillone, ein Bataillon „in der Regel" nicht unter 800 M.. eine Escadron durchschnittlich 150 M. und eine Batterie sechs oder acht Geschütze haben soll. Bei jedem Armeecorps soll auf die Bildung einer starken Cavalerie und Ar- tillericreserve Bedacht genommen werden. Obgleich die Bundeskriegsverfassung nur sagt, daß jedes Armeecorps mindestens zwei Divisionen, jede Division mindestens zwei Brigaden haben solle, ist doch in der Anwendung diese unzweckmäßige Zweitheilung die Regel, von welcher nur wenige Ausnahmen bestehen. Eine Aenderung dergestalt, daß jedes Armeecorps in vier bis fünf nächste Unterabtheilungen zerfiele, welche man dann entweder Brigaden oder Divisionen nennen möchte und welche nicht wieder in Brigaden einzutheilen wären, würde sehr wünschenswert!) sein. ' „5. Kein Bundesstant. dessen Contingent ein oder mehre Armeecorps für sich allein bildet, darf Kontingente andrer Bundesstaaten mit den seinigen in eine Abtheilung vereinigen." Dieser Regel ist denn auch, wie schon aus dem Vorigen sich ergibt, ge¬ treulich nachgelebt worden. Eine der auffälligsten Erscheinungen an dem Bundesheer ist dessen Buntschcckigkeit in Bezug auf Ausrüstung, Bewaffnung, Uniformirung. Reglements, Commandoworte u. s. w. Allerdings wird gesagt, das schade ja nicht so viel, man solle nur an die bunte Napoleonische Armee von 1812 denken u. s. w. Indessen hat doch noch kein Mensch behauptet, daß diese Buntscheckigkeit ein großer Vortheil sei; im Gegentheil weist selbst die Bundeskriegsverfassung darauf hin, daß wenigstens in den einzelnen Armee¬ corps möglichste Gleichförmigkeit erzielt werden solle. Und mochte die Napo¬ leonische Armee, bestehend aus einem Kern des herrschenden Volks und an dessen Triumphwagen mitgeschleppten oder auch vor ihn gespannten Sklaven, so buntscheckig sein, wie sie wollte — paßt dies für eine Vereinigung brüder- lich zusammengehöriger Völkerschaften? Wir sagen aber ferner: diese Bunt- checkigkeit ist das äußere Anzeichen, ist die Ausprägung vieler einzelner inner-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/104>, abgerufen am 26.08.2024.