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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.

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bestellt werde, obgleich davon kein Wort in dem dz. " steht, nimmt deshalb Um-
M'gvon einem ausdrücklichen Zusatz und beruhigt sich mit dem dz, 124 der Ver¬
eisung, wonach die Stande in zweifelhaften Fällen die Bundesversammlung
""rufen tonnen, obgleich die allgemeine Fassung des ez. K nicht einmal einen
Zweifel rechtfertigen könnte, und obgleich nach diesem §. 124 der von der
Vierung angenommene Sinn einstweilen bis zur Emscheidung gilt.

Nach dem Wunsch der Stände, der sich auf den ez. 27 der alten Ver¬
fassung stüpt. soll zu §. 19 der neuen die Studirfreiheit gewährleistet, die
Benutzung der öffentlichen Bildungsanstalten des In- und Auslandes freigegeben
und eine Beschränkung nur dem Gesetz vorbehalten werden; die Negierung
biegen vindicirt sich eben die Befugniß. den Besuch auswärtiger Lehranstalten
ausnahmsweise zu verbiete". Also ausnahmsweise der oder jener Person?
'Welche Vexationen würden damit dnrch das Gesetz genehmigt! Oder sol! aus¬
nahmsweise der Besuch der oder jener deutlichen Universität für jeden nus-
lM)lossen werden? Man sollte meinen, damit würde jeder deutschen Negierung.
die eine Universität unterhält, ein Mißtrauensvotum gegeben. -- Der Ans-
schußbericht meint, es handle sich "um einen jener allgemeinen Sätze, deren
^"nctionirnng in unserm Jahrhundert wol überflüssig" sei. "welche, richtig
Erstanden und gehandhabt, aber auch als unverfänglich erscheinen", und trägt
dem Wunsche der Stände Rücksicht, indem er einen Zusatz vorschlägt, wonach
durch ^. Regierungsverordnung die Benutzung einzelner öffentlicher An¬
stalten des Auslandes unter besondern Umständen und vorübergehend beschränkt
Werden kann!!

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§. 20 macht den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte vom christlichen
Glaubensbekenntnis; abhängig, "vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche
das Gesetz bestimmt", mit dem Zusatz: "die Verschiedenheit der christlichen
Glaubensparteien hat ans den Genuß der bürgerlichen und staatsbürger¬
lichen Rechte keinen Einfluß."

Die Stände wollen den Ausdruck "Glaubensparteien" durch "Glaubens¬
bekenntniß" ersehen, was eine weitere Grenze gewährt. Die Regierung well
"ber eben die christlichen Sekten "wie sie die Vergangenheit zur Anschauung
bracht hat. oder die Zukunft etwa noch gebären möchte", also namentlich
^e L.chtfreunde. vom Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ausschließen. Besser
^'e es freilich dann, auch den Ausdruck "Parteien" durch bestimmte Bezeich-
"U>'g der Confessionen zu ersetzen. Eine solche Bestimmung aber kann nur
Heuchelei befördern und die widerlichsten Streitigkeiten hervorrufen und macht
de>' Staat von jeder engherzigen Handhabung kirchlicher Normen abhängig,
^taar muß darüber jubeln! Die Verfassung von 185. sy"'l't "ur vom clnist-
'"Heu Glaubensbekenntn.ß". nickt von Glaubensparteien. Der Ausschußber.ehe
sagteinfach, der Ausdruck "Glaubensparteien" verdiene schon deshalb den


bestellt werde, obgleich davon kein Wort in dem dz. « steht, nimmt deshalb Um-
M'gvon einem ausdrücklichen Zusatz und beruhigt sich mit dem dz, 124 der Ver¬
eisung, wonach die Stande in zweifelhaften Fällen die Bundesversammlung
""rufen tonnen, obgleich die allgemeine Fassung des ez. K nicht einmal einen
Zweifel rechtfertigen könnte, und obgleich nach diesem §. 124 der von der
Vierung angenommene Sinn einstweilen bis zur Emscheidung gilt.

Nach dem Wunsch der Stände, der sich auf den ez. 27 der alten Ver¬
fassung stüpt. soll zu §. 19 der neuen die Studirfreiheit gewährleistet, die
Benutzung der öffentlichen Bildungsanstalten des In- und Auslandes freigegeben
und eine Beschränkung nur dem Gesetz vorbehalten werden; die Negierung
biegen vindicirt sich eben die Befugniß. den Besuch auswärtiger Lehranstalten
ausnahmsweise zu verbiete«. Also ausnahmsweise der oder jener Person?
'Welche Vexationen würden damit dnrch das Gesetz genehmigt! Oder sol! aus¬
nahmsweise der Besuch der oder jener deutlichen Universität für jeden nus-
lM)lossen werden? Man sollte meinen, damit würde jeder deutschen Negierung.
die eine Universität unterhält, ein Mißtrauensvotum gegeben. — Der Ans-
schußbericht meint, es handle sich „um einen jener allgemeinen Sätze, deren
^"nctionirnng in unserm Jahrhundert wol überflüssig" sei. „welche, richtig
Erstanden und gehandhabt, aber auch als unverfänglich erscheinen", und trägt
dem Wunsche der Stände Rücksicht, indem er einen Zusatz vorschlägt, wonach
durch ^. Regierungsverordnung die Benutzung einzelner öffentlicher An¬
stalten des Auslandes unter besondern Umständen und vorübergehend beschränkt
Werden kann!!

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§. 20 macht den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte vom christlichen
Glaubensbekenntnis; abhängig, „vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche
das Gesetz bestimmt", mit dem Zusatz: „die Verschiedenheit der christlichen
Glaubensparteien hat ans den Genuß der bürgerlichen und staatsbürger¬
lichen Rechte keinen Einfluß."

Die Stände wollen den Ausdruck „Glaubensparteien" durch „Glaubens¬
bekenntniß" ersehen, was eine weitere Grenze gewährt. Die Regierung well
"ber eben die christlichen Sekten „wie sie die Vergangenheit zur Anschauung
bracht hat. oder die Zukunft etwa noch gebären möchte", also namentlich
^e L.chtfreunde. vom Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ausschließen. Besser
^'e es freilich dann, auch den Ausdruck „Parteien" durch bestimmte Bezeich-
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Heuchelei befördern und die widerlichsten Streitigkeiten hervorrufen und macht
de>' Staat von jeder engherzigen Handhabung kirchlicher Normen abhängig,
^taar muß darüber jubeln! Die Verfassung von 185. sy"'l't "ur vom clnist-
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107585/419>, abgerufen am 23.07.2024.