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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.

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von den Waaren erhoben werden soll." "Demzufolge werden," heißt es im
Artikel 19 weiter, "sämmtliche bisher bestehenden Gebühren und Abgaben
dieser Art. sie mögen was immer für einen Namen haben, und sie mögen im
Besitze des Staates, der Gemeinden, Corporationen oder Privaten sich befin¬
den, hiermit gänzlich aufhören."

Nur die Elbzölle bestehen noch unverändert und nur für einzelne Artikel
sind Ermäßigungen eingetreten. Diese Ermäßigungen beweisen grade, daß
die Wasserstraße mit den billigeren Frachtsätzen, trotz einzelner Vorzüge, welche
die Beförderung auf dem Schienenwege unverkennbar mit sich führt, mit den
Eisenbahnen zu concurriren im Stande ist. Heringe, die dem Vio Zoll un¬
terliegen, passirten Wittenberge elbaufwärts im Jahre 1846: 9,841 Centner,
18-57: 115.951 Centner; Kohlen, Steine. Guano ze. zum Zoll passirten
ebendaselbst 1846: 2,147,661 Centner. 1857: 3.973.318 Centner.

Die Erwartung, die der Handel und Verkehr von der vierten Revisions¬
kommission hegte, sind nicht erfüllt. Die Verhandlung scheiterte an den hart¬
näckigen Weigerungen der Regierungen von Hannover und Mecklenburg, wäh¬
rend selbst Dänemark einer wenn auch geringen Ermäßigung das Wort redete.

Preußen hat eine Ermäßigung der Zölle als eine "vertragsmäßige Ver¬
pflichtung" auf Grund der nachgewiesenen Vertragsbestimmungen verlangt,
ist aber damit trotz der Bestimmung der übrigen Elbuferstaaten gegen die
Renitenz der wenigen unterclbischcn Uferstaaten nicht durchgedrungen. Hannover
und Mecklenburg bestritten hartnäckig die nachgewiesene, vertragsmäßige Ver¬
pflichtung der Elbuferstaaten zu den beantragten Ermäßigungen und vindicir-
ten einem jeden der Uferstaaten das Recht, die Zustimmung zu einer Ermäßigung
nach seiner Convenienz zu ertheilen oder zu versagen, und verweigerten, nachdem
sie sich weitergreifenden Anträgen widersetzt hatten, sogar zu dem gemeinsam von
den Bevollmächtigten für Oestreich, Preußen, Sachsen, Anhalt-Dessau, Anhalt-
Köthen und Anhalt-Bernburg. Lübeck und Hamburg gestellten Antrag, nach
welchem künstig nur drei Zollclasseu, nämlich zum '/,, Vi° und V"o Elbzoll be¬
stehen sollten, ihre Zustimmung. Wie schon erwähnt, sind die Verhandlungen ab¬
gebrochen, da aus dem Umstände, daß in der Tariffrage eine Verständigung
nicht zu erzielen gewesen, daß die Erfüllung der gemeinsamen, von Oestreich.
Preußen, Sachsen, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, Hamburg
und Lübeck dargelegten Wünsche nach einer durchgreifenden Ermäßigung der Elb¬
zölle in entgegengesetzten Rechten und Interessen andrer Staaten ein unüber-
steigliches Hinderniß gefunden halte, zu entnehmen war, daß eine Einigung
nicht zu erzielen sei.

Eingestandenermaßen sollen die Elbzölle dazu benutzt werden, um durch
Erschwerung der Schiffahrt die Eisenbahnverwaltungen (hannoversche Staats¬
bahn) in den Stand zu setzen, größeren Gewinn zu erzielen und daneben die


von den Waaren erhoben werden soll." „Demzufolge werden," heißt es im
Artikel 19 weiter, „sämmtliche bisher bestehenden Gebühren und Abgaben
dieser Art. sie mögen was immer für einen Namen haben, und sie mögen im
Besitze des Staates, der Gemeinden, Corporationen oder Privaten sich befin¬
den, hiermit gänzlich aufhören."

Nur die Elbzölle bestehen noch unverändert und nur für einzelne Artikel
sind Ermäßigungen eingetreten. Diese Ermäßigungen beweisen grade, daß
die Wasserstraße mit den billigeren Frachtsätzen, trotz einzelner Vorzüge, welche
die Beförderung auf dem Schienenwege unverkennbar mit sich führt, mit den
Eisenbahnen zu concurriren im Stande ist. Heringe, die dem Vio Zoll un¬
terliegen, passirten Wittenberge elbaufwärts im Jahre 1846: 9,841 Centner,
18-57: 115.951 Centner; Kohlen, Steine. Guano ze. zum Zoll passirten
ebendaselbst 1846: 2,147,661 Centner. 1857: 3.973.318 Centner.

Die Erwartung, die der Handel und Verkehr von der vierten Revisions¬
kommission hegte, sind nicht erfüllt. Die Verhandlung scheiterte an den hart¬
näckigen Weigerungen der Regierungen von Hannover und Mecklenburg, wäh¬
rend selbst Dänemark einer wenn auch geringen Ermäßigung das Wort redete.

Preußen hat eine Ermäßigung der Zölle als eine „vertragsmäßige Ver¬
pflichtung" auf Grund der nachgewiesenen Vertragsbestimmungen verlangt,
ist aber damit trotz der Bestimmung der übrigen Elbuferstaaten gegen die
Renitenz der wenigen unterclbischcn Uferstaaten nicht durchgedrungen. Hannover
und Mecklenburg bestritten hartnäckig die nachgewiesene, vertragsmäßige Ver¬
pflichtung der Elbuferstaaten zu den beantragten Ermäßigungen und vindicir-
ten einem jeden der Uferstaaten das Recht, die Zustimmung zu einer Ermäßigung
nach seiner Convenienz zu ertheilen oder zu versagen, und verweigerten, nachdem
sie sich weitergreifenden Anträgen widersetzt hatten, sogar zu dem gemeinsam von
den Bevollmächtigten für Oestreich, Preußen, Sachsen, Anhalt-Dessau, Anhalt-
Köthen und Anhalt-Bernburg. Lübeck und Hamburg gestellten Antrag, nach
welchem künstig nur drei Zollclasseu, nämlich zum '/,, Vi° und V«o Elbzoll be¬
stehen sollten, ihre Zustimmung. Wie schon erwähnt, sind die Verhandlungen ab¬
gebrochen, da aus dem Umstände, daß in der Tariffrage eine Verständigung
nicht zu erzielen gewesen, daß die Erfüllung der gemeinsamen, von Oestreich.
Preußen, Sachsen, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, Hamburg
und Lübeck dargelegten Wünsche nach einer durchgreifenden Ermäßigung der Elb¬
zölle in entgegengesetzten Rechten und Interessen andrer Staaten ein unüber-
steigliches Hinderniß gefunden halte, zu entnehmen war, daß eine Einigung
nicht zu erzielen sei.

Eingestandenermaßen sollen die Elbzölle dazu benutzt werden, um durch
Erschwerung der Schiffahrt die Eisenbahnverwaltungen (hannoversche Staats¬
bahn) in den Stand zu setzen, größeren Gewinn zu erzielen und daneben die


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107046/320>, abgerufen am 23.12.2024.