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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.

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Die Elbzölle.

Die wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815, welche in den §§. 108--116
die Flußschiffahrt regelt, schreibt im §. in hinsichtlich der Abgaben vor, daß
man bei Festsetzung des Tarifs von dem Gesichtspunkt ausgehe, durch Er¬
leichterung der Schiffahrt den Handel zu ermuntern, (du Mi'kirr. co al-ess^ut.
1e taiÄ an iwint no vuL et'tZirevui'ÄLer 1o eommereo). Demnächst ist durch
Plenarbeschluß der deutschen Bundesversammlung vom 3. August 1820 aus¬
gesprochen:


"Um der Flußschiffahrt die derselben durch die wiener Congreßacte
Artikel 109--116 mei. zugesicherte Freiheit wirklich zu gewähren, ma¬
chen sämmtliche dabei beteiligte Bundesglieder sich verbindlich, die
darüber in der Congreßacte gegebenen und vermöge des Artikels 19
der Bundesacte den Berathungen der Bundesversammlung zum Grunde
gelegten Vorschriften unverbrüchlich zu befolgen, wie auch die deshalb
schon bestehenden Unterhandlungen aufs thätigste zu betreiben und
in der kürzest möglichsten Frist zu beendigen, wo aber noch keine Un¬
terhandlungen eingeleitet sind, solche unverzüglich eintreten zu lassen."

Die Elvufersta ater vereinbarten sich in Gemäßheit dieser Bestimmungen
zu der Elbschiffahrtscute von 1821.

So wenig diese Acte den daran geknüpften Erwartungen und Hoffnungen
entsprach, so gab man doch der Aussicht Raum, daß eine richtigere Würdigung
der Verkehrsverhältnisje Ermäßigungen herbeiführen werde.

Der Artikel 30 der Eihänte bestimmt nämlich, daß sich von Zeit zu Zeit
eine Rcvisionscommission von Bevollmächtigten der Uferstaaten vereinigen
solle, um Abstellungen von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen
und Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Händel und Schif¬
fahrt ferner erleichtern könnten, zu berathen. Die drei Revisionskom¬
missionen, welche in den Jahren 1824, 1842 und 1850 zusammentraten, ver¬
einigten sich über mehr oder minder erhebliche Reductionen des Elbzolls für
einzelne Artikel. Eine durchgreifende allgemeine Ermäßigung herbeizuführen
gelang ungeachtet aller Bemühungen und Anstrengungen nicht.

Der Zusammentritt der vierten Elbschiffahrtsrcvisionscommission am
17. Juni v. I. in Hamburg erfüllte mit neuen Hoffnungen. Es hatten sich
in den letzten Jahren die Verkehrsverhältnisse wesentlich anders gestaltet. Die
Concurrenz der Eisenbahnen hatte alle diejenigen Artikel, die dem vollen und
dem halben Normalsatz unterliegen, von der natürlichen Wasserstraße mit den
billigeren Frachtsätzen verdrängt. Der Betrag des Normalzolls (i Thlr. 3 Sgr.


Die Elbzölle.

Die wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815, welche in den §§. 108—116
die Flußschiffahrt regelt, schreibt im §. in hinsichtlich der Abgaben vor, daß
man bei Festsetzung des Tarifs von dem Gesichtspunkt ausgehe, durch Er¬
leichterung der Schiffahrt den Handel zu ermuntern, (du Mi'kirr. co al-ess^ut.
1e taiÄ an iwint no vuL et'tZirevui'ÄLer 1o eommereo). Demnächst ist durch
Plenarbeschluß der deutschen Bundesversammlung vom 3. August 1820 aus¬
gesprochen:


„Um der Flußschiffahrt die derselben durch die wiener Congreßacte
Artikel 109—116 mei. zugesicherte Freiheit wirklich zu gewähren, ma¬
chen sämmtliche dabei beteiligte Bundesglieder sich verbindlich, die
darüber in der Congreßacte gegebenen und vermöge des Artikels 19
der Bundesacte den Berathungen der Bundesversammlung zum Grunde
gelegten Vorschriften unverbrüchlich zu befolgen, wie auch die deshalb
schon bestehenden Unterhandlungen aufs thätigste zu betreiben und
in der kürzest möglichsten Frist zu beendigen, wo aber noch keine Un¬
terhandlungen eingeleitet sind, solche unverzüglich eintreten zu lassen."

Die Elvufersta ater vereinbarten sich in Gemäßheit dieser Bestimmungen
zu der Elbschiffahrtscute von 1821.

So wenig diese Acte den daran geknüpften Erwartungen und Hoffnungen
entsprach, so gab man doch der Aussicht Raum, daß eine richtigere Würdigung
der Verkehrsverhältnisje Ermäßigungen herbeiführen werde.

Der Artikel 30 der Eihänte bestimmt nämlich, daß sich von Zeit zu Zeit
eine Rcvisionscommission von Bevollmächtigten der Uferstaaten vereinigen
solle, um Abstellungen von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen
und Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Händel und Schif¬
fahrt ferner erleichtern könnten, zu berathen. Die drei Revisionskom¬
missionen, welche in den Jahren 1824, 1842 und 1850 zusammentraten, ver¬
einigten sich über mehr oder minder erhebliche Reductionen des Elbzolls für
einzelne Artikel. Eine durchgreifende allgemeine Ermäßigung herbeizuführen
gelang ungeachtet aller Bemühungen und Anstrengungen nicht.

Der Zusammentritt der vierten Elbschiffahrtsrcvisionscommission am
17. Juni v. I. in Hamburg erfüllte mit neuen Hoffnungen. Es hatten sich
in den letzten Jahren die Verkehrsverhältnisse wesentlich anders gestaltet. Die
Concurrenz der Eisenbahnen hatte alle diejenigen Artikel, die dem vollen und
dem halben Normalsatz unterliegen, von der natürlichen Wasserstraße mit den
billigeren Frachtsätzen verdrängt. Der Betrag des Normalzolls (i Thlr. 3 Sgr.


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[0318] Die Elbzölle. Die wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815, welche in den §§. 108—116 die Flußschiffahrt regelt, schreibt im §. in hinsichtlich der Abgaben vor, daß man bei Festsetzung des Tarifs von dem Gesichtspunkt ausgehe, durch Er¬ leichterung der Schiffahrt den Handel zu ermuntern, (du Mi'kirr. co al-ess^ut. 1e taiÄ an iwint no vuL et'tZirevui'ÄLer 1o eommereo). Demnächst ist durch Plenarbeschluß der deutschen Bundesversammlung vom 3. August 1820 aus¬ gesprochen: „Um der Flußschiffahrt die derselben durch die wiener Congreßacte Artikel 109—116 mei. zugesicherte Freiheit wirklich zu gewähren, ma¬ chen sämmtliche dabei beteiligte Bundesglieder sich verbindlich, die darüber in der Congreßacte gegebenen und vermöge des Artikels 19 der Bundesacte den Berathungen der Bundesversammlung zum Grunde gelegten Vorschriften unverbrüchlich zu befolgen, wie auch die deshalb schon bestehenden Unterhandlungen aufs thätigste zu betreiben und in der kürzest möglichsten Frist zu beendigen, wo aber noch keine Un¬ terhandlungen eingeleitet sind, solche unverzüglich eintreten zu lassen." Die Elvufersta ater vereinbarten sich in Gemäßheit dieser Bestimmungen zu der Elbschiffahrtscute von 1821. So wenig diese Acte den daran geknüpften Erwartungen und Hoffnungen entsprach, so gab man doch der Aussicht Raum, daß eine richtigere Würdigung der Verkehrsverhältnisje Ermäßigungen herbeiführen werde. Der Artikel 30 der Eihänte bestimmt nämlich, daß sich von Zeit zu Zeit eine Rcvisionscommission von Bevollmächtigten der Uferstaaten vereinigen solle, um Abstellungen von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Händel und Schif¬ fahrt ferner erleichtern könnten, zu berathen. Die drei Revisionskom¬ missionen, welche in den Jahren 1824, 1842 und 1850 zusammentraten, ver¬ einigten sich über mehr oder minder erhebliche Reductionen des Elbzolls für einzelne Artikel. Eine durchgreifende allgemeine Ermäßigung herbeizuführen gelang ungeachtet aller Bemühungen und Anstrengungen nicht. Der Zusammentritt der vierten Elbschiffahrtsrcvisionscommission am 17. Juni v. I. in Hamburg erfüllte mit neuen Hoffnungen. Es hatten sich in den letzten Jahren die Verkehrsverhältnisse wesentlich anders gestaltet. Die Concurrenz der Eisenbahnen hatte alle diejenigen Artikel, die dem vollen und dem halben Normalsatz unterliegen, von der natürlichen Wasserstraße mit den billigeren Frachtsätzen verdrängt. Der Betrag des Normalzolls (i Thlr. 3 Sgr.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107046/318>, abgerufen am 23.12.2024.