Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.und Boden Berechtigten dahin Entschädigung, daß jenes am 17. Jan. 1849 In dem Königreich Würtemberg ist durch das die Aufhebung ausspre¬ Der Verabschiedung dieses Gesetzes ging ein Uebereinkommen der Negie¬ Grenzboten I. 1SSS, 3
und Boden Berechtigten dahin Entschädigung, daß jenes am 17. Jan. 1849 In dem Königreich Würtemberg ist durch das die Aufhebung ausspre¬ Der Verabschiedung dieses Gesetzes ging ein Uebereinkommen der Negie¬ Grenzboten I. 1SSS, 3
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0027" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/107074"/> <p xml:id="ID_58" prev="#ID_57"> und Boden Berechtigten dahin Entschädigung, daß jenes am 17. Jan. 1849<lb/> aufgehobene Recht durch eine von einer dazu ernannten Commission bestimmte<lb/> Summe abgelöst und diese bis zum 17. Jan. 1849 rückverzinst werde. Das<lb/> Ablösungscapital soll derjenige Grundbesitzer bezahlen, dessen Besitzungen durch<lb/> die Jagd früher Schaden gelitten haben, weil sie mit dem Jagdrecht be¬<lb/> lastet waren. — die Zinsen dagegen übernimmt in allen Fällen die Staats¬<lb/> kasse. Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes erstrecken sich auf<lb/> die rechtliche Behandlung der Besitzungen, welche seit 1849 veräußert worden<lb/> sind. Interessanter noch als das Gesetz selbst sind die Motive dazu. Diese<lb/> behandeln die Genesis des Jagdrechtes und dessen Aushebung, wie der Land¬<lb/> tag im Jahre 1848 die Ablösung desselben beantragt, inzwischen aber die<lb/> unentgeldliche Aufhebung von der frankfurter Nationalversammlung durch die<lb/> Grundrechte verfügt worden ist. Die Regierung schildert ferner die Vortheile,<lb/> welche die Aufhebung dieses Rechtes für die Landes- und Forstcultur geäußert<lb/> habe, und sagt dann, daß sie sonach nicht an die Wiederherstellung jenes<lb/> Rechtes, wol aber an eine dafür zu leistende Entschädigung denken müsse, da<lb/> nicht zu leugnen sei. daß die Privatrechte der frühern Jagdinhaber verletzt<lb/> Worden seien, während eine Wiederherstellung des Rechtes auch deshalb recht¬<lb/> lich unthunlich erscheine, weil der früher damit belastete Besitz theilweise in<lb/> andere Hände übergegangen sei.</p><lb/> <p xml:id="ID_59"> In dem Königreich Würtemberg ist durch das die Aufhebung ausspre¬<lb/> chende Gesetz vom 17. August 1849 festgesetzt.-daß die Entschädigung, sofern<lb/> überhaupt eine solche stattfinde, mit vier Kreuzer pro Morgen zu gewähren<lb/> s«. Nach dem im vorigen Jahre mit den Ständen vereinbarten Gesetz sind<lb/> zehn Kreuzer für den Morgen Waldjagd und acht Kreuzer für den Morgen<lb/> Feldjagd festgesetzt. Die Entschädigung ist auf die Staatskasse übernommen,<lb/> dabei hat der König auf alle Entschädigung sür die Verlornen Jagden ver¬<lb/> zichtet. Zur Aufbringung der zur Leistung der Entschädigung erforderlichen<lb/> Mittel wurde das Einkommen für die sogenannten Jagdwaffenpässe, dort<lb/> Jagdkarten genannt (erst seit 1849 gleichzeitig mit dem Uebergang der Jag¬<lb/> den auf die Eigenthümer des Grund und Bodens eingeführt), bestimmt, und<lb/> man deducirt dieses so: da der Staat dieses Einkommen aus den Jagdkarten<lb/> erst diesem Uebergang der Jagden auf die Eigenthümer verdanke, so sei es<lb/> auch billig, dasselbe zur Entschädigung derjenigen zu verwenden, welche durch<lb/> jenes Gesetz die Jagden verloren haben. Es wurde sogar der ganze schon<lb/> verrechnete Ertrag der Jagdkarten seit dem Jahre 1849 dazu bestimmt.</p><lb/> <p xml:id="ID_60"> Der Verabschiedung dieses Gesetzes ging ein Uebereinkommen der Negie¬<lb/> rung mit den Standesherrn voraus, welche als diejenigen Eigenthümer, die<lb/> die meisten Jagden besessen hatten, am meisten dabei interessirt waren. Dar¬<lb/> um erfolgten von dieser Seite auch keine Widersprüche.</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten I. 1SSS, 3</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0027]
und Boden Berechtigten dahin Entschädigung, daß jenes am 17. Jan. 1849
aufgehobene Recht durch eine von einer dazu ernannten Commission bestimmte
Summe abgelöst und diese bis zum 17. Jan. 1849 rückverzinst werde. Das
Ablösungscapital soll derjenige Grundbesitzer bezahlen, dessen Besitzungen durch
die Jagd früher Schaden gelitten haben, weil sie mit dem Jagdrecht be¬
lastet waren. — die Zinsen dagegen übernimmt in allen Fällen die Staats¬
kasse. Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes erstrecken sich auf
die rechtliche Behandlung der Besitzungen, welche seit 1849 veräußert worden
sind. Interessanter noch als das Gesetz selbst sind die Motive dazu. Diese
behandeln die Genesis des Jagdrechtes und dessen Aushebung, wie der Land¬
tag im Jahre 1848 die Ablösung desselben beantragt, inzwischen aber die
unentgeldliche Aufhebung von der frankfurter Nationalversammlung durch die
Grundrechte verfügt worden ist. Die Regierung schildert ferner die Vortheile,
welche die Aufhebung dieses Rechtes für die Landes- und Forstcultur geäußert
habe, und sagt dann, daß sie sonach nicht an die Wiederherstellung jenes
Rechtes, wol aber an eine dafür zu leistende Entschädigung denken müsse, da
nicht zu leugnen sei. daß die Privatrechte der frühern Jagdinhaber verletzt
Worden seien, während eine Wiederherstellung des Rechtes auch deshalb recht¬
lich unthunlich erscheine, weil der früher damit belastete Besitz theilweise in
andere Hände übergegangen sei.
In dem Königreich Würtemberg ist durch das die Aufhebung ausspre¬
chende Gesetz vom 17. August 1849 festgesetzt.-daß die Entschädigung, sofern
überhaupt eine solche stattfinde, mit vier Kreuzer pro Morgen zu gewähren
s«. Nach dem im vorigen Jahre mit den Ständen vereinbarten Gesetz sind
zehn Kreuzer für den Morgen Waldjagd und acht Kreuzer für den Morgen
Feldjagd festgesetzt. Die Entschädigung ist auf die Staatskasse übernommen,
dabei hat der König auf alle Entschädigung sür die Verlornen Jagden ver¬
zichtet. Zur Aufbringung der zur Leistung der Entschädigung erforderlichen
Mittel wurde das Einkommen für die sogenannten Jagdwaffenpässe, dort
Jagdkarten genannt (erst seit 1849 gleichzeitig mit dem Uebergang der Jag¬
den auf die Eigenthümer des Grund und Bodens eingeführt), bestimmt, und
man deducirt dieses so: da der Staat dieses Einkommen aus den Jagdkarten
erst diesem Uebergang der Jagden auf die Eigenthümer verdanke, so sei es
auch billig, dasselbe zur Entschädigung derjenigen zu verwenden, welche durch
jenes Gesetz die Jagden verloren haben. Es wurde sogar der ganze schon
verrechnete Ertrag der Jagdkarten seit dem Jahre 1849 dazu bestimmt.
Der Verabschiedung dieses Gesetzes ging ein Uebereinkommen der Negie¬
rung mit den Standesherrn voraus, welche als diejenigen Eigenthümer, die
die meisten Jagden besessen hatten, am meisten dabei interessirt waren. Dar¬
um erfolgten von dieser Seite auch keine Widersprüche.
Grenzboten I. 1SSS, 3
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