Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.irgend einer Seite zu erfahren, und fortwährend als giltige Gesetze angesehen Will man nun auch hienach als unbestreitbar fest annehmen, daß die¬ So kam es, daß, als jene sturmbewegtcn Zeiten ruhiger wurden, sich viele Diesem gerechten Verlangen nach Möglichkeit zu entsprechen, ist in der Daß eine Entschädigung gegeben werden soll, darüber scheint kein Zweifel ^. Wer soll entschädigt werden. L. Wie soll entschädigt werden. 0. Wer irgend einer Seite zu erfahren, und fortwährend als giltige Gesetze angesehen Will man nun auch hienach als unbestreitbar fest annehmen, daß die¬ So kam es, daß, als jene sturmbewegtcn Zeiten ruhiger wurden, sich viele Diesem gerechten Verlangen nach Möglichkeit zu entsprechen, ist in der Daß eine Entschädigung gegeben werden soll, darüber scheint kein Zweifel ^. Wer soll entschädigt werden. L. Wie soll entschädigt werden. 0. Wer <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0025" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/107072"/> <p xml:id="ID_45" prev="#ID_44"> irgend einer Seite zu erfahren, und fortwährend als giltige Gesetze angesehen<lb/> und respectirt wurden.</p><lb/> <p xml:id="ID_46"> Will man nun auch hienach als unbestreitbar fest annehmen, daß die¬<lb/> jenigen Jagdberechtigungen, welche früher auf fremdem Grund und Boden,<lb/> sei es einzelnen Privaten, oder Korporationen oder dem Staate, beziehungs¬<lb/> weise den Regentcnfamilien, zustanden^ in ganz legaler Weise aufgehoben<lb/> und auf die Gemeinden, beziehungsweise die betreffenden Grundeigenthümer<lb/> übertragen worden sind, — so läßt sich ebenso wenig leugnen, daß die frag¬<lb/> lichen Gesetze in materieller Beziehung darum eine große Ungerechtigkeit ent¬<lb/> halten, weil sie den dadurch theilweise in sehr bedeutende Verluste gekommenen<lb/> Berechtigten keine Entschädigung gewährten. Diese Ungerechtigkeit wird allent¬<lb/> halben lebhaft gefühlt, weil das Princip unentgeltlicher Aufhebung wohl¬<lb/> erworbener Privatrechte die Grenzen einer gesunden Gesetzgebungspolitik un¬<lb/> zweifelhaft überschreitet.</p><lb/> <p xml:id="ID_47"> So kam es, daß, als jene sturmbewegtcn Zeiten ruhiger wurden, sich viele<lb/> Stimmen auch von Unbeteiligten gegen die Zulässigkeit jenes Verfahrens er¬<lb/> hoben, während die Betheiligten selbst wegen Beeinträchtigung ihrer Rechte<lb/> fortwährend Beschwerden führten, und vielfach das Verlangen stellten, ihnen<lb/> entweder die entzogenen Rechte wieder einzuräumen, oder doch für den Ver¬<lb/> lust derselben eine angemessene Entschädigung zu gewähren.</p><lb/> <p xml:id="ID_48"> Diesem gerechten Verlangen nach Möglichkeit zu entsprechen, ist in der<lb/> neuesten Zeit in verschiedenen Ländern das Bestreben der Stände und Regie¬<lb/> rungen, und man beeilt sich, durch Gesetze jene frühere Ungerechtigkeit möglichst<lb/> auszugleichen. Theilweise ist dieses bereits geschehen, theilweise sind Unter¬<lb/> handlungen darüber im Gange, theilweise für die nahe Zukunft vorbereitet.<lb/> Namentlich liegt den gegenwärtig versammelten Ständen des Großherzogthums<lb/> Sachsen-Weimar ein solcher „Jagdcntschädigungsgesetz«n.twurf" zur Berathung<lb/> und Beschlußfassung vor. auf den ich später zurückkommen werde.</p><lb/> <p xml:id="ID_49"> Daß eine Entschädigung gegeben werden soll, darüber scheint kein Zweifel<lb/> wehr zu bestehen, nur fragt es sich:</p><lb/> <p xml:id="ID_50" next="#ID_51"> ^. Wer soll entschädigt werden. L. Wie soll entschädigt werden. 0. Wer<lb/> soll die Entschädigung leisten. Zu ^. Geht man von dem Grundsatz aus,<lb/> daß zwar jene Gesetze, welche die bestehenden Berechtigungen aufhoben,<lb/> materielle Ungerechtigkeiten verfügten, daß sie aber in vollkommen legaler Weise<lb/> erlassen, und vermöge der Omnipotenz des Gesetzgebers als rechtlich wirksam<lb/> in das Leben getreten sind, so ist nicht wol einzusehen, wie man den Vor¬<lb/> schlag machen kann, denen, welche durch jene Acte der Gesetzgebung in den<lb/> rechtlichen, eigenthümlichen Besitz der Jagdberechtigungen kamen, diese Rechte<lb/> Wieder zu entziehen, um sie den frühern Eigenthümern zu restituiren. Waren<lb/> jene Gesetze unumgängliche Maßregeln, zu denen die damalige Revolution</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0025]
irgend einer Seite zu erfahren, und fortwährend als giltige Gesetze angesehen
und respectirt wurden.
Will man nun auch hienach als unbestreitbar fest annehmen, daß die¬
jenigen Jagdberechtigungen, welche früher auf fremdem Grund und Boden,
sei es einzelnen Privaten, oder Korporationen oder dem Staate, beziehungs¬
weise den Regentcnfamilien, zustanden^ in ganz legaler Weise aufgehoben
und auf die Gemeinden, beziehungsweise die betreffenden Grundeigenthümer
übertragen worden sind, — so läßt sich ebenso wenig leugnen, daß die frag¬
lichen Gesetze in materieller Beziehung darum eine große Ungerechtigkeit ent¬
halten, weil sie den dadurch theilweise in sehr bedeutende Verluste gekommenen
Berechtigten keine Entschädigung gewährten. Diese Ungerechtigkeit wird allent¬
halben lebhaft gefühlt, weil das Princip unentgeltlicher Aufhebung wohl¬
erworbener Privatrechte die Grenzen einer gesunden Gesetzgebungspolitik un¬
zweifelhaft überschreitet.
So kam es, daß, als jene sturmbewegtcn Zeiten ruhiger wurden, sich viele
Stimmen auch von Unbeteiligten gegen die Zulässigkeit jenes Verfahrens er¬
hoben, während die Betheiligten selbst wegen Beeinträchtigung ihrer Rechte
fortwährend Beschwerden führten, und vielfach das Verlangen stellten, ihnen
entweder die entzogenen Rechte wieder einzuräumen, oder doch für den Ver¬
lust derselben eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
Diesem gerechten Verlangen nach Möglichkeit zu entsprechen, ist in der
neuesten Zeit in verschiedenen Ländern das Bestreben der Stände und Regie¬
rungen, und man beeilt sich, durch Gesetze jene frühere Ungerechtigkeit möglichst
auszugleichen. Theilweise ist dieses bereits geschehen, theilweise sind Unter¬
handlungen darüber im Gange, theilweise für die nahe Zukunft vorbereitet.
Namentlich liegt den gegenwärtig versammelten Ständen des Großherzogthums
Sachsen-Weimar ein solcher „Jagdcntschädigungsgesetz«n.twurf" zur Berathung
und Beschlußfassung vor. auf den ich später zurückkommen werde.
Daß eine Entschädigung gegeben werden soll, darüber scheint kein Zweifel
wehr zu bestehen, nur fragt es sich:
^. Wer soll entschädigt werden. L. Wie soll entschädigt werden. 0. Wer
soll die Entschädigung leisten. Zu ^. Geht man von dem Grundsatz aus,
daß zwar jene Gesetze, welche die bestehenden Berechtigungen aufhoben,
materielle Ungerechtigkeiten verfügten, daß sie aber in vollkommen legaler Weise
erlassen, und vermöge der Omnipotenz des Gesetzgebers als rechtlich wirksam
in das Leben getreten sind, so ist nicht wol einzusehen, wie man den Vor¬
schlag machen kann, denen, welche durch jene Acte der Gesetzgebung in den
rechtlichen, eigenthümlichen Besitz der Jagdberechtigungen kamen, diese Rechte
Wieder zu entziehen, um sie den frühern Eigenthümern zu restituiren. Waren
jene Gesetze unumgängliche Maßregeln, zu denen die damalige Revolution
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