Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.Es erhebt sich hierbei aber die Frage: soll der Verlust bei einer solchen Ein besonderer Grund für die Beseitigung der jetzt vorherrschenden Gold¬ Herr Michel Chevalier schließt seine Darstellung mit folgender Betrachtung, Auf zweierlei Weise kann man die Vorschriften der Münzgesetzgebung Es erhebt sich hierbei aber die Frage: soll der Verlust bei einer solchen Ein besonderer Grund für die Beseitigung der jetzt vorherrschenden Gold¬ Herr Michel Chevalier schließt seine Darstellung mit folgender Betrachtung, Auf zweierlei Weise kann man die Vorschriften der Münzgesetzgebung <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0184" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/107231"/> <p xml:id="ID_524"> Es erhebt sich hierbei aber die Frage: soll der Verlust bei einer solchen<lb/> Devalvirung der Goldmünzen von der Staatskasse oder von den zur Zeit<lb/> dieselben besitzenden Privatpersonen getragen werden? Wenn bei der in Holland<lb/> und Belgien stattgehabten Demonetisation des Goldes die Staatskassen inner¬<lb/> halb eines angesetzten Termins die Landesgoldmünzen zu ihrem vollen Roni'<lb/> nalwerth gegen Silbergeld umgewechselt haben, so ist die Sachlage dort<lb/> anders gewesen als in Frankreich. In letzterem Staate hat nicht der Staat<lb/> für seine Rechnung die Goldmünzen prägen lassen und ausgegeben, sondern<lb/> die Ausmünzung ist auf Verlangen und sür Rechnung von Privaten geschehen.<lb/> Selbst aber dann, wenn auch in Frankreich die Staatskasse den Verlust über¬<lb/> nehmen müßte, so erscheint jedes für die Wiederherstellung der ursprünglichen<lb/> Silberwähruug gebrachte einmalige finanzielle Opfer sehr gering im Vergleich<lb/> mit den großen und' bleibenden Nachtheilen, die sich an die Beibehaltung des<lb/> jetzigen.Systems knüpfen. Da jedoch, wenn der Staat den unvermeidlichen<lb/> Verlust bei Devalvirung der Goldmünzen den Privaten überläßt, dieser sich<lb/> über unzählig viele Einzelne vertheilen und deshalb nicht sehr empfindlich sein<lb/> würde, erscheint es aus der vorhin erwähnten Rücksicht unbedenklich, beim<lb/> Eintritt einer solchen Maßregel von der Einwechselung von Staatswegen ab¬<lb/> zusehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_525"> Ein besonderer Grund für die Beseitigung der jetzt vorherrschenden Gold¬<lb/> währung und für die Rückkehr zur ursprünglichen reinen Silberwährung liegt<lb/> ferner in der Rücksicht auf das metrische Gewichtsystcm, welches immer weitere<lb/> Verbreitung findet und dessen Durchführung Frankreich so sehr zur Ehre ge¬<lb/> reicht. Sobald die Münzeinheit nicht mehr durch fünf Gramm Münzsilber,<lb/> sondern durch circa neunundzwanzig (Zentigramm Gold dargestellt wird, ent¬<lb/> steht eine nicht auszugleichende und höchst störende Lücke im allgemeinen<lb/> metrischen und Decimalsystem.</p><lb/> <p xml:id="ID_526"> Herr Michel Chevalier schließt seine Darstellung mit folgender Betrachtung,</p><lb/> <p xml:id="ID_527" next="#ID_528"> Auf zweierlei Weise kann man die Vorschriften der Münzgesetzgebung<lb/> vom Jahr 1803 brechen und für Frankreich die damit verknüpften, im Vor¬<lb/> stehenden angedeuteten Rechtsverletzungen, Leiden und Störungen aller Art<lb/> herbeiführen. Die erste Art und Weise, und zwar die offenere und kühnere,<lb/> würde die sein, unverzüglich dem gesetzgebenden Körper einen Gesetzentwurf<lb/> vorzulegen, worin erklärt wird, daß in Zukunft das Silber der Rolle ent¬<lb/> hoben sei, welche ihm die Gesetzgebung des Jahres 1803 zugetheilt hat, und<lb/> daß fortan Gold die Landeswährung sein soll. Die andere, furchtsamere Art<lb/> und Weise besteht darin, als ruhiger Zuschauer die Dinge immer weiter bis zu<lb/> Ende den Verlauf nehmen zu lassen, den sie von selbst eingeschlagen haben.<lb/> Alsdann wird das Silbergeld so zu sagen bis zum letzten Fünffrankstück aus<lb/> Frankreich unaufhaltsam fortgehen. Um endlich nur die kleineren Münzstücke</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0184]
Es erhebt sich hierbei aber die Frage: soll der Verlust bei einer solchen
Devalvirung der Goldmünzen von der Staatskasse oder von den zur Zeit
dieselben besitzenden Privatpersonen getragen werden? Wenn bei der in Holland
und Belgien stattgehabten Demonetisation des Goldes die Staatskassen inner¬
halb eines angesetzten Termins die Landesgoldmünzen zu ihrem vollen Roni'
nalwerth gegen Silbergeld umgewechselt haben, so ist die Sachlage dort
anders gewesen als in Frankreich. In letzterem Staate hat nicht der Staat
für seine Rechnung die Goldmünzen prägen lassen und ausgegeben, sondern
die Ausmünzung ist auf Verlangen und sür Rechnung von Privaten geschehen.
Selbst aber dann, wenn auch in Frankreich die Staatskasse den Verlust über¬
nehmen müßte, so erscheint jedes für die Wiederherstellung der ursprünglichen
Silberwähruug gebrachte einmalige finanzielle Opfer sehr gering im Vergleich
mit den großen und' bleibenden Nachtheilen, die sich an die Beibehaltung des
jetzigen.Systems knüpfen. Da jedoch, wenn der Staat den unvermeidlichen
Verlust bei Devalvirung der Goldmünzen den Privaten überläßt, dieser sich
über unzählig viele Einzelne vertheilen und deshalb nicht sehr empfindlich sein
würde, erscheint es aus der vorhin erwähnten Rücksicht unbedenklich, beim
Eintritt einer solchen Maßregel von der Einwechselung von Staatswegen ab¬
zusehen.
Ein besonderer Grund für die Beseitigung der jetzt vorherrschenden Gold¬
währung und für die Rückkehr zur ursprünglichen reinen Silberwährung liegt
ferner in der Rücksicht auf das metrische Gewichtsystcm, welches immer weitere
Verbreitung findet und dessen Durchführung Frankreich so sehr zur Ehre ge¬
reicht. Sobald die Münzeinheit nicht mehr durch fünf Gramm Münzsilber,
sondern durch circa neunundzwanzig (Zentigramm Gold dargestellt wird, ent¬
steht eine nicht auszugleichende und höchst störende Lücke im allgemeinen
metrischen und Decimalsystem.
Herr Michel Chevalier schließt seine Darstellung mit folgender Betrachtung,
Auf zweierlei Weise kann man die Vorschriften der Münzgesetzgebung
vom Jahr 1803 brechen und für Frankreich die damit verknüpften, im Vor¬
stehenden angedeuteten Rechtsverletzungen, Leiden und Störungen aller Art
herbeiführen. Die erste Art und Weise, und zwar die offenere und kühnere,
würde die sein, unverzüglich dem gesetzgebenden Körper einen Gesetzentwurf
vorzulegen, worin erklärt wird, daß in Zukunft das Silber der Rolle ent¬
hoben sei, welche ihm die Gesetzgebung des Jahres 1803 zugetheilt hat, und
daß fortan Gold die Landeswährung sein soll. Die andere, furchtsamere Art
und Weise besteht darin, als ruhiger Zuschauer die Dinge immer weiter bis zu
Ende den Verlauf nehmen zu lassen, den sie von selbst eingeschlagen haben.
Alsdann wird das Silbergeld so zu sagen bis zum letzten Fünffrankstück aus
Frankreich unaufhaltsam fortgehen. Um endlich nur die kleineren Münzstücke
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |