Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.bedeutenden Werthverringerung des Goldes vor allem ihre schädliche Wirkung Diese Länder sind jedoch der bevorstehenden Erschütterung gegenüber Durch Pnrlamcntsacte vom Jahr 1817 ist aber andererseits für das 22"
bedeutenden Werthverringerung des Goldes vor allem ihre schädliche Wirkung Diese Länder sind jedoch der bevorstehenden Erschütterung gegenüber Durch Pnrlamcntsacte vom Jahr 1817 ist aber andererseits für das 22»
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0181" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/107228"/> <p xml:id="ID_513" prev="#ID_512"> bedeutenden Werthverringerung des Goldes vor allem ihre schädliche Wirkung<lb/> äußern würden.</p><lb/> <p xml:id="ID_514"> Diese Länder sind jedoch der bevorstehenden Erschütterung gegenüber<lb/> keineswegs in gleicher Lage, um dagegen Maßregeln beschließen zu können.<lb/> Es ist freilich auch in England von einzelnen Publicisten in Anregung gebracht,<lb/> im Hinblick auf die drohende Umwälzung im Werth des Goldes zu der eine<lb/> größere Stabilität in Aussicht stellenden Silberwährung überzugehen, allein<lb/> man kann bei näherer Erwägung unmöglich die von Seiten des positiven<lb/> Rechts entgegenstehenden Schwierigkeiten verkennen, wie wünschenswert!) aus<lb/> Zweckmäßigkeitsgründen eine solche Maßregel auch sein mochte. Diese Gründe hat<lb/> Herr Macclaren dahin sehr treffend zusammengefaßt: „Die Anordnung eines<lb/> Werthmaßstabes, um darnach die Bertheilung des Eigenthums und den Aus¬<lb/> tausch der Erzeugnisse unter die Mitglieder der menschlichen Gesellschaft zu er¬<lb/> leichtern, ist in einem civilisirten Staate eine öffentliche Nothwendigkeit; die<lb/> Menschen können eines solchen sür eine geregelte Vornahme ihrer Geschäfte<lb/> durchaus nicht entbehren. Man kann sich nun aber nicht verhehlen, daß die Haupt¬<lb/> bedingung, welche man bei der Wahl des Gegenstandes, der den Maßstab abgeben<lb/> soll, im Auge haben muß. die Festigkeit des Werthes ist. Es folgt hieraus, daß,<lb/> wenn der für diesen Zweck gewählte Artikel bis zu einem gewissen Grad die<lb/> Eigenschaft, welche ihn dazu empfohlen hatte, verloren hat. es angemessen ist,<lb/> an seine Stelle einen andern Artikel zu setzen wenn man einen solchen finden<lb/> kann, welcher die passenden Eigenschaften in einem höhern Grad besitzt, und<lb/> daß in solchem Fall die Veränderung unmittelbar eintreten sollte. Die Wahr¬<lb/> heit dieses Punktes ist so sehr von selbst einleuchtend, daß es eines weitern<lb/> Beweises hierfür nicht bedarf."</p><lb/> <p xml:id="ID_515" next="#ID_516"> Durch Pnrlamcntsacte vom Jahr 1817 ist aber andererseits für das<lb/> vereinigte Königreich Gold, die Troyunze von "/'2 Feinheit zu 77V« Sh.<lb/> gerechnet, als das allein gesetzliche Zahlungsmittel für alle Zahlungen über<lb/> zwei Pfd. Sterling ganz unzweifelhaft und ohne allen Vorbehalt festgestellt<lb/> worden. Jede auf Pfd. Sterling lautende Zahlungsverbindlichkeit verspricht<lb/> nicht mehr und nicht weniger als ein genau bestimmtes Gewicht Gold von<lb/> einer gewissen Feinheit. Wären die Goldfelder in Sibirien. Kalifornien und<lb/> Australien nicht aufgefunden worden und der Werth des Goldes im Laufe<lb/> der Zeit ansehnlich gestiegen, so hätten die Zahlungspflichtigen aus diesem<lb/> Umstand keinen Vorwand entnehmen dürfen, um eine Verminderung ihrer<lb/> Verbindlichkeit zu beanspruchen. Wenn nun jetzt das Gegentheil eintritt, und<lb/> durch die neuen Goldzuflüsse der Werth des Goldes und damit des gesetzlichen<lb/> Zahlmittels sinkt, so muß dies, umgekehrt, den Schuldnern zu Gute kommen.<lb/> Eine Verletzung dieses Rechts ist um so weniger denkbar, als bekanntlich in<lb/> England nach Wiederherstellung der Baarzahlungen der Bank im Jahr 1819</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 22»</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0181]
bedeutenden Werthverringerung des Goldes vor allem ihre schädliche Wirkung
äußern würden.
Diese Länder sind jedoch der bevorstehenden Erschütterung gegenüber
keineswegs in gleicher Lage, um dagegen Maßregeln beschließen zu können.
Es ist freilich auch in England von einzelnen Publicisten in Anregung gebracht,
im Hinblick auf die drohende Umwälzung im Werth des Goldes zu der eine
größere Stabilität in Aussicht stellenden Silberwährung überzugehen, allein
man kann bei näherer Erwägung unmöglich die von Seiten des positiven
Rechts entgegenstehenden Schwierigkeiten verkennen, wie wünschenswert!) aus
Zweckmäßigkeitsgründen eine solche Maßregel auch sein mochte. Diese Gründe hat
Herr Macclaren dahin sehr treffend zusammengefaßt: „Die Anordnung eines
Werthmaßstabes, um darnach die Bertheilung des Eigenthums und den Aus¬
tausch der Erzeugnisse unter die Mitglieder der menschlichen Gesellschaft zu er¬
leichtern, ist in einem civilisirten Staate eine öffentliche Nothwendigkeit; die
Menschen können eines solchen sür eine geregelte Vornahme ihrer Geschäfte
durchaus nicht entbehren. Man kann sich nun aber nicht verhehlen, daß die Haupt¬
bedingung, welche man bei der Wahl des Gegenstandes, der den Maßstab abgeben
soll, im Auge haben muß. die Festigkeit des Werthes ist. Es folgt hieraus, daß,
wenn der für diesen Zweck gewählte Artikel bis zu einem gewissen Grad die
Eigenschaft, welche ihn dazu empfohlen hatte, verloren hat. es angemessen ist,
an seine Stelle einen andern Artikel zu setzen wenn man einen solchen finden
kann, welcher die passenden Eigenschaften in einem höhern Grad besitzt, und
daß in solchem Fall die Veränderung unmittelbar eintreten sollte. Die Wahr¬
heit dieses Punktes ist so sehr von selbst einleuchtend, daß es eines weitern
Beweises hierfür nicht bedarf."
Durch Pnrlamcntsacte vom Jahr 1817 ist aber andererseits für das
vereinigte Königreich Gold, die Troyunze von "/'2 Feinheit zu 77V« Sh.
gerechnet, als das allein gesetzliche Zahlungsmittel für alle Zahlungen über
zwei Pfd. Sterling ganz unzweifelhaft und ohne allen Vorbehalt festgestellt
worden. Jede auf Pfd. Sterling lautende Zahlungsverbindlichkeit verspricht
nicht mehr und nicht weniger als ein genau bestimmtes Gewicht Gold von
einer gewissen Feinheit. Wären die Goldfelder in Sibirien. Kalifornien und
Australien nicht aufgefunden worden und der Werth des Goldes im Laufe
der Zeit ansehnlich gestiegen, so hätten die Zahlungspflichtigen aus diesem
Umstand keinen Vorwand entnehmen dürfen, um eine Verminderung ihrer
Verbindlichkeit zu beanspruchen. Wenn nun jetzt das Gegentheil eintritt, und
durch die neuen Goldzuflüsse der Werth des Goldes und damit des gesetzlichen
Zahlmittels sinkt, so muß dies, umgekehrt, den Schuldnern zu Gute kommen.
Eine Verletzung dieses Rechts ist um so weniger denkbar, als bekanntlich in
England nach Wiederherstellung der Baarzahlungen der Bank im Jahr 1819
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