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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band.

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Unterdrückung jenes Handels führten (3. Juli 1842); Lord Palmerston brachte dar¬
auf einseitig eine Bill ein, welche die englische Regierung ermächtigen sollte, portu¬
giesische Schiffe, die verdächtig, auf hoher See anzuhalten, zu durchsuchen und durch
englische Gerichte abzuurtheilen. Sie ging durch das Unterhaus, ward aber von
den Lords verworfen, gegen Brasilien dagegen setzte Lord Aberdeen ein derartiges
Gesetz durch, das überall verdammt wurde. Nach allen Vertrügen, die Portugal
über den Sklavenhandel geschlossen, ist derselbe ein verbotnes und höchst strafbares
Verbrechen, der Vertrag mit England geht einen Schritt weiter "ut erklärt, daß
die abscheuliche und secräuberische Praxis ^us^gs inka-ins ot xroprs d. ig, xir".dei'is)
die Eingebornen Afrikas über See zu führen, um sie der Sklaverei zu überliefern,
immer ein streng verbotenes Verbrechen sein solle, aber jene einfache und ausdrück¬
liche Gleichstellung mit dem Seeraub, wie sie der Quadrupelvcrtrag enthält,
findet sich nicht. Woraus es aber hier vor allem ankommt, zwischen Frank¬
reich und Portugal besteht kein Vertrag, der die respectiven Sklavenschiffe
als Seeräuber durch Kreuzer aufzubringen erlaubte. Die Times verwirrt
daher ihre Leser, wenn sie sagt: "Wir hatten immer gedacht, daß der Skla-
vcnsahrer dem Seeräuber gleich sei -- gute Prise, wo immer man ihn aufbringen
kann." Nicht das allgemeine Völkerrecht, sondern die Verträge gestatten dies, welche
namentlich auch erst gegenseitig das Recht der Durchsuchung feststellen müssen. Mag
man daher über das Treiben des Charles Georges denken, wie man will, mochte
die portugiesische Behörde in Mvzcunbique vollkommen Recht haben, das Schiff für
einen Sklavcnsahrer anzusehen, die sofortige Confiscation war uicht gerechtfertigt.
Wenn keine vertragsmäßigen speciellen Bestimmungen mit Frankreich vorlagen, so
mußte sie nach Analogie des englischen Vertrages Handeln, der sür solchen Fall das
Richteramt einer gemischten Commission und nicht den eignen Gerichten zuweist. Freilich
gibt die würdig und anständig gehaltene portugiesische Erklärung im Diario de Go-
berno (24. Octbr.) als ersten Grund der Aufbringung an, daß das Schiff an der
Insel Quitcngonia in der den ausländischen Kauffahrern untersagten Bai von Con-
ducia, vor Anker gefunden wurde. Aber das Schiff, welches sür den Eintritt in
verbotene Gewässer strafbar sein mag, wird deshalb doch noch nicht grade einfach
confiscire werden können, zumal der Grund jenes Verbotes offenbar ist, daß an der
Küste von Conducia leicht Sklavenhandel getrieben werden kann. Auch gibt der
Artikel des Diario als zweiten Grund an, daß der Charles Georges 110 Neger an
Bord hatte, welche erklärten, mit Gewalt eingeschifft zu sein, und da es Gegenstände
bei sich führte, die als Anzeichen des in den Gesetzen untersagten Sklavenhandels zu
betrachten sind. Das Schiff ward demnächst wegen Übertretung der Zollvcrord-
nung und wegen Ankaufs von Sklaven verurtheilt. Nach diesem Sachverhalt konnte
bei den bestehenden Verträgen/das Schiff nur angehalten und den französischen
Behörden übergeben werden, damit es von französischen Gerichten abgeurtheilt
werde. Wir bedauern, daß Portugal dies übersehen und dadurch seine im Grunde
so gute Sache geschwächt hat. Der Artikel des Moniteur, welcher die französische
Regierung rechtfertigt, ist darum freilich nicht weniger sophistisch. Der Moniteur
kann diesen Unterschied von Seeraub und Sklaverei natürlich nicht betonen, weil
er damit zugäbe, daß der Charles Georges, der einen Delegirten der Regierung an
Bord hatte, ein Skiavenfcchrer gewesen. Er beschränkt sich aus den Versuch, zu be-


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Unterdrückung jenes Handels führten (3. Juli 1842); Lord Palmerston brachte dar¬
auf einseitig eine Bill ein, welche die englische Regierung ermächtigen sollte, portu¬
giesische Schiffe, die verdächtig, auf hoher See anzuhalten, zu durchsuchen und durch
englische Gerichte abzuurtheilen. Sie ging durch das Unterhaus, ward aber von
den Lords verworfen, gegen Brasilien dagegen setzte Lord Aberdeen ein derartiges
Gesetz durch, das überall verdammt wurde. Nach allen Vertrügen, die Portugal
über den Sklavenhandel geschlossen, ist derselbe ein verbotnes und höchst strafbares
Verbrechen, der Vertrag mit England geht einen Schritt weiter «ut erklärt, daß
die abscheuliche und secräuberische Praxis ^us^gs inka-ins ot xroprs d. ig, xir».dei'is)
die Eingebornen Afrikas über See zu führen, um sie der Sklaverei zu überliefern,
immer ein streng verbotenes Verbrechen sein solle, aber jene einfache und ausdrück¬
liche Gleichstellung mit dem Seeraub, wie sie der Quadrupelvcrtrag enthält,
findet sich nicht. Woraus es aber hier vor allem ankommt, zwischen Frank¬
reich und Portugal besteht kein Vertrag, der die respectiven Sklavenschiffe
als Seeräuber durch Kreuzer aufzubringen erlaubte. Die Times verwirrt
daher ihre Leser, wenn sie sagt: „Wir hatten immer gedacht, daß der Skla-
vcnsahrer dem Seeräuber gleich sei — gute Prise, wo immer man ihn aufbringen
kann." Nicht das allgemeine Völkerrecht, sondern die Verträge gestatten dies, welche
namentlich auch erst gegenseitig das Recht der Durchsuchung feststellen müssen. Mag
man daher über das Treiben des Charles Georges denken, wie man will, mochte
die portugiesische Behörde in Mvzcunbique vollkommen Recht haben, das Schiff für
einen Sklavcnsahrer anzusehen, die sofortige Confiscation war uicht gerechtfertigt.
Wenn keine vertragsmäßigen speciellen Bestimmungen mit Frankreich vorlagen, so
mußte sie nach Analogie des englischen Vertrages Handeln, der sür solchen Fall das
Richteramt einer gemischten Commission und nicht den eignen Gerichten zuweist. Freilich
gibt die würdig und anständig gehaltene portugiesische Erklärung im Diario de Go-
berno (24. Octbr.) als ersten Grund der Aufbringung an, daß das Schiff an der
Insel Quitcngonia in der den ausländischen Kauffahrern untersagten Bai von Con-
ducia, vor Anker gefunden wurde. Aber das Schiff, welches sür den Eintritt in
verbotene Gewässer strafbar sein mag, wird deshalb doch noch nicht grade einfach
confiscire werden können, zumal der Grund jenes Verbotes offenbar ist, daß an der
Küste von Conducia leicht Sklavenhandel getrieben werden kann. Auch gibt der
Artikel des Diario als zweiten Grund an, daß der Charles Georges 110 Neger an
Bord hatte, welche erklärten, mit Gewalt eingeschifft zu sein, und da es Gegenstände
bei sich führte, die als Anzeichen des in den Gesetzen untersagten Sklavenhandels zu
betrachten sind. Das Schiff ward demnächst wegen Übertretung der Zollvcrord-
nung und wegen Ankaufs von Sklaven verurtheilt. Nach diesem Sachverhalt konnte
bei den bestehenden Verträgen/das Schiff nur angehalten und den französischen
Behörden übergeben werden, damit es von französischen Gerichten abgeurtheilt
werde. Wir bedauern, daß Portugal dies übersehen und dadurch seine im Grunde
so gute Sache geschwächt hat. Der Artikel des Moniteur, welcher die französische
Regierung rechtfertigt, ist darum freilich nicht weniger sophistisch. Der Moniteur
kann diesen Unterschied von Seeraub und Sklaverei natürlich nicht betonen, weil
er damit zugäbe, daß der Charles Georges, der einen Delegirten der Regierung an
Bord hatte, ein Skiavenfcchrer gewesen. Er beschränkt sich aus den Versuch, zu be-


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[0323] Unterdrückung jenes Handels führten (3. Juli 1842); Lord Palmerston brachte dar¬ auf einseitig eine Bill ein, welche die englische Regierung ermächtigen sollte, portu¬ giesische Schiffe, die verdächtig, auf hoher See anzuhalten, zu durchsuchen und durch englische Gerichte abzuurtheilen. Sie ging durch das Unterhaus, ward aber von den Lords verworfen, gegen Brasilien dagegen setzte Lord Aberdeen ein derartiges Gesetz durch, das überall verdammt wurde. Nach allen Vertrügen, die Portugal über den Sklavenhandel geschlossen, ist derselbe ein verbotnes und höchst strafbares Verbrechen, der Vertrag mit England geht einen Schritt weiter «ut erklärt, daß die abscheuliche und secräuberische Praxis ^us^gs inka-ins ot xroprs d. ig, xir».dei'is) die Eingebornen Afrikas über See zu führen, um sie der Sklaverei zu überliefern, immer ein streng verbotenes Verbrechen sein solle, aber jene einfache und ausdrück¬ liche Gleichstellung mit dem Seeraub, wie sie der Quadrupelvcrtrag enthält, findet sich nicht. Woraus es aber hier vor allem ankommt, zwischen Frank¬ reich und Portugal besteht kein Vertrag, der die respectiven Sklavenschiffe als Seeräuber durch Kreuzer aufzubringen erlaubte. Die Times verwirrt daher ihre Leser, wenn sie sagt: „Wir hatten immer gedacht, daß der Skla- vcnsahrer dem Seeräuber gleich sei — gute Prise, wo immer man ihn aufbringen kann." Nicht das allgemeine Völkerrecht, sondern die Verträge gestatten dies, welche namentlich auch erst gegenseitig das Recht der Durchsuchung feststellen müssen. Mag man daher über das Treiben des Charles Georges denken, wie man will, mochte die portugiesische Behörde in Mvzcunbique vollkommen Recht haben, das Schiff für einen Sklavcnsahrer anzusehen, die sofortige Confiscation war uicht gerechtfertigt. Wenn keine vertragsmäßigen speciellen Bestimmungen mit Frankreich vorlagen, so mußte sie nach Analogie des englischen Vertrages Handeln, der sür solchen Fall das Richteramt einer gemischten Commission und nicht den eignen Gerichten zuweist. Freilich gibt die würdig und anständig gehaltene portugiesische Erklärung im Diario de Go- berno (24. Octbr.) als ersten Grund der Aufbringung an, daß das Schiff an der Insel Quitcngonia in der den ausländischen Kauffahrern untersagten Bai von Con- ducia, vor Anker gefunden wurde. Aber das Schiff, welches sür den Eintritt in verbotene Gewässer strafbar sein mag, wird deshalb doch noch nicht grade einfach confiscire werden können, zumal der Grund jenes Verbotes offenbar ist, daß an der Küste von Conducia leicht Sklavenhandel getrieben werden kann. Auch gibt der Artikel des Diario als zweiten Grund an, daß der Charles Georges 110 Neger an Bord hatte, welche erklärten, mit Gewalt eingeschifft zu sein, und da es Gegenstände bei sich führte, die als Anzeichen des in den Gesetzen untersagten Sklavenhandels zu betrachten sind. Das Schiff ward demnächst wegen Übertretung der Zollvcrord- nung und wegen Ankaufs von Sklaven verurtheilt. Nach diesem Sachverhalt konnte bei den bestehenden Verträgen/das Schiff nur angehalten und den französischen Behörden übergeben werden, damit es von französischen Gerichten abgeurtheilt werde. Wir bedauern, daß Portugal dies übersehen und dadurch seine im Grunde so gute Sache geschwächt hat. Der Artikel des Moniteur, welcher die französische Regierung rechtfertigt, ist darum freilich nicht weniger sophistisch. Der Moniteur kann diesen Unterschied von Seeraub und Sklaverei natürlich nicht betonen, weil er damit zugäbe, daß der Charles Georges, der einen Delegirten der Regierung an Bord hatte, ein Skiavenfcchrer gewesen. Er beschränkt sich aus den Versuch, zu be- 40*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_266356/323>, abgerufen am 05.07.2024.