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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band.

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verantwortlich und die hastige Entschiedenheit, mit der jede Vermittlung einer dritten,
unbetheiligten Macht abgelehnt wurde, zeugt nicht für reines Gewissen. Man wird nach
diesem Beleg ungefähr wissen, was man von dem Amphiktyonengericht zu halten
hat, das Graf Walewski auf dem pariser Kongreß angeblich im Interesse des Frie¬
dens und der Humanität vorschlug; der Einwand, daß die Ehre Frankreichs im
Spiele sei und deshalb kein Schiedsgericht angenommen werden könne, ist offenbar
windig; denn bei welcher internationalen Differenz ist die Ehre der Staaten nicht
mehr oder weniger im Spiel? Ist dies also nur ein Vorwand, höchstens für das
Publicum der französischen Soldpressc gut genug, so muß ein anderer Grund da
sein, weshalb die kaiserliche Regierung sich scheute, die Frage vor das Licht eines
Schiedsgerichtes ziehen zu lassen, und dieser Grund ist, daß die sogenannte Anwer¬
bung freier Schwarzen für die Kolonien ganz einfach der Wiederanfang des Skla¬
venhandels ist. Der Fall des Charles Georges ist dem der Regina Coeli vollkommen
analog, man bedeckt die Sache mit einem euphemistischen Namen, grade so wie die
südlichen Plantagcnbcsihcr der Vereinigten, Staaten von einer afrikanischen Einwan¬
derung sprechen, während Jeder weiß, daß damit Kauf und Verkauf der Schwarzen
gemeint ist. Wir wollen diese Verhältnisse weiter unten etwas näher beleuchten und
zuerst suchen uns über den speciellen Fall des Charles Georges klar zu werden.
Sehen wir von der gewaltthätigen Art, womit die französische Regierung die Sache
behandelte, ab, geben wir ihr schlechtes Gewissen zu und nehmen an, das Schiff sei
ein Sklavenfahrer gewesen, war die portugiesische Regierung berechtigt, dasselbe weg¬
zunehmen? Zu unserm Bedauern können wir vom völkerrechtlichen Standpunkt die
Frage nicht so unbedingt bejahen, wie es in der englischen und deutschen Presse
geschieht. Die Aufbringung eines fremden Privatschiffcs und die Verurtheilung durch
einheimische Gerichte ist in Friedenszeiten nur in einem Fall erlaubt, wenn näm¬
lich das Schiff sich im Frieden eines Actes schuldig gemacht hat, der nur im Kriegs-
zustand gerechtfertigt ist, solche Acte, die im Kriege für Kaper nicht völkerrechts¬
widrig gelten, sind im Frieden Seeraub. Daß dieser Fall nicht beim Charles
Georges vorlag, ist klar. Nun hat man aber durch Verträge gewisse völker¬
rechtliche Contraventionen dem Seeraub gleichgestellt, es war dies eine unglückliche
Idee, da die Assimilirung zweier verschiedenartiger Sachen immer Verwirrung her¬
vorbringt. Jedenfalls sind solche Acte nur kraft specieller Verträge in dieser Weise
zu bestrafen, nicht kraft allgemein völkerrechtlicher Satzung, und also die Strafan¬
drohung nur von den Staaten und gegen die Unterthanen derjenigen Staaten,
welche jene Verträge geschlossen haben, in Anwendung zu bringen. Zu diesen Ac¬
ten, welche durch gewisse Verträge dem Seeraub gleichgestellt sind, gehört der Skla¬
venhandel, aber eben nur in speciellen Fällen. Der bedeutendste ist der Quadrupel-
Vertrag zwischen Oestreich, England, Preußen, Nußland vom 20. Decbr. 1841, der
in seinem ersten Artikel sagt: "Ihre Majestäten machen sich verbindlich, allen Skla¬
venhandel zu verbieten und solchen Handel als Seeraub zu erklären." Ver deutsche
Bund trat dem durch Beschluß vom 13. Juni 1845 bei. Aber ein solcher Vertrag '
besteht nicht zwischen Frankreich und Portugal, der französische Gesandte hatte jenen
Quadrupclvertrag gleichfalls unterzeichnet, aber seine Regierung ratificirtc denselben
nicht. Portugal aber lehnte diese ausdrückliche Gleichstellung des Sklavenhandels mit
dem Seeraub in den Verhandlungen ab, welche zum Vertrag mit England zur


verantwortlich und die hastige Entschiedenheit, mit der jede Vermittlung einer dritten,
unbetheiligten Macht abgelehnt wurde, zeugt nicht für reines Gewissen. Man wird nach
diesem Beleg ungefähr wissen, was man von dem Amphiktyonengericht zu halten
hat, das Graf Walewski auf dem pariser Kongreß angeblich im Interesse des Frie¬
dens und der Humanität vorschlug; der Einwand, daß die Ehre Frankreichs im
Spiele sei und deshalb kein Schiedsgericht angenommen werden könne, ist offenbar
windig; denn bei welcher internationalen Differenz ist die Ehre der Staaten nicht
mehr oder weniger im Spiel? Ist dies also nur ein Vorwand, höchstens für das
Publicum der französischen Soldpressc gut genug, so muß ein anderer Grund da
sein, weshalb die kaiserliche Regierung sich scheute, die Frage vor das Licht eines
Schiedsgerichtes ziehen zu lassen, und dieser Grund ist, daß die sogenannte Anwer¬
bung freier Schwarzen für die Kolonien ganz einfach der Wiederanfang des Skla¬
venhandels ist. Der Fall des Charles Georges ist dem der Regina Coeli vollkommen
analog, man bedeckt die Sache mit einem euphemistischen Namen, grade so wie die
südlichen Plantagcnbcsihcr der Vereinigten, Staaten von einer afrikanischen Einwan¬
derung sprechen, während Jeder weiß, daß damit Kauf und Verkauf der Schwarzen
gemeint ist. Wir wollen diese Verhältnisse weiter unten etwas näher beleuchten und
zuerst suchen uns über den speciellen Fall des Charles Georges klar zu werden.
Sehen wir von der gewaltthätigen Art, womit die französische Regierung die Sache
behandelte, ab, geben wir ihr schlechtes Gewissen zu und nehmen an, das Schiff sei
ein Sklavenfahrer gewesen, war die portugiesische Regierung berechtigt, dasselbe weg¬
zunehmen? Zu unserm Bedauern können wir vom völkerrechtlichen Standpunkt die
Frage nicht so unbedingt bejahen, wie es in der englischen und deutschen Presse
geschieht. Die Aufbringung eines fremden Privatschiffcs und die Verurtheilung durch
einheimische Gerichte ist in Friedenszeiten nur in einem Fall erlaubt, wenn näm¬
lich das Schiff sich im Frieden eines Actes schuldig gemacht hat, der nur im Kriegs-
zustand gerechtfertigt ist, solche Acte, die im Kriege für Kaper nicht völkerrechts¬
widrig gelten, sind im Frieden Seeraub. Daß dieser Fall nicht beim Charles
Georges vorlag, ist klar. Nun hat man aber durch Verträge gewisse völker¬
rechtliche Contraventionen dem Seeraub gleichgestellt, es war dies eine unglückliche
Idee, da die Assimilirung zweier verschiedenartiger Sachen immer Verwirrung her¬
vorbringt. Jedenfalls sind solche Acte nur kraft specieller Verträge in dieser Weise
zu bestrafen, nicht kraft allgemein völkerrechtlicher Satzung, und also die Strafan¬
drohung nur von den Staaten und gegen die Unterthanen derjenigen Staaten,
welche jene Verträge geschlossen haben, in Anwendung zu bringen. Zu diesen Ac¬
ten, welche durch gewisse Verträge dem Seeraub gleichgestellt sind, gehört der Skla¬
venhandel, aber eben nur in speciellen Fällen. Der bedeutendste ist der Quadrupel-
Vertrag zwischen Oestreich, England, Preußen, Nußland vom 20. Decbr. 1841, der
in seinem ersten Artikel sagt: „Ihre Majestäten machen sich verbindlich, allen Skla¬
venhandel zu verbieten und solchen Handel als Seeraub zu erklären." Ver deutsche
Bund trat dem durch Beschluß vom 13. Juni 1845 bei. Aber ein solcher Vertrag '
besteht nicht zwischen Frankreich und Portugal, der französische Gesandte hatte jenen
Quadrupclvertrag gleichfalls unterzeichnet, aber seine Regierung ratificirtc denselben
nicht. Portugal aber lehnte diese ausdrückliche Gleichstellung des Sklavenhandels mit
dem Seeraub in den Verhandlungen ab, welche zum Vertrag mit England zur


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_266356/322>, abgerufen am 05.07.2024.