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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band.

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hat bei seiner Analyse der Staatsvcränderung, welche Wilhelm 3. auf den Thran
erhob. sehr richtig nachgewiesen, daß es bei solchen Acten auf die rein äußerliche
formale Logik nicht ankommt. Auch jene Staatsveränderuug wurde durch zwei Mo¬
tive begründet, die ihrem Wesen nach einander widersprachen, Sie war hervor¬
gegangen aus dem Kompromiß zweier Parteien, von denen jede ihren eigenthüm¬
lichen Bestimmungsgrund geltend machen wollte, nud da beide zu dem nämlichen
Resultat führten, so konnte man es sich gefallen lassen. So ist es auch in unserm
Fall. Der Prinz übernimmt die Regentschaft, da die dauernde Behinderung des
Königs ärztlich constatirt ist, kraft seines Rechtes als ältester Agnat, und wie es
seinem Herzen ein Trost war, daß der König seinen Wunsch und Willen mit diesem
durch die Natur der Dinge gebotenen Ausgang vereinigte, so wird es für das ge-
sammte Volk eine Genugthuung sein, daß das Königshaus in voller Einstimmigkeit
gehandelt hat. Es versteht sich von selbst, daß für den Fall eines Aufhörens
der Regentschaft das nämliche Verfahren zu beobachten ist: das ärztliche Gut¬
achten, die Willenserklärung der beiden beteiligten Fürsten, die Sanction des Landtags.

So gerecht aber die Hoffnungen erscheinen, die man auf die Person des neuen
Regenten setzt, so hat die Times vollkommen Recht, wenn sie das preußische Volk
warnt, zu viel darauf zu bauen. Bei der gesunden Entwicklung eines Staats
reicht der edelste Wille eines Fürsten nicht aus, die Hauptsache hat immer das Volt
selbst zu thun. Wenn es aber jemals in die Hände des preußischen Volks gelegt
war, seine Reift für eine freie Verfassung nachzuweisen, so ist es der gegenwärtige
Augenblick, und darum sehn wir den bevorstehenden Landtagswahlen zwar mit Hoff¬
nung, ab'er auch mit ernster Sorge entgegen. Gelingt es auch diesmal nicht, das
Volk aus zehnjähriger Lethargie aufzurütteln, so hat Preußen für die Verzögerung
seines Fortschritts niemand anzuklagen als sich selbst.

Auch hier kommt die Regierung dem Volk hilfreich entgegen. Zwar ist uns der
Wortlaut des von dem provisorischen Minister des Innern an die Beamten, nament¬
lich an die Landräthe erlassenen Eirculars noch nicht bekannt, aber über die all¬
gemeine Fassung desselben ist wol kein Zweifel mehr. Die Beamten werden ange¬
wiesen, der gesetzlichen Freiheit der Wahlen kein Hinderniß in den Weg zu legen
und es wird zugleich der Wunsch ausgesprochen, daß nicht zu viel Verwaltungs¬
beamte, namentlich Landräthe ihrem natürlichen Beruf entzogen werden mögen.
Diese Verordnung bedarf eines Commentars.

Abstract betrachtet, gehört es zu den wichtigsten Bestimmungen aller wahrhaft
constitutionellen Staaten, daß die Wahl eines Beamten zum Volksvertreter die Re¬
gierung verpflichtet, ihm für diese Periode Urlaub zu ertheilen. Es wäre ebenso
unrecht, einen Beamten vom passiven Wahlrecht auszuschließen, wie irgend eine
andere Classe des Volks; es wäre in Preußen um so weniger rathsam, da im Be-
amtenstand, was man auch gegen denselben einwenden mag, immer noch die meiste
politische Bildung ist. Dennoch wird niemand die Berechtigung dieses Eirculars
verkennen, wenn man ins Auge saßt, was von Seiten des damaligen Ministeriums
des Innern vor drei Jahren geschehn ist.

Das constitutionelle Staatsleben hat bei den unendlichen Vortheilen, die es
dem Volk verschafft, auch einen erheblichen Uebelstand: es führt in der Regel zur
Partcircgicrung. Das jedesmalige Ministerium betrachtet sich als den Ausdruck einer


hat bei seiner Analyse der Staatsvcränderung, welche Wilhelm 3. auf den Thran
erhob. sehr richtig nachgewiesen, daß es bei solchen Acten auf die rein äußerliche
formale Logik nicht ankommt. Auch jene Staatsveränderuug wurde durch zwei Mo¬
tive begründet, die ihrem Wesen nach einander widersprachen, Sie war hervor¬
gegangen aus dem Kompromiß zweier Parteien, von denen jede ihren eigenthüm¬
lichen Bestimmungsgrund geltend machen wollte, nud da beide zu dem nämlichen
Resultat führten, so konnte man es sich gefallen lassen. So ist es auch in unserm
Fall. Der Prinz übernimmt die Regentschaft, da die dauernde Behinderung des
Königs ärztlich constatirt ist, kraft seines Rechtes als ältester Agnat, und wie es
seinem Herzen ein Trost war, daß der König seinen Wunsch und Willen mit diesem
durch die Natur der Dinge gebotenen Ausgang vereinigte, so wird es für das ge-
sammte Volk eine Genugthuung sein, daß das Königshaus in voller Einstimmigkeit
gehandelt hat. Es versteht sich von selbst, daß für den Fall eines Aufhörens
der Regentschaft das nämliche Verfahren zu beobachten ist: das ärztliche Gut¬
achten, die Willenserklärung der beiden beteiligten Fürsten, die Sanction des Landtags.

So gerecht aber die Hoffnungen erscheinen, die man auf die Person des neuen
Regenten setzt, so hat die Times vollkommen Recht, wenn sie das preußische Volk
warnt, zu viel darauf zu bauen. Bei der gesunden Entwicklung eines Staats
reicht der edelste Wille eines Fürsten nicht aus, die Hauptsache hat immer das Volt
selbst zu thun. Wenn es aber jemals in die Hände des preußischen Volks gelegt
war, seine Reift für eine freie Verfassung nachzuweisen, so ist es der gegenwärtige
Augenblick, und darum sehn wir den bevorstehenden Landtagswahlen zwar mit Hoff¬
nung, ab'er auch mit ernster Sorge entgegen. Gelingt es auch diesmal nicht, das
Volk aus zehnjähriger Lethargie aufzurütteln, so hat Preußen für die Verzögerung
seines Fortschritts niemand anzuklagen als sich selbst.

Auch hier kommt die Regierung dem Volk hilfreich entgegen. Zwar ist uns der
Wortlaut des von dem provisorischen Minister des Innern an die Beamten, nament¬
lich an die Landräthe erlassenen Eirculars noch nicht bekannt, aber über die all¬
gemeine Fassung desselben ist wol kein Zweifel mehr. Die Beamten werden ange¬
wiesen, der gesetzlichen Freiheit der Wahlen kein Hinderniß in den Weg zu legen
und es wird zugleich der Wunsch ausgesprochen, daß nicht zu viel Verwaltungs¬
beamte, namentlich Landräthe ihrem natürlichen Beruf entzogen werden mögen.
Diese Verordnung bedarf eines Commentars.

Abstract betrachtet, gehört es zu den wichtigsten Bestimmungen aller wahrhaft
constitutionellen Staaten, daß die Wahl eines Beamten zum Volksvertreter die Re¬
gierung verpflichtet, ihm für diese Periode Urlaub zu ertheilen. Es wäre ebenso
unrecht, einen Beamten vom passiven Wahlrecht auszuschließen, wie irgend eine
andere Classe des Volks; es wäre in Preußen um so weniger rathsam, da im Be-
amtenstand, was man auch gegen denselben einwenden mag, immer noch die meiste
politische Bildung ist. Dennoch wird niemand die Berechtigung dieses Eirculars
verkennen, wenn man ins Auge saßt, was von Seiten des damaligen Ministeriums
des Innern vor drei Jahren geschehn ist.

Das constitutionelle Staatsleben hat bei den unendlichen Vortheilen, die es
dem Volk verschafft, auch einen erheblichen Uebelstand: es führt in der Regel zur
Partcircgicrung. Das jedesmalige Ministerium betrachtet sich als den Ausdruck einer


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_266356/207>, abgerufen am 26.07.2024.