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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band.

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diesem Argument sonnte man die Rechte, welche man nur in den Küsten¬
gewässern hat. ins Ungemessene ausdehnen. Hätten die Fregatten den Cag-
liari in der Bucht von Pvlicastro gefunden, so hatten sie das Recht, ihn auch
auf bloßen Verdacht hin zu untersuchen, aber durchaus noch nicht mit Beschlag
zu belegen, auf offnem Meere hatten sie kein Dnrchsuchuugsrecht mehr, sie
haben ihn dort aber sogar weggenommen und damit eine offne Verletzung
des Völkerrechtes begangen.

3. Ebenso wenig nun ist, wie Graf Cavour in derselben Depesche dar¬
gethan, die Behauptung der neapolitanischen Regierung haltbar, daß die
Streitfrage vor die neapolitanischen Gerichte gehöre, denn es handelt sich hier
nicht um eine Privatsache. Kreuzer, wie die Fregatten waren, sind nur ihrem
Souverän verantwortlich; wenn sie Schiffe aufbringen, so entscheidet ein Prisen-
gcricht über die Rechtmäßigst der Wegnahme. Der Entscheidung dieses
Gerichts müssen sich die Kreuzer unbedingt unterwerfen, weil sie als Landes¬
angehörige unter seiner Kompetenz stehen, da aber die Gegenpartei einem
andern Staate angehört, so kann sie sich, wenn sie das Urtheil des Gerichts¬
hofes für ungerecht hält, bei ihrer Regierung beschweren, diese kann direct bei
dem Staate, dem die Kreuzer gehören, reclamiren, und wenn man die Berück¬
sichtigung ihrer Forderungen verweigert, zu Repressalien oder andern völker¬
rechtlich sanctionirten Mitteln greifen. Dies wird von allen Lehrern des
Völkerrechts anerkannt, so sagt z. B. Wheaton II. S. 48. 4<" -- "Augen¬
scheinlich gibt es einen enormen Unterschied zwischen den ordentlichen Gerichts^
Höfen, welche nach den Civilgesetzcn urtheilen, und den Prisengerichten, welche
ein Staat aus seiner Machtvollkommenheit einsetzt, um Recht zu sprechen
zwischen seinen und fremden Unterthanen. Die ordentlichen Gerichte erlangen
das Recht, über die Person oder das Eigenthum eines Fremden zu urtheilen,
durch seine ausdrückliche Einwilligung, wenn er den Proceß beginnt oder durch
seine stillschweigende Zustimmung, wenn er oder sein Eigenthum sich auf dem
Territorium befinden. Aber wenn Prisengerichte über auf der See weggenommene
Schiffe urtheilen, so ist das Eigenthum Fremder auf dein Wege der Gewalt
aus das Gebiet des Staates gebracht, welcher die Prisengcrichte eingesetzt.
Die Einsetzung derselben aber, weit entfernt die Verantwortlichkeit des Sou¬
veräns der kriegführenden Nation für das Verfahren der Kreuzer aufzuheben,
hat die Bestimmung, dieselbe festzustellen und zu bestimmen. Sobald die Ent¬
scheidung in letzter Instanz erfolgt und Gerechtigkeit endgiltig verweigert ist,
so werden Wegnahme und Verurteilung Staatssache, wofür der Souverän
der reclamircnden Negierung verantwortlich wird." --

Es mag die neapolitanische Regierung, nachdem sie einmal den Cagliari
weggenommen, immerhin ein Prisengericht -ut non, einsetzen, aber sie wird für
die Entscheidung dieses außerordentlichen Gerichtshofes verantwortlich und das


diesem Argument sonnte man die Rechte, welche man nur in den Küsten¬
gewässern hat. ins Ungemessene ausdehnen. Hätten die Fregatten den Cag-
liari in der Bucht von Pvlicastro gefunden, so hatten sie das Recht, ihn auch
auf bloßen Verdacht hin zu untersuchen, aber durchaus noch nicht mit Beschlag
zu belegen, auf offnem Meere hatten sie kein Dnrchsuchuugsrecht mehr, sie
haben ihn dort aber sogar weggenommen und damit eine offne Verletzung
des Völkerrechtes begangen.

3. Ebenso wenig nun ist, wie Graf Cavour in derselben Depesche dar¬
gethan, die Behauptung der neapolitanischen Regierung haltbar, daß die
Streitfrage vor die neapolitanischen Gerichte gehöre, denn es handelt sich hier
nicht um eine Privatsache. Kreuzer, wie die Fregatten waren, sind nur ihrem
Souverän verantwortlich; wenn sie Schiffe aufbringen, so entscheidet ein Prisen-
gcricht über die Rechtmäßigst der Wegnahme. Der Entscheidung dieses
Gerichts müssen sich die Kreuzer unbedingt unterwerfen, weil sie als Landes¬
angehörige unter seiner Kompetenz stehen, da aber die Gegenpartei einem
andern Staate angehört, so kann sie sich, wenn sie das Urtheil des Gerichts¬
hofes für ungerecht hält, bei ihrer Regierung beschweren, diese kann direct bei
dem Staate, dem die Kreuzer gehören, reclamiren, und wenn man die Berück¬
sichtigung ihrer Forderungen verweigert, zu Repressalien oder andern völker¬
rechtlich sanctionirten Mitteln greifen. Dies wird von allen Lehrern des
Völkerrechts anerkannt, so sagt z. B. Wheaton II. S. 48. 4<« — „Augen¬
scheinlich gibt es einen enormen Unterschied zwischen den ordentlichen Gerichts^
Höfen, welche nach den Civilgesetzcn urtheilen, und den Prisengerichten, welche
ein Staat aus seiner Machtvollkommenheit einsetzt, um Recht zu sprechen
zwischen seinen und fremden Unterthanen. Die ordentlichen Gerichte erlangen
das Recht, über die Person oder das Eigenthum eines Fremden zu urtheilen,
durch seine ausdrückliche Einwilligung, wenn er den Proceß beginnt oder durch
seine stillschweigende Zustimmung, wenn er oder sein Eigenthum sich auf dem
Territorium befinden. Aber wenn Prisengerichte über auf der See weggenommene
Schiffe urtheilen, so ist das Eigenthum Fremder auf dein Wege der Gewalt
aus das Gebiet des Staates gebracht, welcher die Prisengcrichte eingesetzt.
Die Einsetzung derselben aber, weit entfernt die Verantwortlichkeit des Sou¬
veräns der kriegführenden Nation für das Verfahren der Kreuzer aufzuheben,
hat die Bestimmung, dieselbe festzustellen und zu bestimmen. Sobald die Ent¬
scheidung in letzter Instanz erfolgt und Gerechtigkeit endgiltig verweigert ist,
so werden Wegnahme und Verurteilung Staatssache, wofür der Souverän
der reclamircnden Negierung verantwortlich wird." —

Es mag die neapolitanische Regierung, nachdem sie einmal den Cagliari
weggenommen, immerhin ein Prisengericht -ut non, einsetzen, aber sie wird für
die Entscheidung dieses außerordentlichen Gerichtshofes verantwortlich und das


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_186412/175>, abgerufen am 21.12.2024.