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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band.

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weitere Erhöhung der Rübensteuer vorgeschlagen, wonach der Centner Rüben 1'/^ Sgr.
urchr, also 7'/- Sgr. zahlt, mithin der Ctr. Zucker 18 V" Sgr. mehr und im Gan-
zen jetzt 3 Thlr. 8°/" Sgr. Der Erfolg der Maßregel kann nur ein halber sein,
denn die Fabrikanten werden natürlich suchen die Erhöhung durch eine Steigerung
der Zuctcrprcise einzubringen und es sehlt gegen sie das wohlthätige Correctiv einer
gleichzeitigen Ermäßigung des ColonialzuctcrzollcS, welches sie abhalten würde, die
Eousumcntcn auszubeuten, dennoch ist es besser, daß die Höhere Steuer erhoben'wird
als die niedrigere, da jedenfalls für die Staatskasse dadurch ein Mchrcrtrag erzielt
würde und es im Laufe der Zeit, bei immer größerer Auebildung der Rübcnindustric
immer schwerer geworden wäre mit der Erhöhung vorzuschreiten. >--

Es werden nun gegen dieselbe rechtlich-moralische Bedenken geltend gemacht.
Der Vertrag der Zoilvcrcinsstaatcn vom 4. April 185l! stellte als leitenden Grund¬
satz auf, daß die Steuer vom vcrcinsländischcn Rübenzucker gegen den EingangSzoll
von ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden solle, als die inländische
Fabrikation für einen angemessenen Schutz bedürft, ohne die Concurrenz des aus¬
ländischen Zuckers aus eine die Einkünfte des Vereins oder das Interesse der Kon¬
sumenten gefährdende Weise zu beschränken, und daß der Eingangszvll von aus-
ländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom vcrcinsländischen Rübenzucker
zusammen P, Kopf mindestens 0,0702 Sgr. Brutto gewähren solle. Die Nübeu-
stcucr ward von :> auf ki Sgr. gesetzt, mit dem Vorbchnlt, daß, wenn die Einnahme
unter jenen Minimalbetrag sinken würde, von zwei zu zwei Jahren eine Erhöhung
von je V2 Sgr. eintreten, die Gesannnterhöhung während der 12 Jahre der Zoll-
vereiusverträgc 2V2 Sgr. nicht übersteigen solle. Der Minimalscitz ist nun allerdings
erreicht, ja überstiegen, aber aus dem ersten Theile der Convention, daß der Rüben¬
zucker nur eine solche Begünstigung finden solle, welche nicht die Concurrenz des
ausländischen Zuckers aus eine die Staatseinnahmen oder das Interesse der Kon¬
sumenten gefährdende Weise beschränke, kann unbedingt das Recht zu einer Ab¬
änderung, das außerdem noch besonders im Schlußprotvtvil vorbehalten ist, abgeleitet
werden und die obcnangeführten Thatsachen und Zahlen zeigen, daß eine solche Be¬
schränkung wirklich vorhanden ist. Das bestreiten nun anch die wenigsten Gegner,
von Verletzung eines ,!u8 ciuaosituw ist keine Rede, aber aus gewisse" Versicherungen,
welche damals der Negierungscommissarins gab, um die wehklagenden Fabrikanten
zu beruhigen, will man eine Art moralischer Garantie gegen eine fernere Steuer-
erhöhung ableiten. Nun sind wir zwar weit entfernt, die Regierung deshalb recht¬
fertigen zu wollen, jene Zusicherungen waren gewiß sehr unvorsichtig, aber sie können
doch nicht als rechtlich bindend erachtet werden, ebenso wenig als authentische Inter¬
pretation des Vertrages gelten, denn eine solche kann nur von sämmtlichen Con-
trahenten, also allen Zollvcrcinsstaatcn gegeben werden.

Wenn dieser Einwand ver Opposition gegen die Vorlage also abgelehnt werden
darf, und die wirthschaftlichen Gründe unter den Umständen, die keine Herabsetzung
des Cvloninlznckcrzolles zu erlauben scheinen, für die Erhöhung sprechen, fo gab im
Hause den Ausschlag die Erwägung, daß dnrch die Verwerfung eines Vertrages,
welchen die Preußische Regierung hauptsächlich betrieben und zu Stande gebracht, die¬
selbe in die falscheste Lage kommen werde. Die Stellung Preußens im Zollverein
ist ohnehin schon schwierig genug, ein Punkt nach dem andern ist verloren gegangen,
und wie gering auch die Sympathien für das Ministerium sein mögen, so haben
doch die Rücksichten auf den Staat überwogen und wir glauben mit Recht.




Verantwortlicher Redacteur: I). Moritz Busch -- Verlag vo" F. L. Herbig
i" Leipzig.
Druck von C. E. Klbcrt in Leipzig.

weitere Erhöhung der Rübensteuer vorgeschlagen, wonach der Centner Rüben 1'/^ Sgr.
urchr, also 7'/- Sgr. zahlt, mithin der Ctr. Zucker 18 V» Sgr. mehr und im Gan-
zen jetzt 3 Thlr. 8°/» Sgr. Der Erfolg der Maßregel kann nur ein halber sein,
denn die Fabrikanten werden natürlich suchen die Erhöhung durch eine Steigerung
der Zuctcrprcise einzubringen und es sehlt gegen sie das wohlthätige Correctiv einer
gleichzeitigen Ermäßigung des ColonialzuctcrzollcS, welches sie abhalten würde, die
Eousumcntcn auszubeuten, dennoch ist es besser, daß die Höhere Steuer erhoben'wird
als die niedrigere, da jedenfalls für die Staatskasse dadurch ein Mchrcrtrag erzielt
würde und es im Laufe der Zeit, bei immer größerer Auebildung der Rübcnindustric
immer schwerer geworden wäre mit der Erhöhung vorzuschreiten. >—

Es werden nun gegen dieselbe rechtlich-moralische Bedenken geltend gemacht.
Der Vertrag der Zoilvcrcinsstaatcn vom 4. April 185l! stellte als leitenden Grund¬
satz auf, daß die Steuer vom vcrcinsländischcn Rübenzucker gegen den EingangSzoll
von ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden solle, als die inländische
Fabrikation für einen angemessenen Schutz bedürft, ohne die Concurrenz des aus¬
ländischen Zuckers aus eine die Einkünfte des Vereins oder das Interesse der Kon¬
sumenten gefährdende Weise zu beschränken, und daß der Eingangszvll von aus-
ländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom vcrcinsländischen Rübenzucker
zusammen P, Kopf mindestens 0,0702 Sgr. Brutto gewähren solle. Die Nübeu-
stcucr ward von :> auf ki Sgr. gesetzt, mit dem Vorbchnlt, daß, wenn die Einnahme
unter jenen Minimalbetrag sinken würde, von zwei zu zwei Jahren eine Erhöhung
von je V2 Sgr. eintreten, die Gesannnterhöhung während der 12 Jahre der Zoll-
vereiusverträgc 2V2 Sgr. nicht übersteigen solle. Der Minimalscitz ist nun allerdings
erreicht, ja überstiegen, aber aus dem ersten Theile der Convention, daß der Rüben¬
zucker nur eine solche Begünstigung finden solle, welche nicht die Concurrenz des
ausländischen Zuckers aus eine die Staatseinnahmen oder das Interesse der Kon¬
sumenten gefährdende Weise beschränke, kann unbedingt das Recht zu einer Ab¬
änderung, das außerdem noch besonders im Schlußprotvtvil vorbehalten ist, abgeleitet
werden und die obcnangeführten Thatsachen und Zahlen zeigen, daß eine solche Be¬
schränkung wirklich vorhanden ist. Das bestreiten nun anch die wenigsten Gegner,
von Verletzung eines ,!u8 ciuaosituw ist keine Rede, aber aus gewisse» Versicherungen,
welche damals der Negierungscommissarins gab, um die wehklagenden Fabrikanten
zu beruhigen, will man eine Art moralischer Garantie gegen eine fernere Steuer-
erhöhung ableiten. Nun sind wir zwar weit entfernt, die Regierung deshalb recht¬
fertigen zu wollen, jene Zusicherungen waren gewiß sehr unvorsichtig, aber sie können
doch nicht als rechtlich bindend erachtet werden, ebenso wenig als authentische Inter¬
pretation des Vertrages gelten, denn eine solche kann nur von sämmtlichen Con-
trahenten, also allen Zollvcrcinsstaatcn gegeben werden.

Wenn dieser Einwand ver Opposition gegen die Vorlage also abgelehnt werden
darf, und die wirthschaftlichen Gründe unter den Umständen, die keine Herabsetzung
des Cvloninlznckcrzolles zu erlauben scheinen, für die Erhöhung sprechen, fo gab im
Hause den Ausschlag die Erwägung, daß dnrch die Verwerfung eines Vertrages,
welchen die Preußische Regierung hauptsächlich betrieben und zu Stande gebracht, die¬
selbe in die falscheste Lage kommen werde. Die Stellung Preußens im Zollverein
ist ohnehin schon schwierig genug, ein Punkt nach dem andern ist verloren gegangen,
und wie gering auch die Sympathien für das Ministerium sein mögen, so haben
doch die Rücksichten auf den Staat überwogen und wir glauben mit Recht.




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i» Leipzig.
Druck von C. E. Klbcrt in Leipzig.
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[0168] weitere Erhöhung der Rübensteuer vorgeschlagen, wonach der Centner Rüben 1'/^ Sgr. urchr, also 7'/- Sgr. zahlt, mithin der Ctr. Zucker 18 V» Sgr. mehr und im Gan- zen jetzt 3 Thlr. 8°/» Sgr. Der Erfolg der Maßregel kann nur ein halber sein, denn die Fabrikanten werden natürlich suchen die Erhöhung durch eine Steigerung der Zuctcrprcise einzubringen und es sehlt gegen sie das wohlthätige Correctiv einer gleichzeitigen Ermäßigung des ColonialzuctcrzollcS, welches sie abhalten würde, die Eousumcntcn auszubeuten, dennoch ist es besser, daß die Höhere Steuer erhoben'wird als die niedrigere, da jedenfalls für die Staatskasse dadurch ein Mchrcrtrag erzielt würde und es im Laufe der Zeit, bei immer größerer Auebildung der Rübcnindustric immer schwerer geworden wäre mit der Erhöhung vorzuschreiten. >— Es werden nun gegen dieselbe rechtlich-moralische Bedenken geltend gemacht. Der Vertrag der Zoilvcrcinsstaatcn vom 4. April 185l! stellte als leitenden Grund¬ satz auf, daß die Steuer vom vcrcinsländischcn Rübenzucker gegen den EingangSzoll von ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden solle, als die inländische Fabrikation für einen angemessenen Schutz bedürft, ohne die Concurrenz des aus¬ ländischen Zuckers aus eine die Einkünfte des Vereins oder das Interesse der Kon¬ sumenten gefährdende Weise zu beschränken, und daß der Eingangszvll von aus- ländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom vcrcinsländischen Rübenzucker zusammen P, Kopf mindestens 0,0702 Sgr. Brutto gewähren solle. Die Nübeu- stcucr ward von :> auf ki Sgr. gesetzt, mit dem Vorbchnlt, daß, wenn die Einnahme unter jenen Minimalbetrag sinken würde, von zwei zu zwei Jahren eine Erhöhung von je V2 Sgr. eintreten, die Gesannnterhöhung während der 12 Jahre der Zoll- vereiusverträgc 2V2 Sgr. nicht übersteigen solle. Der Minimalscitz ist nun allerdings erreicht, ja überstiegen, aber aus dem ersten Theile der Convention, daß der Rüben¬ zucker nur eine solche Begünstigung finden solle, welche nicht die Concurrenz des ausländischen Zuckers aus eine die Staatseinnahmen oder das Interesse der Kon¬ sumenten gefährdende Weise beschränke, kann unbedingt das Recht zu einer Ab¬ änderung, das außerdem noch besonders im Schlußprotvtvil vorbehalten ist, abgeleitet werden und die obcnangeführten Thatsachen und Zahlen zeigen, daß eine solche Be¬ schränkung wirklich vorhanden ist. Das bestreiten nun anch die wenigsten Gegner, von Verletzung eines ,!u8 ciuaosituw ist keine Rede, aber aus gewisse» Versicherungen, welche damals der Negierungscommissarins gab, um die wehklagenden Fabrikanten zu beruhigen, will man eine Art moralischer Garantie gegen eine fernere Steuer- erhöhung ableiten. Nun sind wir zwar weit entfernt, die Regierung deshalb recht¬ fertigen zu wollen, jene Zusicherungen waren gewiß sehr unvorsichtig, aber sie können doch nicht als rechtlich bindend erachtet werden, ebenso wenig als authentische Inter¬ pretation des Vertrages gelten, denn eine solche kann nur von sämmtlichen Con- trahenten, also allen Zollvcrcinsstaatcn gegeben werden. Wenn dieser Einwand ver Opposition gegen die Vorlage also abgelehnt werden darf, und die wirthschaftlichen Gründe unter den Umständen, die keine Herabsetzung des Cvloninlznckcrzolles zu erlauben scheinen, für die Erhöhung sprechen, fo gab im Hause den Ausschlag die Erwägung, daß dnrch die Verwerfung eines Vertrages, welchen die Preußische Regierung hauptsächlich betrieben und zu Stande gebracht, die¬ selbe in die falscheste Lage kommen werde. Die Stellung Preußens im Zollverein ist ohnehin schon schwierig genug, ein Punkt nach dem andern ist verloren gegangen, und wie gering auch die Sympathien für das Ministerium sein mögen, so haben doch die Rücksichten auf den Staat überwogen und wir glauben mit Recht. Verantwortlicher Redacteur: I). Moritz Busch — Verlag vo» F. L. Herbig i» Leipzig. Druck von C. E. Klbcrt in Leipzig.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_186412/168>, abgerufen am 21.12.2024.