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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.

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bei der beabsichtigten Säcularisation der Klöster die Gerechtsame des Landes
wahrzunehmen und das Eigenthum dem ganzen Lande zu erhalten suchten.

Diese Bestrebungen wurden denn auch mit Erfolg gekrönt, indem die
beiden regierenden Herzöge Hans Albrecht und Ulrich von Mecklenburg nach
vielen Verhandlungen im Jahre 1572 erklärten, die Klöster Dobbertin. Mal-
chow und Ribnitz nicht einziehen zu wollen, wenn die Stände zur Abtragung
ihrer, der Fürsten, Schulden die Summe von 400,000 Gulden aus allgemei¬
nen Landesmitteln bewilligen wollten. Diese Summe wurde von den Stän¬
den bewilligt und auf dem Wege einer allgemeinen Kontribution
von sämmtlichen Unterthanen des Landes aufgebracht. Der den
Ständen ertheilte Assecurations.reverö vom Jahre 1572' lautet hierüber wört¬
lich: "Zum Vierten überweisen Mr Unserer Landschaft die drei Jungfrauen¬
kloster Dobbertin, Ribnitz und Malchow dergestalt, daß sie zu christlicher, ehr¬
barer Auferziehung der inländischen Jungfrauen, so sich darin zu
begeben Lust hätten, angewandt und gebraucht werden, und die Landschaft
Macht haben soll, einen Amtmann. Vorsteher oder Verwalter, doch vermittelst
Unserer Confirmation und Bestätigung darin zu setzen . . . dieser von seiner
Haushaltung jährlich Rechnung thun und was an Einkommen erspart und
erübrigt wird, dem Kloster zum Besten angewendet. . . und durch die Land¬
schaft eine gewisse Ordnung der Haushaltung aus Unsere Ratification gemacht,
und darin gehalten werden soll."

Somit wurden diese Klöster nach der Reformation weibliche Erziehungs¬
anstalten, was noch deutlicher aus der Klosterordnung von 1572 hervorleuchtet,
indem dort von der Zahl sowol der aufzunehmenden Conventualinnen als
der Schulkinder die Rede ist und zwar nach obigem Revers, zum Nutzen
der Bevölkerung des ganzen Landes, was mit den Worten "inlän¬
dische Jungfrauen, so sich darinnen zu begeben Lust Hütten" aufs
klarste bezeichnet ist. Das ganze Verhältniß der Klöster nach der Reforma¬
tion steht folglich für jeden Unbefangenen dahin fest: Die drei Landesklöster,
Dobbertin, Malchow und Ribnitz sollen wie vordem zu Nutz und Frommen
aller Landeseinwohner erhalten bleiben. Die Nutznießung soll aber für die
Zukunft nicht mehr zur unentgeltlichen Erhaltung von Personen, die sich ein¬
zig dem beschaulichen Leben hingeben wollen, dienen, sondern sie soll ver¬
wandt werden zur Auferziehung der weiblichen Landeskinder! Damit dieser
Zweck gewiß erfüllt werde, überwiesen die Herzöge Hans Albrecht und Ulrich
dies Landeseigcnthum den Ständen zur Verwaltung, und wie sie sich das
landesherrliche Oberaufsichtsrccht im Allgemeinen vorbehalten, so sollen spe¬
ciell die von den Ständen gewählten Amtmänner, Vorsteher und Verwalter
der fürstlichen Bestätigung bedürfen, so wie dieselben auch 'gehalten sein sollen,
den Fürsten jährlich Rechnung abzulegen.


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bei der beabsichtigten Säcularisation der Klöster die Gerechtsame des Landes
wahrzunehmen und das Eigenthum dem ganzen Lande zu erhalten suchten.

Diese Bestrebungen wurden denn auch mit Erfolg gekrönt, indem die
beiden regierenden Herzöge Hans Albrecht und Ulrich von Mecklenburg nach
vielen Verhandlungen im Jahre 1572 erklärten, die Klöster Dobbertin. Mal-
chow und Ribnitz nicht einziehen zu wollen, wenn die Stände zur Abtragung
ihrer, der Fürsten, Schulden die Summe von 400,000 Gulden aus allgemei¬
nen Landesmitteln bewilligen wollten. Diese Summe wurde von den Stän¬
den bewilligt und auf dem Wege einer allgemeinen Kontribution
von sämmtlichen Unterthanen des Landes aufgebracht. Der den
Ständen ertheilte Assecurations.reverö vom Jahre 1572' lautet hierüber wört¬
lich: „Zum Vierten überweisen Mr Unserer Landschaft die drei Jungfrauen¬
kloster Dobbertin, Ribnitz und Malchow dergestalt, daß sie zu christlicher, ehr¬
barer Auferziehung der inländischen Jungfrauen, so sich darin zu
begeben Lust hätten, angewandt und gebraucht werden, und die Landschaft
Macht haben soll, einen Amtmann. Vorsteher oder Verwalter, doch vermittelst
Unserer Confirmation und Bestätigung darin zu setzen . . . dieser von seiner
Haushaltung jährlich Rechnung thun und was an Einkommen erspart und
erübrigt wird, dem Kloster zum Besten angewendet. . . und durch die Land¬
schaft eine gewisse Ordnung der Haushaltung aus Unsere Ratification gemacht,
und darin gehalten werden soll."

Somit wurden diese Klöster nach der Reformation weibliche Erziehungs¬
anstalten, was noch deutlicher aus der Klosterordnung von 1572 hervorleuchtet,
indem dort von der Zahl sowol der aufzunehmenden Conventualinnen als
der Schulkinder die Rede ist und zwar nach obigem Revers, zum Nutzen
der Bevölkerung des ganzen Landes, was mit den Worten „inlän¬
dische Jungfrauen, so sich darinnen zu begeben Lust Hütten" aufs
klarste bezeichnet ist. Das ganze Verhältniß der Klöster nach der Reforma¬
tion steht folglich für jeden Unbefangenen dahin fest: Die drei Landesklöster,
Dobbertin, Malchow und Ribnitz sollen wie vordem zu Nutz und Frommen
aller Landeseinwohner erhalten bleiben. Die Nutznießung soll aber für die
Zukunft nicht mehr zur unentgeltlichen Erhaltung von Personen, die sich ein¬
zig dem beschaulichen Leben hingeben wollen, dienen, sondern sie soll ver¬
wandt werden zur Auferziehung der weiblichen Landeskinder! Damit dieser
Zweck gewiß erfüllt werde, überwiesen die Herzöge Hans Albrecht und Ulrich
dies Landeseigcnthum den Ständen zur Verwaltung, und wie sie sich das
landesherrliche Oberaufsichtsrccht im Allgemeinen vorbehalten, so sollen spe¬
ciell die von den Ständen gewählten Amtmänner, Vorsteher und Verwalter
der fürstlichen Bestätigung bedürfen, so wie dieselben auch 'gehalten sein sollen,
den Fürsten jährlich Rechnung abzulegen.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105810/499>, abgerufen am 22.07.2024.