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Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, II. Semester. IV. Band.

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ten -- eine Drohung, die aber nur dann Aussicht aus Verwirklichung hat,
wenn man eine hinreichende Menge dänischer Scheidemünze als Ersatz in die
Herzogtümer werfen'kann und wenn Hamburg, von wo alles Geld in die¬
selben strömt, sich herbeiläßt, die Maßregeln der Kopenhagener zu unterstützen.*)
Allein selbst in diesem Falle wird höchstens in Schleswig, schwerlich aber in
Holstein der Wille der Herren vom Gesammtstaate triumphiren.

Wie genau und streng es die Polizei mir der Sache nahm, mit welcher
Lust sie strafte und welchen Eifer selbst höhere Beamte dabei entwickelten, könnte
ich Ihnen an zahlreichen Beispielen darthun. . Ich theile vorläufig nur einige
von denen mit, die aus der Stadt selbst stammen und verschiebe die besten der
übrigen auf die Zeit, wo ich mich an Ort und Stelle überzeugt haben werde,
daß sie, wie man mir versichert, vollständig auf der Wahrheit beruhen und
nicht, wie mir trotz der Glaubwürdigkeit meiner Quellen beinahe scheinen will,
blos gut erfunden sind.

"Gip mi forn Schilling .Kringel mit," sagt ein Milchmann zu einer
Bäckersfrau in Schleswig von seinem Wagen aus. Sie bringt ihm drei Stück
des verlangten Gebäckes und er fährt damit weiter, ohne zu bezahlen. Ein
Späher zeigt den Handel an und der Bürgermeister und Hardesvogt Leisner
verurtheilt die Frau, da sie nach der Taxe nur ein Kringel sür einen Schilling
Reichömünze verabreichen dürfe, in sechs Reichsthaler Brüche. Umsonst wendete
sie ein, daß sie sür einen Schilling soviel Gebäck ablassen könne, als sie wolle,
und daß der Käufer sie noch nicht einmal bezahlt habe. Sie mußte die Strafe
entrichten und wurde mit Concesstonsentziehung für den Wiederholungsfall
bedroht.



Die hier zugegebene Möglichkeit ist seitdem in gewissem Sinne eine Wirklichkeit ge¬
worden. Nicht sowol infolge des gegen sie ergangenen Verbots der dänische" Regierung, als
weil Hamburg zu gleicher Zeit sie ansier Cours gesetzt, verschwanden zunächst die mecklenburger
Schillinge aus dem Verkehr, wodurch die Anzahl der Courautschilliuge (als welche jene un¬
geachtet ihres geringern Werthes stets mitgegoltcn hatte") um mehr als el" Drittel vermindert
wurde. In Kopenhagen benutzte mau die Gelegenheit, die sich in dieser Verminderung der
verhaßten bot, unverzüglich und bald nach jenem Verbauuuugödecret gegen die Mecklenburger
wurde in beiden Herzogthümern die Circnlarisatiou aller fremden Schillinge bei Strafe der
Confiscation, wobei die Hälfte des in Beschlag genommenen Betrags dem Angeber zufallen
sollte, verboten. Merkwürdig genug beriefen die betreffenden Kundmachungen sich auf Ver¬
ordnungen ans den Jahren 177L und -1777, die, wie mir von bestunterrichteter Seite versichert
wird, gar nicht mehr gelten. Dieser Hinweis auf die Vergangenheit ist darum versucht wor¬
den, damit das Verbot als Ansflusi bestehender Gesetze erscheine, die nur eingeschärft wurden,
wohingegen darin wirtlich eine Nenecnng lag, welche nach der Verfassung vom Minister nicht
einseitig eingeführt werden darf, sondern lediglich vom Könige nach Anhörung und Zu¬
stimmung der Stände. Aber freilich Umgebungen der ohnehin kläglichen Verfassung, Ver¬
drehungen von Documenten, Ableugnungen wohlbegründeter Rechte, offenbare Erfindung und
Lüge" sind ein integrircnder Bestandtheil der in den Herzogthümern regierenden Politik, ja
sie scheinen gradezu unerläßlich zu sei". Sehr problematisch ist es übrigens, ob man in
diesem Falle auf einige Zeit Erfolge erzielen wird. Ans die Dauer läßt sich weder in dieser
noch in einer andern Beziehung das System ansteche erhalten.

ten — eine Drohung, die aber nur dann Aussicht aus Verwirklichung hat,
wenn man eine hinreichende Menge dänischer Scheidemünze als Ersatz in die
Herzogtümer werfen'kann und wenn Hamburg, von wo alles Geld in die¬
selben strömt, sich herbeiläßt, die Maßregeln der Kopenhagener zu unterstützen.*)
Allein selbst in diesem Falle wird höchstens in Schleswig, schwerlich aber in
Holstein der Wille der Herren vom Gesammtstaate triumphiren.

Wie genau und streng es die Polizei mir der Sache nahm, mit welcher
Lust sie strafte und welchen Eifer selbst höhere Beamte dabei entwickelten, könnte
ich Ihnen an zahlreichen Beispielen darthun. . Ich theile vorläufig nur einige
von denen mit, die aus der Stadt selbst stammen und verschiebe die besten der
übrigen auf die Zeit, wo ich mich an Ort und Stelle überzeugt haben werde,
daß sie, wie man mir versichert, vollständig auf der Wahrheit beruhen und
nicht, wie mir trotz der Glaubwürdigkeit meiner Quellen beinahe scheinen will,
blos gut erfunden sind.

„Gip mi forn Schilling .Kringel mit," sagt ein Milchmann zu einer
Bäckersfrau in Schleswig von seinem Wagen aus. Sie bringt ihm drei Stück
des verlangten Gebäckes und er fährt damit weiter, ohne zu bezahlen. Ein
Späher zeigt den Handel an und der Bürgermeister und Hardesvogt Leisner
verurtheilt die Frau, da sie nach der Taxe nur ein Kringel sür einen Schilling
Reichömünze verabreichen dürfe, in sechs Reichsthaler Brüche. Umsonst wendete
sie ein, daß sie sür einen Schilling soviel Gebäck ablassen könne, als sie wolle,
und daß der Käufer sie noch nicht einmal bezahlt habe. Sie mußte die Strafe
entrichten und wurde mit Concesstonsentziehung für den Wiederholungsfall
bedroht.



Die hier zugegebene Möglichkeit ist seitdem in gewissem Sinne eine Wirklichkeit ge¬
worden. Nicht sowol infolge des gegen sie ergangenen Verbots der dänische» Regierung, als
weil Hamburg zu gleicher Zeit sie ansier Cours gesetzt, verschwanden zunächst die mecklenburger
Schillinge aus dem Verkehr, wodurch die Anzahl der Courautschilliuge (als welche jene un¬
geachtet ihres geringern Werthes stets mitgegoltcn hatte») um mehr als el» Drittel vermindert
wurde. In Kopenhagen benutzte mau die Gelegenheit, die sich in dieser Verminderung der
verhaßten bot, unverzüglich und bald nach jenem Verbauuuugödecret gegen die Mecklenburger
wurde in beiden Herzogthümern die Circnlarisatiou aller fremden Schillinge bei Strafe der
Confiscation, wobei die Hälfte des in Beschlag genommenen Betrags dem Angeber zufallen
sollte, verboten. Merkwürdig genug beriefen die betreffenden Kundmachungen sich auf Ver¬
ordnungen ans den Jahren 177L und -1777, die, wie mir von bestunterrichteter Seite versichert
wird, gar nicht mehr gelten. Dieser Hinweis auf die Vergangenheit ist darum versucht wor¬
den, damit das Verbot als Ansflusi bestehender Gesetze erscheine, die nur eingeschärft wurden,
wohingegen darin wirtlich eine Nenecnng lag, welche nach der Verfassung vom Minister nicht
einseitig eingeführt werden darf, sondern lediglich vom Könige nach Anhörung und Zu¬
stimmung der Stände. Aber freilich Umgebungen der ohnehin kläglichen Verfassung, Ver¬
drehungen von Documenten, Ableugnungen wohlbegründeter Rechte, offenbare Erfindung und
Lüge» sind ein integrircnder Bestandtheil der in den Herzogthümern regierenden Politik, ja
sie scheinen gradezu unerläßlich zu sei». Sehr problematisch ist es übrigens, ob man in
diesem Falle auf einige Zeit Erfolge erzielen wird. Ans die Dauer läßt sich weder in dieser
noch in einer andern Beziehung das System ansteche erhalten.
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[0306] ten — eine Drohung, die aber nur dann Aussicht aus Verwirklichung hat, wenn man eine hinreichende Menge dänischer Scheidemünze als Ersatz in die Herzogtümer werfen'kann und wenn Hamburg, von wo alles Geld in die¬ selben strömt, sich herbeiläßt, die Maßregeln der Kopenhagener zu unterstützen.*) Allein selbst in diesem Falle wird höchstens in Schleswig, schwerlich aber in Holstein der Wille der Herren vom Gesammtstaate triumphiren. Wie genau und streng es die Polizei mir der Sache nahm, mit welcher Lust sie strafte und welchen Eifer selbst höhere Beamte dabei entwickelten, könnte ich Ihnen an zahlreichen Beispielen darthun. . Ich theile vorläufig nur einige von denen mit, die aus der Stadt selbst stammen und verschiebe die besten der übrigen auf die Zeit, wo ich mich an Ort und Stelle überzeugt haben werde, daß sie, wie man mir versichert, vollständig auf der Wahrheit beruhen und nicht, wie mir trotz der Glaubwürdigkeit meiner Quellen beinahe scheinen will, blos gut erfunden sind. „Gip mi forn Schilling .Kringel mit," sagt ein Milchmann zu einer Bäckersfrau in Schleswig von seinem Wagen aus. Sie bringt ihm drei Stück des verlangten Gebäckes und er fährt damit weiter, ohne zu bezahlen. Ein Späher zeigt den Handel an und der Bürgermeister und Hardesvogt Leisner verurtheilt die Frau, da sie nach der Taxe nur ein Kringel sür einen Schilling Reichömünze verabreichen dürfe, in sechs Reichsthaler Brüche. Umsonst wendete sie ein, daß sie sür einen Schilling soviel Gebäck ablassen könne, als sie wolle, und daß der Käufer sie noch nicht einmal bezahlt habe. Sie mußte die Strafe entrichten und wurde mit Concesstonsentziehung für den Wiederholungsfall bedroht. Die hier zugegebene Möglichkeit ist seitdem in gewissem Sinne eine Wirklichkeit ge¬ worden. Nicht sowol infolge des gegen sie ergangenen Verbots der dänische» Regierung, als weil Hamburg zu gleicher Zeit sie ansier Cours gesetzt, verschwanden zunächst die mecklenburger Schillinge aus dem Verkehr, wodurch die Anzahl der Courautschilliuge (als welche jene un¬ geachtet ihres geringern Werthes stets mitgegoltcn hatte») um mehr als el» Drittel vermindert wurde. In Kopenhagen benutzte mau die Gelegenheit, die sich in dieser Verminderung der verhaßten bot, unverzüglich und bald nach jenem Verbauuuugödecret gegen die Mecklenburger wurde in beiden Herzogthümern die Circnlarisatiou aller fremden Schillinge bei Strafe der Confiscation, wobei die Hälfte des in Beschlag genommenen Betrags dem Angeber zufallen sollte, verboten. Merkwürdig genug beriefen die betreffenden Kundmachungen sich auf Ver¬ ordnungen ans den Jahren 177L und -1777, die, wie mir von bestunterrichteter Seite versichert wird, gar nicht mehr gelten. Dieser Hinweis auf die Vergangenheit ist darum versucht wor¬ den, damit das Verbot als Ansflusi bestehender Gesetze erscheine, die nur eingeschärft wurden, wohingegen darin wirtlich eine Nenecnng lag, welche nach der Verfassung vom Minister nicht einseitig eingeführt werden darf, sondern lediglich vom Könige nach Anhörung und Zu¬ stimmung der Stände. Aber freilich Umgebungen der ohnehin kläglichen Verfassung, Ver¬ drehungen von Documenten, Ableugnungen wohlbegründeter Rechte, offenbare Erfindung und Lüge» sind ein integrircnder Bestandtheil der in den Herzogthümern regierenden Politik, ja sie scheinen gradezu unerläßlich zu sei». Sehr problematisch ist es übrigens, ob man in diesem Falle auf einige Zeit Erfolge erzielen wird. Ans die Dauer läßt sich weder in dieser noch in einer andern Beziehung das System ansteche erhalten.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341580_100453/306>, abgerufen am 23.07.2024.