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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. II. Band.

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gesetzes zusammenberufenen Ständeversammlung die provisorische Verfassung
zur Erklärung vorlegen und von dieser Erklärung, eventuell den etwaigen
weiteren Verhandlungen dem Bunde Nachricht geben solle. Könnte Herr Hassen¬
pflug gegen den, Sinn des angezogenen Bundesbeschlusses die Ständever-
sammlung berufen und schließen, so oft es ihm beliebt, und ehe sie über die
Bundesvorlagen sich erklärt, so könnte er damit die provisorischen Zustände
des Landes beliebig verlängern und das Land noch zwanzig Jahre in Kriegs-
zustand erhalten. Der Bund hat aber unzweifelhaft das Recht und die
Pflicht, auf die endliche Befolgung seiner Beschlüsse zu dringen und Herrn
Hassenpflug zu nöthigen, daß er die auf Grund des unter Bundesautorität
erlassenen Wahlgesetzes zusammenberufene Ständeversammlung wieder einberufe,
und ihr die Zeit gönne, deren sie bedarf, um sich über die zwischen beiden
Kammern hervorgetretenen Differenzpunkte zu einigen und Wahlgesetz, Ge¬
schäftsordnung, sowie die sonstigen provisorischen Gesetze zu berathen. Der
Bundesbeschluß ist deutlich und klar; die weitere Beschlußnahme des Bundes
kann unseres Bedünkens rechtlich keinem Zweifel unterliegen. Politische Be¬
denken können nicht entgegenstehen, weil Deutschland wol noch nie eine so
loyale und konservative Ständeversammlung beisammen sah, als die kurhessische
vom Jahr -I8S2.

Indem nun aber Herr Hassenpflug diese Ständeversammlung auflöst,
mit welcher er doch nach Bundesbeschluß die Verfassungsfrage erledigen sollte,
will er nicht etwa blos mit einer neuen Ständeversammlung dasselbe Spiel
nochmals versuchen, sondern er ändert zugleich das Wahlgesetz, und damit eine
Bundesvorschrift, durch Verordnung. Das provisorische Wahlgesetz
von 1852 setzte nämlich fest, daß -16 Abgeordnete von den Grundbesitzern,
welche über 200 Acker Land besitzen, -16 von den Städten und -16 von den
Landgemeinden in die zweite Kammer gewählt werden sollen. Die 32 Ab¬
geordneten der Stadt- und Landgemeinden sollen durch Wahlmänner gewählt
werden und diese bestehen aus dem Bürgermeister, dem Gemelnderatl), Ge-
meindeausschuß und aus einer den Vorgenannten gleichstehenden Anzahl von
Zunft- und Gildemeistern, Zunft- und Gildegenossen, sowie unzünftigen Fa¬
brikbesitzern und Großhändlern, wo solche vorhanden sind. Die Körperschaft
der Wahlmänner wählt den Abgeordneten aus ihrer Mitte. Indem der
deutsche Bund diesem Einwurf seine Autorität verlieh, -gab er damit zu er¬
kennen, daß eine Veränderung der Grundlagen desselben nicht einseitig durch
die kurhessische Regierung geschehen könne. Der Gemeinderath und Gemeinde¬
ausschuß wurde nach dem Gesetze von -I83L erwählt, und aus die Voraus¬
setzung dieser Wahlmethode der genannten Körperschaften hatten die Bundes-
commissarien, hatte der Deutsche Bund das neue provisorische Wahlgesetz
gegründet. Daß aber diese Wahlmethode einseitig von der Regierung durch


gesetzes zusammenberufenen Ständeversammlung die provisorische Verfassung
zur Erklärung vorlegen und von dieser Erklärung, eventuell den etwaigen
weiteren Verhandlungen dem Bunde Nachricht geben solle. Könnte Herr Hassen¬
pflug gegen den, Sinn des angezogenen Bundesbeschlusses die Ständever-
sammlung berufen und schließen, so oft es ihm beliebt, und ehe sie über die
Bundesvorlagen sich erklärt, so könnte er damit die provisorischen Zustände
des Landes beliebig verlängern und das Land noch zwanzig Jahre in Kriegs-
zustand erhalten. Der Bund hat aber unzweifelhaft das Recht und die
Pflicht, auf die endliche Befolgung seiner Beschlüsse zu dringen und Herrn
Hassenpflug zu nöthigen, daß er die auf Grund des unter Bundesautorität
erlassenen Wahlgesetzes zusammenberufene Ständeversammlung wieder einberufe,
und ihr die Zeit gönne, deren sie bedarf, um sich über die zwischen beiden
Kammern hervorgetretenen Differenzpunkte zu einigen und Wahlgesetz, Ge¬
schäftsordnung, sowie die sonstigen provisorischen Gesetze zu berathen. Der
Bundesbeschluß ist deutlich und klar; die weitere Beschlußnahme des Bundes
kann unseres Bedünkens rechtlich keinem Zweifel unterliegen. Politische Be¬
denken können nicht entgegenstehen, weil Deutschland wol noch nie eine so
loyale und konservative Ständeversammlung beisammen sah, als die kurhessische
vom Jahr -I8S2.

Indem nun aber Herr Hassenpflug diese Ständeversammlung auflöst,
mit welcher er doch nach Bundesbeschluß die Verfassungsfrage erledigen sollte,
will er nicht etwa blos mit einer neuen Ständeversammlung dasselbe Spiel
nochmals versuchen, sondern er ändert zugleich das Wahlgesetz, und damit eine
Bundesvorschrift, durch Verordnung. Das provisorische Wahlgesetz
von 1852 setzte nämlich fest, daß -16 Abgeordnete von den Grundbesitzern,
welche über 200 Acker Land besitzen, -16 von den Städten und -16 von den
Landgemeinden in die zweite Kammer gewählt werden sollen. Die 32 Ab¬
geordneten der Stadt- und Landgemeinden sollen durch Wahlmänner gewählt
werden und diese bestehen aus dem Bürgermeister, dem Gemelnderatl), Ge-
meindeausschuß und aus einer den Vorgenannten gleichstehenden Anzahl von
Zunft- und Gildemeistern, Zunft- und Gildegenossen, sowie unzünftigen Fa¬
brikbesitzern und Großhändlern, wo solche vorhanden sind. Die Körperschaft
der Wahlmänner wählt den Abgeordneten aus ihrer Mitte. Indem der
deutsche Bund diesem Einwurf seine Autorität verlieh, -gab er damit zu er¬
kennen, daß eine Veränderung der Grundlagen desselben nicht einseitig durch
die kurhessische Regierung geschehen könne. Der Gemeinderath und Gemeinde¬
ausschuß wurde nach dem Gesetze von -I83L erwählt, und aus die Voraus¬
setzung dieser Wahlmethode der genannten Körperschaften hatten die Bundes-
commissarien, hatte der Deutsche Bund das neue provisorische Wahlgesetz
gegründet. Daß aber diese Wahlmethode einseitig von der Regierung durch


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_96706/341>, abgerufen am 25.08.2024.