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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. I. Band.

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In der Regel sollen binnen -ki Tagen drei Lieferungen erscheinen. Die auf
dem Titel genannten Namen versprechen dem lcsebedürftigen Publicum reiche Aus¬
beute. Die erste Lieferung beginnt mit Asraja, einem Roman von Mügge.




Wochenbericht.
Theater.

-- Carl Töpfer hat im Hamb. Corresp. eine" Aufsatz über die
Tantiemenvcrhältnissc der dramatischen Schriftsteller veröffentlicht, den wir hier mittheilen,
weil die Sache uns wichtig erscheint.

"ES wird den Lesern, die sich für Kunst interessiren, gewiß willkommen sein,
einen Einblick in das Verhältniß zwischen Bühncnvorstand und Schanspieldichtcr
zu thun, um dann ein klares Urtheil über die Sachlage sich bilden zu können. Wäh¬
rend in Frankreich der dramatische Schriftsteller, durch Staatsgesetze gesichert, sich längst
im Vollgenusse seines Erwerbes befand, war der deutsche Dramatiker einzig auf den
guten Willen der Theaterdirectionc" angewiesen. Wer ihn für sein Werk nicht be¬
zahle" wollte, der konnte dies ohne Gefahr thun, denn die Behörde hatte kein Gesetz,
um den unrechtmäßigen Besitzer eines Manuscriptes darnach zu strafen. Erste Theater
und honette Bühnen zweiten Ranges versäumten natürlich niemals, dem Verfasser eines
Stückes ein Honorar zuzusprechen. Dies Honorar war jedoch zu gering (für ein großes
Stück von den ersten Hosthcatern -130 bis 200 Thaler), als daß sich der Verfasser,
der oft ein ganzes Jahr zur Vollendung der Arbeit brauchte, eines solchen Lohnes
freuen konnte, da die mittleren und kleinen Bühnen unglaublich wenig bezahlten "ut
eine große Anzahl derselben das "Manuscript von einem durchreisende" Schauspieler an-
gekauft" habe" wollte". Dem Unfuge des Diebstahls wurde endlich durch ein BundcS-
tagsgesetz gesteuert; aber auch nach diesem Gesetz war es den Thcatcrvorstchcrn un¬
benommen, zu warten, bis das Stück im Druck erschien, was ja des erbärmlichen Er¬
trages bei der Bühne wegen bald geschehen mußte, um es im Buchladen sür 2 Thaler
zu kauft" und dann mit demftlbc" 40 Jahre hindurch Einnahmen zu erzielen. Ver¬
geblich sprachen sich atterkannte Rechtslehrer gegen diese Praxis aus der Schauspicl-
dichtcr, argumeutirtcu sie, verkauft sein Gcistesproduct dem Verleger zur Publicirung sür
den Privatgebrauch, keineswegs zur öffentlichen Ausstellung sür Geld, sic bezogen sich
auf die französische Gesetzgebung -- -- es blieb beim Alten. Nur die ersten Hvf-
bühncu (Berlin und Wien) erkannten den aufgestellten Grundsatz factisch an und be¬
zahlten selbst gedruckte Dramen. ' Aber hierdurch (denn die Honorare waren im Ver¬
hältniß gering) ermunterten sie nicht die Schriststcllertalcnte, ihre Thätigkeit der Bühne
zuzuwenden, und ein fühlbarer Mangel an Novitäten trat ein. Ein solcher Zustand
mußte Männer wie Küstncr und Holbein mit Besorgnis; erfüllen -- sic erließen,
um die Productivität zu beleben, im Jahre 18ii das Gesetz, welches dem Verfasser
eines großen dramatischen Werkes (sünfactig) -lO pCt. von jeder Einnahme, solange
er lebt, und dieselbe Tantieme seinen legitimen Erben zehn Jahre nach des Verfassers
Tode zusichert. Daß dies Gesetz in einem Lande, wo bisher der Dramatiker Jar" <Jo


Grenzboten. III. ->8öZ. gj.

In der Regel sollen binnen -ki Tagen drei Lieferungen erscheinen. Die auf
dem Titel genannten Namen versprechen dem lcsebedürftigen Publicum reiche Aus¬
beute. Die erste Lieferung beginnt mit Asraja, einem Roman von Mügge.




Wochenbericht.
Theater.

— Carl Töpfer hat im Hamb. Corresp. eine» Aufsatz über die
Tantiemenvcrhältnissc der dramatischen Schriftsteller veröffentlicht, den wir hier mittheilen,
weil die Sache uns wichtig erscheint.

„ES wird den Lesern, die sich für Kunst interessiren, gewiß willkommen sein,
einen Einblick in das Verhältniß zwischen Bühncnvorstand und Schanspieldichtcr
zu thun, um dann ein klares Urtheil über die Sachlage sich bilden zu können. Wäh¬
rend in Frankreich der dramatische Schriftsteller, durch Staatsgesetze gesichert, sich längst
im Vollgenusse seines Erwerbes befand, war der deutsche Dramatiker einzig auf den
guten Willen der Theaterdirectionc» angewiesen. Wer ihn für sein Werk nicht be¬
zahle» wollte, der konnte dies ohne Gefahr thun, denn die Behörde hatte kein Gesetz,
um den unrechtmäßigen Besitzer eines Manuscriptes darnach zu strafen. Erste Theater
und honette Bühnen zweiten Ranges versäumten natürlich niemals, dem Verfasser eines
Stückes ein Honorar zuzusprechen. Dies Honorar war jedoch zu gering (für ein großes
Stück von den ersten Hosthcatern -130 bis 200 Thaler), als daß sich der Verfasser,
der oft ein ganzes Jahr zur Vollendung der Arbeit brauchte, eines solchen Lohnes
freuen konnte, da die mittleren und kleinen Bühnen unglaublich wenig bezahlten »ut
eine große Anzahl derselben das „Manuscript von einem durchreisende» Schauspieler an-
gekauft" habe» wollte». Dem Unfuge des Diebstahls wurde endlich durch ein BundcS-
tagsgesetz gesteuert; aber auch nach diesem Gesetz war es den Thcatcrvorstchcrn un¬
benommen, zu warten, bis das Stück im Druck erschien, was ja des erbärmlichen Er¬
trages bei der Bühne wegen bald geschehen mußte, um es im Buchladen sür 2 Thaler
zu kauft» und dann mit demftlbc» 40 Jahre hindurch Einnahmen zu erzielen. Ver¬
geblich sprachen sich atterkannte Rechtslehrer gegen diese Praxis aus der Schauspicl-
dichtcr, argumeutirtcu sie, verkauft sein Gcistesproduct dem Verleger zur Publicirung sür
den Privatgebrauch, keineswegs zur öffentlichen Ausstellung sür Geld, sic bezogen sich
auf die französische Gesetzgebung — — es blieb beim Alten. Nur die ersten Hvf-
bühncu (Berlin und Wien) erkannten den aufgestellten Grundsatz factisch an und be¬
zahlten selbst gedruckte Dramen. ' Aber hierdurch (denn die Honorare waren im Ver¬
hältniß gering) ermunterten sie nicht die Schriststcllertalcnte, ihre Thätigkeit der Bühne
zuzuwenden, und ein fühlbarer Mangel an Novitäten trat ein. Ein solcher Zustand
mußte Männer wie Küstncr und Holbein mit Besorgnis; erfüllen — sic erließen,
um die Productivität zu beleben, im Jahre 18ii das Gesetz, welches dem Verfasser
eines großen dramatischen Werkes (sünfactig) -lO pCt. von jeder Einnahme, solange
er lebt, und dieselbe Tantieme seinen legitimen Erben zehn Jahre nach des Verfassers
Tode zusichert. Daß dies Gesetz in einem Lande, wo bisher der Dramatiker Jar» <Jo


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96174/511>, abgerufen am 03.07.2024.