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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band.

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sich durch alle Verlegenheiten durchkämpfte, wurde sie doch durch die auf der Besitzung
haftenden Ncallastcn, durch die Gemcinheitswirthschaft und dergl. im freiern Auf¬
schwung vielfach gelähmt und gehemmt. Inzwischen löste sich der an und für sich
lockere Comunalverband, der sich wesentlich auf das Verhältniß der Bauergüter zu den
Domiuieu gestützt hatte, immer mehr und mehr. Die Entlassung der Bauern aus der
Erbuntcrthänigkeit und die Verleihung freien Eigenthums fand eine wünschenswerthe
Ergänzung in dem Gesetz vom 7. Juni 1821, durch welches die Güter, die zu
Erbzinö- oder Erbpcichtsrccht besessen wurden, zur Ablösung der aus ihnen lastenden
Dienste, Natural- und Geldleistungen und somit ebenfalls zur Erringung einer
selbstständigem Stellung berechtigt wurden. An demselben Tage wurde durch Erlaß
der Gemcinhcits-Thciluugs-Ordnung die letzte reale Grundlage eines Commnnal-
vcrbandcs zerstört, die der Landcseultur so hinderliche gemeinsame Benutzung gewisser
Grundstücke durch mehrere Personen und ganze Gemeinde". Seitdem ist dnrch
Separationen, Ausbauten und dergl. die Jsolirung auch örtlich fortgeschritten. Je
weniger die dürftigen Neste des Gcmcindelcbens geeignet waren, Befriedigung oder
Nutzen zu gewähren, desto mehr stieg die Neigung, durch Maßregeln, wie die erwähn¬
ten, die im wirthschaftlichen Interesse getroffen wurden, sich dem Gemcindcvcrbandc mög¬
lichst zu entziehen.

Das ist die von der Kreuzzeitung so oft mit Emphase gescholtene "pulvcrisircnde Wir¬
kung" unserer Agrargcsetze, die, weil sie den Zweck, die Laudescultur wirksam zu fördern, mit
Consequenz verfolgten, zu den glänzendsten Acten der preußischen Gesetzgebung gehören,
und um so mehr gewürdigt zu werden verdienen, je größer die zu überwältigenden
Schwierigkeiten waren. So bereitwillig die Kreuzzeitung auch ist, jenen Vorwurf zu
wiederholen, wo es sich um neue Fortschritte der Agrargesetzgebung handelt, so zögert
sie doch, ans der ihr anstößigen Thatsache die nothwendigen Folgerungen zu ziehen,
daß man jener "Pulvcrisirung" ein heilsames Gegengewicht geben müsse, indem man
durch eine umfassende Reorganisation des Gemcindcwesens dem Gemeindeladen ein neues
und sicheres Fundament verleiht, indem man das jetzt Auseinanderfaltende durch ein
neues starkes Band in einer Weise wieder vereinigt, welche die Vortheile der Agrar¬
gesetzgebung nicht nur nicht schmälert, sondern fördert. Denn auch hier sind die Schatten¬
seiten der Gesetze, welche aus deu Principien beruhe", dnrch die sich die großen Gesetz¬
geber aus der Zeit unsrer sogenannte" Erniedrigung leiten ließen, nicht den Plänen
an sich, sondern der lückenhaften Ausführung derselben anzurechnen. Jene Staats¬
männer beabsichtigten, wie wir oben hervorhoben, daß die Organisation der ländlichen
Gemeinden mit der agrarischen Gesetzgebung Hand in Hand gehen sollte. Dann hätte
das Eine nicht nur die Uebelstände des Andern beseitigt, sondern das Eine hätte das
Andere gefördert.

Aber der Kleinmuth der moderne" Gesetzgeber konnte mir zu halben Maßregeln
Entschlußkraft finden. Obgleich die Organisation der Landgemeinde" i" den östlichen
Provinzen von Tage zu Tage dringender wurde, ließ man hier de" Zersctzungsproceß
sich vollenden, es blieb bei den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, die aus ganz
andere, längst untergegangene Verhältnisse berechnet und namentlich aus die damalige
Verbindung der Dorfgemeinden und Domainen gegründet waren. Den letzten Zweck
Stein's, die positive Erweckung des Nationalgefühls durch Erregung der Theilnahme für
die Communalverwaltung, hatte man ganz aus dem Auge verloren; es war die ängstliche


sich durch alle Verlegenheiten durchkämpfte, wurde sie doch durch die auf der Besitzung
haftenden Ncallastcn, durch die Gemcinheitswirthschaft und dergl. im freiern Auf¬
schwung vielfach gelähmt und gehemmt. Inzwischen löste sich der an und für sich
lockere Comunalverband, der sich wesentlich auf das Verhältniß der Bauergüter zu den
Domiuieu gestützt hatte, immer mehr und mehr. Die Entlassung der Bauern aus der
Erbuntcrthänigkeit und die Verleihung freien Eigenthums fand eine wünschenswerthe
Ergänzung in dem Gesetz vom 7. Juni 1821, durch welches die Güter, die zu
Erbzinö- oder Erbpcichtsrccht besessen wurden, zur Ablösung der aus ihnen lastenden
Dienste, Natural- und Geldleistungen und somit ebenfalls zur Erringung einer
selbstständigem Stellung berechtigt wurden. An demselben Tage wurde durch Erlaß
der Gemcinhcits-Thciluugs-Ordnung die letzte reale Grundlage eines Commnnal-
vcrbandcs zerstört, die der Landcseultur so hinderliche gemeinsame Benutzung gewisser
Grundstücke durch mehrere Personen und ganze Gemeinde». Seitdem ist dnrch
Separationen, Ausbauten und dergl. die Jsolirung auch örtlich fortgeschritten. Je
weniger die dürftigen Neste des Gcmcindelcbens geeignet waren, Befriedigung oder
Nutzen zu gewähren, desto mehr stieg die Neigung, durch Maßregeln, wie die erwähn¬
ten, die im wirthschaftlichen Interesse getroffen wurden, sich dem Gemcindcvcrbandc mög¬
lichst zu entziehen.

Das ist die von der Kreuzzeitung so oft mit Emphase gescholtene „pulvcrisircnde Wir¬
kung" unserer Agrargcsetze, die, weil sie den Zweck, die Laudescultur wirksam zu fördern, mit
Consequenz verfolgten, zu den glänzendsten Acten der preußischen Gesetzgebung gehören,
und um so mehr gewürdigt zu werden verdienen, je größer die zu überwältigenden
Schwierigkeiten waren. So bereitwillig die Kreuzzeitung auch ist, jenen Vorwurf zu
wiederholen, wo es sich um neue Fortschritte der Agrargesetzgebung handelt, so zögert
sie doch, ans der ihr anstößigen Thatsache die nothwendigen Folgerungen zu ziehen,
daß man jener „Pulvcrisirung" ein heilsames Gegengewicht geben müsse, indem man
durch eine umfassende Reorganisation des Gemcindcwesens dem Gemeindeladen ein neues
und sicheres Fundament verleiht, indem man das jetzt Auseinanderfaltende durch ein
neues starkes Band in einer Weise wieder vereinigt, welche die Vortheile der Agrar¬
gesetzgebung nicht nur nicht schmälert, sondern fördert. Denn auch hier sind die Schatten¬
seiten der Gesetze, welche aus deu Principien beruhe», dnrch die sich die großen Gesetz¬
geber aus der Zeit unsrer sogenannte» Erniedrigung leiten ließen, nicht den Plänen
an sich, sondern der lückenhaften Ausführung derselben anzurechnen. Jene Staats¬
männer beabsichtigten, wie wir oben hervorhoben, daß die Organisation der ländlichen
Gemeinden mit der agrarischen Gesetzgebung Hand in Hand gehen sollte. Dann hätte
das Eine nicht nur die Uebelstände des Andern beseitigt, sondern das Eine hätte das
Andere gefördert.

Aber der Kleinmuth der moderne» Gesetzgeber konnte mir zu halben Maßregeln
Entschlußkraft finden. Obgleich die Organisation der Landgemeinde» i» den östlichen
Provinzen von Tage zu Tage dringender wurde, ließ man hier de» Zersctzungsproceß
sich vollenden, es blieb bei den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, die aus ganz
andere, längst untergegangene Verhältnisse berechnet und namentlich aus die damalige
Verbindung der Dorfgemeinden und Domainen gegründet waren. Den letzten Zweck
Stein's, die positive Erweckung des Nationalgefühls durch Erregung der Theilnahme für
die Communalverwaltung, hatte man ganz aus dem Auge verloren; es war die ängstliche


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_185875/37>, abgerufen am 24.07.2024.