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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band.

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Es verstand sich von selbst, daß die Absicht, durch Belebung des Interesses an
dem Gemeinwesen den Nationalsinn und die Vaterlandsliebe zu wecken, nur dann
vollständig erreicht werden konnte, wenn nicht blos die städtischen, sondern sänuntliche
Gemeinden in dem Geiste organisirt wurden, der in der Städcordnnng einen wirksamen
Ausdruck gefunden. In der That wurde noch in dem Edict v, 30. Juli eine
solche Organisation, und zwar eine gleichmäßige für Stadt- und Langcmeinden
in Aussicht gestellt; nur die großen Städte, Königsberg, Elbing, Stettin, Berlin,
Potsdam, Frankfurt und Breslau sollten die Städteordnung v, k"08 behalten. Indeß
hinderten zunächst die Kriegsjahre, dann, nach Beseitigung der Gefahr, die wicdcrans-
tauchendc Liebe zum alten Schlendrian und die Selbstsucht der privilegirten Classen die
Ausführung des Planes; die verderblichen Elemente, welche sich bis dahin grollend der
bessern Einsicht fügen mußten, regten sich mächtiger und mächtiger, und fanden an der
natürlichen Feindin jeder Selbstverwaltung, an der Bureaukratie, einen bereitwilligen
Bundesgenossen. Doch war die dankbare Erinnerung an die Ideen, deren theilweise
Verwirklichung schon mächtig genug gewesen war, um die Erhebung des Landes vor-
zubereiten, noch nicht in allen Gemüthern so weit erloschen, daß man die Städteordnung
zu beseitigen gewagt hätte; ihre Fortexistenz in den Städten der Provinzen Preußen,
Pommern, Brandenburg, Schlesien und Posen blieb eine starke Mahnung, durch irgend eine
-- wenn auch unzulängliche -- weitere Ausführung des Stein'sehen Planes in die
städtische Verwaltung innerhalb der ganzen Monarchie eine gewisse Gleichförmigkeit zu bringen.
Aus dem Widerstreit der eben bezeichneten Elemente ging die im bureaukratischen Sinne
revidirte Städteordnung v. 17.März hervor, welche denjenigen märkischen Städten,
in denen die Stein'sche Städteordnung noch nicht eingeführt war, ferner den Städten
der Provinz Sachsen, der Stadt Wetzlar und allmählich auch den westfälischen und
poscnschcn Städten, die über 2,600 Seelen zählten, verliehen wurde. Mau mochte
hoffen, durch das neue Gesetz die alte Städteordnung zu verdrängen, und stellte deshalb
den Orten, die nach der letzter" verwaltet wurden, die Vertauschung derselben mit der
revidirten Ordnung frei; allein die Bürger hatten den Werth des alten Gesetzes bereits
so weit kennen gelernt, daß nur die Weisheit, die in dem berühmten Städten Wendisch-
Bnchholtz, Königsberg i. d. N. und Cremmen maßgebend war, sich für jenen Tausch
entschließen konnte.

In den übrigen Städten wurde der status puo aufrecht erhalte"; die kleinern
der Provinz Pose" behielte" die herzoglich Warschauische Verfassung; in Neuvor-
pommern blieb das Mische Recht geltend, i" der Form i" der es sür jede einzelne
Stadt dnrch landesherrliche Acte, Bürgcrschlüffe n. s. w. unter zahlreichen und oft
zweifelhaften Modificationc" sich i" den Jahrhunderten eingenistet hatte. Dieser alte
Zopf erregte indessen auch der Bureaukratie großen Anstoß; die ncuvorvommersche"
Städtcvcrsassuugc" wäre" "icht eodiflcirt; die Bürger, "annuelles die Stralsunder,
"ahmen auf Grund derselben einzelne Rechte in Anspruch, z. B. Statuten ohne landes¬
herrliche Keuchmignng z" errichten, mit dem städtischen Eigenthum ohne Einmischung
der Regierung schälte" und walten zu dürfen, -- Rechte, die jeder richtige Bureaukrat
mit einigem Grane" betrachten mußte. Es wurde deshalb in der That auch hier 1836
die Einführung der revidirten Städteordnung beschlossen; allein die Sache verschleppte
sich; und als nach der Thronbesteigung des jetzigen Königs die Liebhaberei sür dergleichen
curiose Antiquitäten, wie sie hier, oft i" der ergötzlichste" Gestalt, "litte" in die mo-


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Es verstand sich von selbst, daß die Absicht, durch Belebung des Interesses an
dem Gemeinwesen den Nationalsinn und die Vaterlandsliebe zu wecken, nur dann
vollständig erreicht werden konnte, wenn nicht blos die städtischen, sondern sänuntliche
Gemeinden in dem Geiste organisirt wurden, der in der Städcordnnng einen wirksamen
Ausdruck gefunden. In der That wurde noch in dem Edict v, 30. Juli eine
solche Organisation, und zwar eine gleichmäßige für Stadt- und Langcmeinden
in Aussicht gestellt; nur die großen Städte, Königsberg, Elbing, Stettin, Berlin,
Potsdam, Frankfurt und Breslau sollten die Städteordnung v, k«08 behalten. Indeß
hinderten zunächst die Kriegsjahre, dann, nach Beseitigung der Gefahr, die wicdcrans-
tauchendc Liebe zum alten Schlendrian und die Selbstsucht der privilegirten Classen die
Ausführung des Planes; die verderblichen Elemente, welche sich bis dahin grollend der
bessern Einsicht fügen mußten, regten sich mächtiger und mächtiger, und fanden an der
natürlichen Feindin jeder Selbstverwaltung, an der Bureaukratie, einen bereitwilligen
Bundesgenossen. Doch war die dankbare Erinnerung an die Ideen, deren theilweise
Verwirklichung schon mächtig genug gewesen war, um die Erhebung des Landes vor-
zubereiten, noch nicht in allen Gemüthern so weit erloschen, daß man die Städteordnung
zu beseitigen gewagt hätte; ihre Fortexistenz in den Städten der Provinzen Preußen,
Pommern, Brandenburg, Schlesien und Posen blieb eine starke Mahnung, durch irgend eine
— wenn auch unzulängliche — weitere Ausführung des Stein'sehen Planes in die
städtische Verwaltung innerhalb der ganzen Monarchie eine gewisse Gleichförmigkeit zu bringen.
Aus dem Widerstreit der eben bezeichneten Elemente ging die im bureaukratischen Sinne
revidirte Städteordnung v. 17.März hervor, welche denjenigen märkischen Städten,
in denen die Stein'sche Städteordnung noch nicht eingeführt war, ferner den Städten
der Provinz Sachsen, der Stadt Wetzlar und allmählich auch den westfälischen und
poscnschcn Städten, die über 2,600 Seelen zählten, verliehen wurde. Mau mochte
hoffen, durch das neue Gesetz die alte Städteordnung zu verdrängen, und stellte deshalb
den Orten, die nach der letzter» verwaltet wurden, die Vertauschung derselben mit der
revidirten Ordnung frei; allein die Bürger hatten den Werth des alten Gesetzes bereits
so weit kennen gelernt, daß nur die Weisheit, die in dem berühmten Städten Wendisch-
Bnchholtz, Königsberg i. d. N. und Cremmen maßgebend war, sich für jenen Tausch
entschließen konnte.

In den übrigen Städten wurde der status puo aufrecht erhalte»; die kleinern
der Provinz Pose» behielte» die herzoglich Warschauische Verfassung; in Neuvor-
pommern blieb das Mische Recht geltend, i» der Form i» der es sür jede einzelne
Stadt dnrch landesherrliche Acte, Bürgcrschlüffe n. s. w. unter zahlreichen und oft
zweifelhaften Modificationc» sich i» den Jahrhunderten eingenistet hatte. Dieser alte
Zopf erregte indessen auch der Bureaukratie großen Anstoß; die ncuvorvommersche»
Städtcvcrsassuugc» wäre» »icht eodiflcirt; die Bürger, »annuelles die Stralsunder,
»ahmen auf Grund derselben einzelne Rechte in Anspruch, z. B. Statuten ohne landes¬
herrliche Keuchmignng z» errichten, mit dem städtischen Eigenthum ohne Einmischung
der Regierung schälte» und walten zu dürfen, — Rechte, die jeder richtige Bureaukrat
mit einigem Grane» betrachten mußte. Es wurde deshalb in der That auch hier 1836
die Einführung der revidirten Städteordnung beschlossen; allein die Sache verschleppte
sich; und als nach der Thronbesteigung des jetzigen Königs die Liebhaberei sür dergleichen
curiose Antiquitäten, wie sie hier, oft i» der ergötzlichste» Gestalt, »litte» in die mo-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_185875/35>, abgerufen am 24.07.2024.