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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band.

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Zweck einer Gemeinde nicht genügen, dennoch wenn es ihnen beliebt, das frühere
nichtsnutzige Scheincommnnalleben fortspinnen dürfen, in einer Gemeindeordnung
so sonderbar, daß sie die bittersten Sackasmen herausfordert. Das Ministerium:
erblickte indeß in jener Abänderung eine wesentliche Verbesserung und acceptirte
sie dankend. Freilich entging ihm nicht, wie sehr dadurch der Zweck des Gemeinde¬
lebens gefährdet werden könnte; es verschwieg aber klüglich seine Bedenken, und
begnügte sich damit, ein Interesse, das ihm besonders am Herzen lag, gegen die
Folgen jener gefährlichen Abänderung sicher zu stellen, -- daS polizeiliche.
Derselbe Paragraph (§. W des Entwurfs, H. 126 des Gesetzes) der die Vereini¬
gung ungenügender Gemeinden zu einer Sammtgemeinde in das Belieben der
einzelnen Contrahenten stellt, verfügt obligatorisch: "Gemeinden, welche eine
genügende Pvlizcivcrwaltuug aus eigenen Kräften herzustellen nicht vermögen,
werden mit benachbarten Gemeinden zu einem Polizeibezirk vereinigt. Die Bildung
solcher Bezirke erfolgt dnrch die Staatsregierung," Das Interesse für die Armen¬
pflege, den Wegebau, das Schulwesen u. s. w. schien also nicht so belangreich,
ein durchgreifendes Verfahren zu rechtfertigen; nur wo die Polizei in's Spiel
kam, war man sofort entschlossen, der alten Dürftigkeit dnrch eine wirkliche Or¬
ganisation ein Ende zu machen, und jeden Widerspruch von vorn herein dadurch
unschädlich zu machen, daß man die Bildung der Polizeibczirke ausschließlich in
die Hand der Regierung legte. Der Geist <>it, vom-r vorbei!) deö damaligen
Gouvernements konnte sich nicht treffender charakterisiren.

Nach jener Aenderung hing es von der Einsicht und dem guten Willen der
Betheiligten, uoch mehr aber von dem Einfluß ab, den die Regierung bei der
Abgrenzung der Gcmeindebezirke geltend zu macheu entschlossen war, ob die Ge¬
meinden von ihrer Befugniß, sich zu vereinigen, einen umfassenden Gebrauch
machen wurden. In deu Kammerdebatten war das Gesetz so interpretirt worden,
daß mir in ganz seltenen Fällen vereinzelte Etablissements, die schwer in irgend
einen Gemeindeverband eingefügt werden könnten, isolirt bleiben dürften. Mau
hatte namentlich auf einzelne sporadische Niederlassungen in großen Forsten hinge¬
wiesen. Wurde bei Abgrenzung der Gemeiudebezirke in diesem Sinne verfahren;
bildeten jene Fälle wirklich nur seltene Ausnahmen: so konnte man sich damit
einverstanden erklären. Ja es wäre auch kein Unglück gewesen, wenn man hier und
dort ein Rittergut mit einer Bevölkerung von 1000 -- 1!i00 Seelen als kleine
Monarchie hätte fortbestehen lassen.

In der That war es in den Instructionen, welche Herr v. Manteuffel in
Bezug auf die Ausführung der Gemeindeordnung erließ, als Regel bezeichnet,
daß Güter oder vereinzelte Etablissements, wie Mühlen, Wirthshäuser, Pfarr-
wohuungen u. tgi. entweder unter einander, oder mit benachbarten Gemeinden,
zusammengelegt werdeu sollten. Aber als Herr v. Westphalen das Ministerium
des Innern übernahm, wurde die isolirte Fortexistenz der bisher nicht in einem


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Zweck einer Gemeinde nicht genügen, dennoch wenn es ihnen beliebt, das frühere
nichtsnutzige Scheincommnnalleben fortspinnen dürfen, in einer Gemeindeordnung
so sonderbar, daß sie die bittersten Sackasmen herausfordert. Das Ministerium:
erblickte indeß in jener Abänderung eine wesentliche Verbesserung und acceptirte
sie dankend. Freilich entging ihm nicht, wie sehr dadurch der Zweck des Gemeinde¬
lebens gefährdet werden könnte; es verschwieg aber klüglich seine Bedenken, und
begnügte sich damit, ein Interesse, das ihm besonders am Herzen lag, gegen die
Folgen jener gefährlichen Abänderung sicher zu stellen, — daS polizeiliche.
Derselbe Paragraph (§. W des Entwurfs, H. 126 des Gesetzes) der die Vereini¬
gung ungenügender Gemeinden zu einer Sammtgemeinde in das Belieben der
einzelnen Contrahenten stellt, verfügt obligatorisch: „Gemeinden, welche eine
genügende Pvlizcivcrwaltuug aus eigenen Kräften herzustellen nicht vermögen,
werden mit benachbarten Gemeinden zu einem Polizeibezirk vereinigt. Die Bildung
solcher Bezirke erfolgt dnrch die Staatsregierung," Das Interesse für die Armen¬
pflege, den Wegebau, das Schulwesen u. s. w. schien also nicht so belangreich,
ein durchgreifendes Verfahren zu rechtfertigen; nur wo die Polizei in's Spiel
kam, war man sofort entschlossen, der alten Dürftigkeit dnrch eine wirkliche Or¬
ganisation ein Ende zu machen, und jeden Widerspruch von vorn herein dadurch
unschädlich zu machen, daß man die Bildung der Polizeibczirke ausschließlich in
die Hand der Regierung legte. Der Geist <>it, vom-r vorbei!) deö damaligen
Gouvernements konnte sich nicht treffender charakterisiren.

Nach jener Aenderung hing es von der Einsicht und dem guten Willen der
Betheiligten, uoch mehr aber von dem Einfluß ab, den die Regierung bei der
Abgrenzung der Gcmeindebezirke geltend zu macheu entschlossen war, ob die Ge¬
meinden von ihrer Befugniß, sich zu vereinigen, einen umfassenden Gebrauch
machen wurden. In deu Kammerdebatten war das Gesetz so interpretirt worden,
daß mir in ganz seltenen Fällen vereinzelte Etablissements, die schwer in irgend
einen Gemeindeverband eingefügt werden könnten, isolirt bleiben dürften. Mau
hatte namentlich auf einzelne sporadische Niederlassungen in großen Forsten hinge¬
wiesen. Wurde bei Abgrenzung der Gemeiudebezirke in diesem Sinne verfahren;
bildeten jene Fälle wirklich nur seltene Ausnahmen: so konnte man sich damit
einverstanden erklären. Ja es wäre auch kein Unglück gewesen, wenn man hier und
dort ein Rittergut mit einer Bevölkerung von 1000 — 1!i00 Seelen als kleine
Monarchie hätte fortbestehen lassen.

In der That war es in den Instructionen, welche Herr v. Manteuffel in
Bezug auf die Ausführung der Gemeindeordnung erließ, als Regel bezeichnet,
daß Güter oder vereinzelte Etablissements, wie Mühlen, Wirthshäuser, Pfarr-
wohuungen u. tgi. entweder unter einander, oder mit benachbarten Gemeinden,
zusammengelegt werdeu sollten. Aber als Herr v. Westphalen das Ministerium
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[0187] Zweck einer Gemeinde nicht genügen, dennoch wenn es ihnen beliebt, das frühere nichtsnutzige Scheincommnnalleben fortspinnen dürfen, in einer Gemeindeordnung so sonderbar, daß sie die bittersten Sackasmen herausfordert. Das Ministerium: erblickte indeß in jener Abänderung eine wesentliche Verbesserung und acceptirte sie dankend. Freilich entging ihm nicht, wie sehr dadurch der Zweck des Gemeinde¬ lebens gefährdet werden könnte; es verschwieg aber klüglich seine Bedenken, und begnügte sich damit, ein Interesse, das ihm besonders am Herzen lag, gegen die Folgen jener gefährlichen Abänderung sicher zu stellen, — daS polizeiliche. Derselbe Paragraph (§. W des Entwurfs, H. 126 des Gesetzes) der die Vereini¬ gung ungenügender Gemeinden zu einer Sammtgemeinde in das Belieben der einzelnen Contrahenten stellt, verfügt obligatorisch: „Gemeinden, welche eine genügende Pvlizcivcrwaltuug aus eigenen Kräften herzustellen nicht vermögen, werden mit benachbarten Gemeinden zu einem Polizeibezirk vereinigt. Die Bildung solcher Bezirke erfolgt dnrch die Staatsregierung," Das Interesse für die Armen¬ pflege, den Wegebau, das Schulwesen u. s. w. schien also nicht so belangreich, ein durchgreifendes Verfahren zu rechtfertigen; nur wo die Polizei in's Spiel kam, war man sofort entschlossen, der alten Dürftigkeit dnrch eine wirkliche Or¬ ganisation ein Ende zu machen, und jeden Widerspruch von vorn herein dadurch unschädlich zu machen, daß man die Bildung der Polizeibczirke ausschließlich in die Hand der Regierung legte. Der Geist <>it, vom-r vorbei!) deö damaligen Gouvernements konnte sich nicht treffender charakterisiren. Nach jener Aenderung hing es von der Einsicht und dem guten Willen der Betheiligten, uoch mehr aber von dem Einfluß ab, den die Regierung bei der Abgrenzung der Gcmeindebezirke geltend zu macheu entschlossen war, ob die Ge¬ meinden von ihrer Befugniß, sich zu vereinigen, einen umfassenden Gebrauch machen wurden. In deu Kammerdebatten war das Gesetz so interpretirt worden, daß mir in ganz seltenen Fällen vereinzelte Etablissements, die schwer in irgend einen Gemeindeverband eingefügt werden könnten, isolirt bleiben dürften. Mau hatte namentlich auf einzelne sporadische Niederlassungen in großen Forsten hinge¬ wiesen. Wurde bei Abgrenzung der Gemeiudebezirke in diesem Sinne verfahren; bildeten jene Fälle wirklich nur seltene Ausnahmen: so konnte man sich damit einverstanden erklären. Ja es wäre auch kein Unglück gewesen, wenn man hier und dort ein Rittergut mit einer Bevölkerung von 1000 — 1!i00 Seelen als kleine Monarchie hätte fortbestehen lassen. In der That war es in den Instructionen, welche Herr v. Manteuffel in Bezug auf die Ausführung der Gemeindeordnung erließ, als Regel bezeichnet, daß Güter oder vereinzelte Etablissements, wie Mühlen, Wirthshäuser, Pfarr- wohuungen u. tgi. entweder unter einander, oder mit benachbarten Gemeinden, zusammengelegt werdeu sollten. Aber als Herr v. Westphalen das Ministerium des Innern übernahm, wurde die isolirte Fortexistenz der bisher nicht in einem 23*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_185875/187>, abgerufen am 24.07.2024.