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Die Grenzboten. Jg. 11, 1852, II. Semester. IV. Band.

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dung und Verstand, und wenn auch das, was er vorschlägt, im Einzelnen von ver¬
schiedenen Seiten bereits angedeutet worden ist, so dient die concrete Ausführung
seines Princips, auch wenn wir sie nicht als Schablone für die Ausmalung des künf¬
tigen Musterstaats gebrauchen können, doch dazu, es dem Publicum lebhafter zu ver-
sinnlichen. Und dieses Princip, wenn auch in einem zu ausgedehnten, wir möchten sage",
zu übereilten Umfange geltend gemacht, ist allerdings das richtige.

Der Verfasser geht davon aus, daß der Uebelstand der bisherigen Repräsentativ-
vcrfassungeu theils in der Zufälligkeit der Wcchlfvrm, theils in der Isolirtheit der Volks¬
vertreter von den eigentlich productiven Beschäftigungen der Gesellschaft beruhe. Sobald
der Deputirte gewählt ist, hört er ans, zu seinem Wahlkreis in irgend welchem Ver¬
hältniß zu stehen. Das ist vollkommen richtig.

Diesem Uebelstande sucht der Verfasser zunächst durch eine dreifache Gliederung
des NcpräscntativwcscnS abzuhelfen. Er unterscheidet nach seiner eigenthümlichen Termi¬
nologie zwischen einer Gauverfassung, einer Landschaftsvcrfassung und einer Reichsver-
fassung. Der Gau entspricht bei ihm ungefähr dem, was man in Preußen Kreis nennt,
die Landschaft der Provinz. Schon die Gaue verwalten ihre localen Geschäfte selbst-
ständig, das niedere Schul-, Gerichts- und Polizeiwesen u. s. w., sie wählen ihr Ober¬
haupt, den Grafen (Landrath), die Grasen der verschiedenen Gaue bilden die Erste
Kamnicr des Landtags, die Zweite Kammer wird von den Ausschüssen der verschiedenen
Gautage und Stadttage gewählt. Diese Landtage verwalten die Angelegenheiten der
Provinz in derselben Art wie die Gautagc; sie wählen ihr Oberhaupt, den Fürsten
(Oberpräsidenten), und diese Fürsten bilden die Erste Kammer des Reichstags, so wie
die Zweite Kammer durch die Ausschüsse der Landtage gebildet wird. -- Es sind das
nur die äußeren Umrisse, das Alles ist bis in'S Einzelne sehr genau specialisirt.

Die zweite Neuerung, die er vorschlägt, und dies ist der Kernpunkt seiner Be¬
trachtungen, ist die Wahlreform. Wähler sind nach ihm nur die selbstständigen Staats¬
bürger, das heißt diejenigen, die ein eigenes Geschäft und ein genügendes Auskommen
haben. Sie wählen aber nicht bunt durch einander, sondern in ständischer Gliederung,
mis Korporationen. sowol zu diesem Zweck, als aus national-ökonomischen Gründen
sollen daher die Zünfte rationell wiederhergestellt werden. Die Gutsbesitzer, die Bauern,
die Handwerker, die Kramer, die Geistlichen, die Lehrer, die Richter, Aerzte u. s. w.
sollen zunftmäßig organisirt werden. Jede Zunft hat selbstständige Verwaltung und
freie Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder; innerhalb derselben aber scheidet
sich eine Aristokratie von der Demokratie, und daraus ergiebt sich ein Wahlvcrhaltnifi,
wie es ungefähr bei den alten preußischen Landtagen der Fall war. Die Gutsbesitzer
wählen persönlich, die Banernschaftcn neben ihnen nur durch ihre Vorsteher, und eben so
ist das Verhältniß der Fabrikherren zu den selbstständigen Handwerkern. Der Gautag
besteht also etwa ano sämmtlichen Gutsbesitzern, aus den Ortsvorstehern der Dorfgc-
mcindcn, aus den Vertretern der Landstädte, aus den Vorstehern der Geistlichen-, der
Lehrer- und der Nichterzünste. ' Eben so besteht der Stadttag aus den großen Kauf¬
herren und Fabrikherren, aus deu Vorstehern der Kramcrschnst, der Handwerkerschaften
und der Feldbcsitzcrschaft, ans dem Oberpfarrer, dem Schuldircctor, dem (gleichfalls von
den Richtern gewählten) Oberrichter, dem Obcrarzt u. f. w. Auf das Detail wollen
wir hier nicht eingehen.

Man wird schon ans diesen Andeutungen sehen, daß uns in dieser Schrift all;


dung und Verstand, und wenn auch das, was er vorschlägt, im Einzelnen von ver¬
schiedenen Seiten bereits angedeutet worden ist, so dient die concrete Ausführung
seines Princips, auch wenn wir sie nicht als Schablone für die Ausmalung des künf¬
tigen Musterstaats gebrauchen können, doch dazu, es dem Publicum lebhafter zu ver-
sinnlichen. Und dieses Princip, wenn auch in einem zu ausgedehnten, wir möchten sage»,
zu übereilten Umfange geltend gemacht, ist allerdings das richtige.

Der Verfasser geht davon aus, daß der Uebelstand der bisherigen Repräsentativ-
vcrfassungeu theils in der Zufälligkeit der Wcchlfvrm, theils in der Isolirtheit der Volks¬
vertreter von den eigentlich productiven Beschäftigungen der Gesellschaft beruhe. Sobald
der Deputirte gewählt ist, hört er ans, zu seinem Wahlkreis in irgend welchem Ver¬
hältniß zu stehen. Das ist vollkommen richtig.

Diesem Uebelstande sucht der Verfasser zunächst durch eine dreifache Gliederung
des NcpräscntativwcscnS abzuhelfen. Er unterscheidet nach seiner eigenthümlichen Termi¬
nologie zwischen einer Gauverfassung, einer Landschaftsvcrfassung und einer Reichsver-
fassung. Der Gau entspricht bei ihm ungefähr dem, was man in Preußen Kreis nennt,
die Landschaft der Provinz. Schon die Gaue verwalten ihre localen Geschäfte selbst-
ständig, das niedere Schul-, Gerichts- und Polizeiwesen u. s. w., sie wählen ihr Ober¬
haupt, den Grafen (Landrath), die Grasen der verschiedenen Gaue bilden die Erste
Kamnicr des Landtags, die Zweite Kammer wird von den Ausschüssen der verschiedenen
Gautage und Stadttage gewählt. Diese Landtage verwalten die Angelegenheiten der
Provinz in derselben Art wie die Gautagc; sie wählen ihr Oberhaupt, den Fürsten
(Oberpräsidenten), und diese Fürsten bilden die Erste Kammer des Reichstags, so wie
die Zweite Kammer durch die Ausschüsse der Landtage gebildet wird. — Es sind das
nur die äußeren Umrisse, das Alles ist bis in'S Einzelne sehr genau specialisirt.

Die zweite Neuerung, die er vorschlägt, und dies ist der Kernpunkt seiner Be¬
trachtungen, ist die Wahlreform. Wähler sind nach ihm nur die selbstständigen Staats¬
bürger, das heißt diejenigen, die ein eigenes Geschäft und ein genügendes Auskommen
haben. Sie wählen aber nicht bunt durch einander, sondern in ständischer Gliederung,
mis Korporationen. sowol zu diesem Zweck, als aus national-ökonomischen Gründen
sollen daher die Zünfte rationell wiederhergestellt werden. Die Gutsbesitzer, die Bauern,
die Handwerker, die Kramer, die Geistlichen, die Lehrer, die Richter, Aerzte u. s. w.
sollen zunftmäßig organisirt werden. Jede Zunft hat selbstständige Verwaltung und
freie Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder; innerhalb derselben aber scheidet
sich eine Aristokratie von der Demokratie, und daraus ergiebt sich ein Wahlvcrhaltnifi,
wie es ungefähr bei den alten preußischen Landtagen der Fall war. Die Gutsbesitzer
wählen persönlich, die Banernschaftcn neben ihnen nur durch ihre Vorsteher, und eben so
ist das Verhältniß der Fabrikherren zu den selbstständigen Handwerkern. Der Gautag
besteht also etwa ano sämmtlichen Gutsbesitzern, aus den Ortsvorstehern der Dorfgc-
mcindcn, aus den Vertretern der Landstädte, aus den Vorstehern der Geistlichen-, der
Lehrer- und der Nichterzünste. ' Eben so besteht der Stadttag aus den großen Kauf¬
herren und Fabrikherren, aus deu Vorstehern der Kramcrschnst, der Handwerkerschaften
und der Feldbcsitzcrschaft, ans dem Oberpfarrer, dem Schuldircctor, dem (gleichfalls von
den Richtern gewählten) Oberrichter, dem Obcrarzt u. f. w. Auf das Detail wollen
wir hier nicht eingehen.

Man wird schon ans diesen Andeutungen sehen, daß uns in dieser Schrift all;


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[0127] dung und Verstand, und wenn auch das, was er vorschlägt, im Einzelnen von ver¬ schiedenen Seiten bereits angedeutet worden ist, so dient die concrete Ausführung seines Princips, auch wenn wir sie nicht als Schablone für die Ausmalung des künf¬ tigen Musterstaats gebrauchen können, doch dazu, es dem Publicum lebhafter zu ver- sinnlichen. Und dieses Princip, wenn auch in einem zu ausgedehnten, wir möchten sage», zu übereilten Umfange geltend gemacht, ist allerdings das richtige. Der Verfasser geht davon aus, daß der Uebelstand der bisherigen Repräsentativ- vcrfassungeu theils in der Zufälligkeit der Wcchlfvrm, theils in der Isolirtheit der Volks¬ vertreter von den eigentlich productiven Beschäftigungen der Gesellschaft beruhe. Sobald der Deputirte gewählt ist, hört er ans, zu seinem Wahlkreis in irgend welchem Ver¬ hältniß zu stehen. Das ist vollkommen richtig. Diesem Uebelstande sucht der Verfasser zunächst durch eine dreifache Gliederung des NcpräscntativwcscnS abzuhelfen. Er unterscheidet nach seiner eigenthümlichen Termi¬ nologie zwischen einer Gauverfassung, einer Landschaftsvcrfassung und einer Reichsver- fassung. Der Gau entspricht bei ihm ungefähr dem, was man in Preußen Kreis nennt, die Landschaft der Provinz. Schon die Gaue verwalten ihre localen Geschäfte selbst- ständig, das niedere Schul-, Gerichts- und Polizeiwesen u. s. w., sie wählen ihr Ober¬ haupt, den Grafen (Landrath), die Grasen der verschiedenen Gaue bilden die Erste Kamnicr des Landtags, die Zweite Kammer wird von den Ausschüssen der verschiedenen Gautage und Stadttage gewählt. Diese Landtage verwalten die Angelegenheiten der Provinz in derselben Art wie die Gautagc; sie wählen ihr Oberhaupt, den Fürsten (Oberpräsidenten), und diese Fürsten bilden die Erste Kammer des Reichstags, so wie die Zweite Kammer durch die Ausschüsse der Landtage gebildet wird. — Es sind das nur die äußeren Umrisse, das Alles ist bis in'S Einzelne sehr genau specialisirt. Die zweite Neuerung, die er vorschlägt, und dies ist der Kernpunkt seiner Be¬ trachtungen, ist die Wahlreform. Wähler sind nach ihm nur die selbstständigen Staats¬ bürger, das heißt diejenigen, die ein eigenes Geschäft und ein genügendes Auskommen haben. Sie wählen aber nicht bunt durch einander, sondern in ständischer Gliederung, mis Korporationen. sowol zu diesem Zweck, als aus national-ökonomischen Gründen sollen daher die Zünfte rationell wiederhergestellt werden. Die Gutsbesitzer, die Bauern, die Handwerker, die Kramer, die Geistlichen, die Lehrer, die Richter, Aerzte u. s. w. sollen zunftmäßig organisirt werden. Jede Zunft hat selbstständige Verwaltung und freie Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder; innerhalb derselben aber scheidet sich eine Aristokratie von der Demokratie, und daraus ergiebt sich ein Wahlvcrhaltnifi, wie es ungefähr bei den alten preußischen Landtagen der Fall war. Die Gutsbesitzer wählen persönlich, die Banernschaftcn neben ihnen nur durch ihre Vorsteher, und eben so ist das Verhältniß der Fabrikherren zu den selbstständigen Handwerkern. Der Gautag besteht also etwa ano sämmtlichen Gutsbesitzern, aus den Ortsvorstehern der Dorfgc- mcindcn, aus den Vertretern der Landstädte, aus den Vorstehern der Geistlichen-, der Lehrer- und der Nichterzünste. ' Eben so besteht der Stadttag aus den großen Kauf¬ herren und Fabrikherren, aus deu Vorstehern der Kramcrschnst, der Handwerkerschaften und der Feldbcsitzcrschaft, ans dem Oberpfarrer, dem Schuldircctor, dem (gleichfalls von den Richtern gewählten) Oberrichter, dem Obcrarzt u. f. w. Auf das Detail wollen wir hier nicht eingehen. Man wird schon ans diesen Andeutungen sehen, daß uns in dieser Schrift all;

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 11, 1852, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341573_94982/127>, abgerufen am 27.09.2024.