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Die Grenzboten. Jg. 11, 1852, I. Semester. II. Band.

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Ein zweiter Umstand ist folgender. Eine wirkliche Anerkennung der einen Kirche
durch die andere streitet gegen die Natur der Sache. Wenn wir auch glauben, daß
die Zeit die ursprünglichen Gegensätze so weit neutralisirt hat, das; man den Positiven
Gegensatz zwischen den beiden Kirchen, wodurch die eine in vielen wesentlichen Punkten
die unbedingte Negation der andern ist, durch Toleranz verdecken könnte, so bleibt doch
ein Punkt, der keine Ausgleichung zuläßt. Die katholische Kirche hält sich für die allein
orthodoxe, und kann daher keine andere Kirche neben sich anerkennen. Der katholische
Staat kann also gegen die Andersgläubigen nur Duldung ausüben. Auf der andern
Seite wäre die evangelische Kirche zwar fähig, andere Kirchen neben sich gelten zu
lassen, sie ist aber nicht sähig, den Anspruch der einen unter ihnen gelten zu lassen,
daß sie die allein rechtgläubige sei. Je energischer also die Religiosität sich geltend
macht, desto weniger ist der Staat im Stande, zugleich katholisch und evangelisch zu
sein; er muß zwischen beiden Kirchen wählen.

Die Feststellung des Charakters eines Staats, ob er katholisch oder evangelisch
sei, kann weder ausschließlich aus der Konfession der Dynastie, noch ausschließlich aus
den Bevölkeruugsverhältnissen hergeleitet werden, obgleich beide Umstände wesentlich in
Betracht gezogen werden müssen. Was das Erste betrifft, so ist z. B. Sachsen ent¬
schieden ein evangelischer Staat, obgleich der Hof katholisch ist, und dies wird auch for¬
mell durch die Bevollmächtigung der Minister in Evangelicis ausgedrückt, und was das
letztere betrifft, so wird man zugeben, daß z. B. Rußland und Oestreich viele Stämme
zu ihren Unterthanen zählen könnten, die nicht der Landesrcligivn angehörten, ohne
daß dadurch in ihrem wesentlich kirchlichen Charakter etwas geändert würde.

Die. Hauptsache ist das historische Leben, das sich in einem Staat entwickelt hat.
Dies ist aber unzweifelhaft das evangelische. Die wesentlichsten Souverainetätsrcchte
beruhen auf dem evangelischen Kirchenrecht. Die katholischen Provinzen sind später
erworben, sie sind allerdings in der freien Ausübung ihrer Religion sicher.gestellt, aber
sie haben sich im Wesentlichen den leitenden Staatsideen fügen müssen. Der Rechts¬
grundsatz, daß der klösterliche Eid vom Staat als unverbindlich betrachtet wird, daß
die Einwendungen des kanonischen Rechts eine Ehe staatlich nicht annulliren u. f. w.,
das alles sind Symptome des protestantischen Staats, und Preußen kann sie nicht
aufgeben, ohne sich selbst aufzugeben. Denn nach dem evangelischen Kirchenrecht sind
die klösterlichen Gelübde, so wie die kanonischen Bestimmungen über, die Ehe unver¬
bindlich, und der Staat spricht mit seinen Bestimmungen nur aus, was der Inhalt
seines kirchlichen Bewußtseins ist.

Wirkliche Parität ist nur in einer Födcrativrcpublik möglich; Monarchien wie Cen-
tralrepubliken bedürfen einer leitenden Idee, und diese muß sich auch in den kirch¬
lichen Formen ausprägen.

Man muß auf diese Umstände jetzt mehr als je aufmerksam machen, weil die katho¬
lische Kirche eine Thätigkeit entwickelt, die wesentlich aus dem Schein des paritätischen
Stilllebens heraustritt. Die Missionsreisen der Jesuiten erinnern uns gerade durch
die Ostentation, mit der sie betrieben werden, lebhast daran, daß wir in den Augen
der alleinseligmachenden Kirche noch immer Ketzer sind. Diesen Eroberungsgelüsten
gegenüber wäre es eben so unlogisch als schädlich, den Anschein der Neutralität an¬
nehmen zu wollen. Preußen muß sich fortwährend daran erinnern, daß sein historisches
Leben mit dem Protestantismus zusammen fällt, und daß jede Eroberung der katho-


Ein zweiter Umstand ist folgender. Eine wirkliche Anerkennung der einen Kirche
durch die andere streitet gegen die Natur der Sache. Wenn wir auch glauben, daß
die Zeit die ursprünglichen Gegensätze so weit neutralisirt hat, das; man den Positiven
Gegensatz zwischen den beiden Kirchen, wodurch die eine in vielen wesentlichen Punkten
die unbedingte Negation der andern ist, durch Toleranz verdecken könnte, so bleibt doch
ein Punkt, der keine Ausgleichung zuläßt. Die katholische Kirche hält sich für die allein
orthodoxe, und kann daher keine andere Kirche neben sich anerkennen. Der katholische
Staat kann also gegen die Andersgläubigen nur Duldung ausüben. Auf der andern
Seite wäre die evangelische Kirche zwar fähig, andere Kirchen neben sich gelten zu
lassen, sie ist aber nicht sähig, den Anspruch der einen unter ihnen gelten zu lassen,
daß sie die allein rechtgläubige sei. Je energischer also die Religiosität sich geltend
macht, desto weniger ist der Staat im Stande, zugleich katholisch und evangelisch zu
sein; er muß zwischen beiden Kirchen wählen.

Die Feststellung des Charakters eines Staats, ob er katholisch oder evangelisch
sei, kann weder ausschließlich aus der Konfession der Dynastie, noch ausschließlich aus
den Bevölkeruugsverhältnissen hergeleitet werden, obgleich beide Umstände wesentlich in
Betracht gezogen werden müssen. Was das Erste betrifft, so ist z. B. Sachsen ent¬
schieden ein evangelischer Staat, obgleich der Hof katholisch ist, und dies wird auch for¬
mell durch die Bevollmächtigung der Minister in Evangelicis ausgedrückt, und was das
letztere betrifft, so wird man zugeben, daß z. B. Rußland und Oestreich viele Stämme
zu ihren Unterthanen zählen könnten, die nicht der Landesrcligivn angehörten, ohne
daß dadurch in ihrem wesentlich kirchlichen Charakter etwas geändert würde.

Die. Hauptsache ist das historische Leben, das sich in einem Staat entwickelt hat.
Dies ist aber unzweifelhaft das evangelische. Die wesentlichsten Souverainetätsrcchte
beruhen auf dem evangelischen Kirchenrecht. Die katholischen Provinzen sind später
erworben, sie sind allerdings in der freien Ausübung ihrer Religion sicher.gestellt, aber
sie haben sich im Wesentlichen den leitenden Staatsideen fügen müssen. Der Rechts¬
grundsatz, daß der klösterliche Eid vom Staat als unverbindlich betrachtet wird, daß
die Einwendungen des kanonischen Rechts eine Ehe staatlich nicht annulliren u. f. w.,
das alles sind Symptome des protestantischen Staats, und Preußen kann sie nicht
aufgeben, ohne sich selbst aufzugeben. Denn nach dem evangelischen Kirchenrecht sind
die klösterlichen Gelübde, so wie die kanonischen Bestimmungen über, die Ehe unver¬
bindlich, und der Staat spricht mit seinen Bestimmungen nur aus, was der Inhalt
seines kirchlichen Bewußtseins ist.

Wirkliche Parität ist nur in einer Födcrativrcpublik möglich; Monarchien wie Cen-
tralrepubliken bedürfen einer leitenden Idee, und diese muß sich auch in den kirch¬
lichen Formen ausprägen.

Man muß auf diese Umstände jetzt mehr als je aufmerksam machen, weil die katho¬
lische Kirche eine Thätigkeit entwickelt, die wesentlich aus dem Schein des paritätischen
Stilllebens heraustritt. Die Missionsreisen der Jesuiten erinnern uns gerade durch
die Ostentation, mit der sie betrieben werden, lebhast daran, daß wir in den Augen
der alleinseligmachenden Kirche noch immer Ketzer sind. Diesen Eroberungsgelüsten
gegenüber wäre es eben so unlogisch als schädlich, den Anschein der Neutralität an¬
nehmen zu wollen. Preußen muß sich fortwährend daran erinnern, daß sein historisches
Leben mit dem Protestantismus zusammen fällt, und daß jede Eroberung der katho-


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[0516] Ein zweiter Umstand ist folgender. Eine wirkliche Anerkennung der einen Kirche durch die andere streitet gegen die Natur der Sache. Wenn wir auch glauben, daß die Zeit die ursprünglichen Gegensätze so weit neutralisirt hat, das; man den Positiven Gegensatz zwischen den beiden Kirchen, wodurch die eine in vielen wesentlichen Punkten die unbedingte Negation der andern ist, durch Toleranz verdecken könnte, so bleibt doch ein Punkt, der keine Ausgleichung zuläßt. Die katholische Kirche hält sich für die allein orthodoxe, und kann daher keine andere Kirche neben sich anerkennen. Der katholische Staat kann also gegen die Andersgläubigen nur Duldung ausüben. Auf der andern Seite wäre die evangelische Kirche zwar fähig, andere Kirchen neben sich gelten zu lassen, sie ist aber nicht sähig, den Anspruch der einen unter ihnen gelten zu lassen, daß sie die allein rechtgläubige sei. Je energischer also die Religiosität sich geltend macht, desto weniger ist der Staat im Stande, zugleich katholisch und evangelisch zu sein; er muß zwischen beiden Kirchen wählen. Die Feststellung des Charakters eines Staats, ob er katholisch oder evangelisch sei, kann weder ausschließlich aus der Konfession der Dynastie, noch ausschließlich aus den Bevölkeruugsverhältnissen hergeleitet werden, obgleich beide Umstände wesentlich in Betracht gezogen werden müssen. Was das Erste betrifft, so ist z. B. Sachsen ent¬ schieden ein evangelischer Staat, obgleich der Hof katholisch ist, und dies wird auch for¬ mell durch die Bevollmächtigung der Minister in Evangelicis ausgedrückt, und was das letztere betrifft, so wird man zugeben, daß z. B. Rußland und Oestreich viele Stämme zu ihren Unterthanen zählen könnten, die nicht der Landesrcligivn angehörten, ohne daß dadurch in ihrem wesentlich kirchlichen Charakter etwas geändert würde. Die. Hauptsache ist das historische Leben, das sich in einem Staat entwickelt hat. Dies ist aber unzweifelhaft das evangelische. Die wesentlichsten Souverainetätsrcchte beruhen auf dem evangelischen Kirchenrecht. Die katholischen Provinzen sind später erworben, sie sind allerdings in der freien Ausübung ihrer Religion sicher.gestellt, aber sie haben sich im Wesentlichen den leitenden Staatsideen fügen müssen. Der Rechts¬ grundsatz, daß der klösterliche Eid vom Staat als unverbindlich betrachtet wird, daß die Einwendungen des kanonischen Rechts eine Ehe staatlich nicht annulliren u. f. w., das alles sind Symptome des protestantischen Staats, und Preußen kann sie nicht aufgeben, ohne sich selbst aufzugeben. Denn nach dem evangelischen Kirchenrecht sind die klösterlichen Gelübde, so wie die kanonischen Bestimmungen über, die Ehe unver¬ bindlich, und der Staat spricht mit seinen Bestimmungen nur aus, was der Inhalt seines kirchlichen Bewußtseins ist. Wirkliche Parität ist nur in einer Födcrativrcpublik möglich; Monarchien wie Cen- tralrepubliken bedürfen einer leitenden Idee, und diese muß sich auch in den kirch¬ lichen Formen ausprägen. Man muß auf diese Umstände jetzt mehr als je aufmerksam machen, weil die katho¬ lische Kirche eine Thätigkeit entwickelt, die wesentlich aus dem Schein des paritätischen Stilllebens heraustritt. Die Missionsreisen der Jesuiten erinnern uns gerade durch die Ostentation, mit der sie betrieben werden, lebhast daran, daß wir in den Augen der alleinseligmachenden Kirche noch immer Ketzer sind. Diesen Eroberungsgelüsten gegenüber wäre es eben so unlogisch als schädlich, den Anschein der Neutralität an¬ nehmen zu wollen. Preußen muß sich fortwährend daran erinnern, daß sein historisches Leben mit dem Protestantismus zusammen fällt, und daß jede Eroberung der katho-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 11, 1852, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341573_93902/516>, abgerufen am 24.07.2024.