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Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. II. Band.

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Übertretung oder Mißachtung ihrer Instruction, oder sonstiges dem Geiste der
Majorität des Comitats zuwiderlaufendes Betragen beim Reichstag das Vertrauen
ihrer Committenten verloren hatten. Ju den Märzgesetzeu wurden die Instructionen
überhaupt, und also auch das Zurückberufuugsrecht der Committenten abgeschafft.

e) Die Wahl der Beamten und die Klagen gegen deren Amtirung.

Z) Die seit der vorigen Congregation herabgelaugteu Negieruugsreseripte.
Jeder Befehl der Regierung wurde nämlich an deu Obergespauu, in Ermangelung
dessen an deu Administrator oder ersten Vicegespann gesendet. Dieser konnte uur
daun angenommen und in Ausübung gebracht werden, wenn der Gegenstand
dringend war und durchaus uicht im Widerspruch mit den bestehenden Gesetzen
stand; wofür aber der Vollzieher jedenfalls der Congregation verantwortlich war.
War die Sache dringend, der Befehl aber ließ die Deutung eiuer Gefetzverletznng
zu, so berief der Obergespann oder dessen Stellvertreter eine Particnlarcongre-
gation zusammen, der die Negiernngsverordnuug vorgelegt wurde. In deu ge¬
wöhnlichen Fällen wurden die Negieruugsreseripte der Geueralcougregation vorge¬
legt; diese nahm sie an und ließ sie cnrrenriren, wenn sie mit den Neichsgesetzen
nicht in Widerspruch standen; im entgegengesetzten Falle wurden sie nebst eiuer
Vorstellung über deren gesetzwidrigen Charakter an die Regierung zurückgesendet,
Ein Rescript vou negativem, tadelnden oder ermahnendem Charakter wurde, wenn
die Majorität sich dagegen aussprach, meist uur einfach aä acta gelegt. -- Dies
war das Hauptfeld, auf dem sich die Parteien geltend zu machen und einander
den Sieg abzuringen strebten.

e) Die Nepartirnug der Steuern, welche zweierlei waren: die Kriegssteuer,
welche vou dem Reichstag bewilligt, und nach Porter auf die Comitate repmtirt
wurde, und die Hansstener, welche das Comitat jährlich zur Deckung seiner Ver-
waltungskosten selbst festsetzte und uach Diken^^) auf die einzelnen Ortschaften
repartirte. Die Festsetzung und Repartirung der Haussteuer stciud uuter directer
Controle der königl. Statthalterei.

k) Die Ausarbeitung neuer, für die innere Verwaltung nöthig gewordenen
Statute und respect. deren Reformirung, welche mit deu Neichsgesetzeu nie in
Widerspruch stehen durften und stets die Sanction des Thrones erhalten umßten.
Verweigerte die Regierung einem vou der Congregation ausgearbeiteten Statut die




Eine Steuereinheit, die einst nach der Zahl der im Lande befindlichen Häuser ge¬
nommen wurde, durch deren Thor (porta) ein Hcmvagen einfahren konnte. Später verstand
man darunter vier Bauernhöfe oder acht Häusler. In der letztem Zeit bedeutete pona
nur eine gedachte Steuereinheit. DaS ganze Land wurde in l>346 Porter eingetheilt und
jedes Comitat mußte nach der Zahl feiner Porter einen entsprechenden Theil der bewilligten
Kriegssteuer aufbringen.
Auch der Name einer kleinern Steuereinheit bei der Nepartition der Hanösteuer
auf die Ortschaften.

Übertretung oder Mißachtung ihrer Instruction, oder sonstiges dem Geiste der
Majorität des Comitats zuwiderlaufendes Betragen beim Reichstag das Vertrauen
ihrer Committenten verloren hatten. Ju den Märzgesetzeu wurden die Instructionen
überhaupt, und also auch das Zurückberufuugsrecht der Committenten abgeschafft.

e) Die Wahl der Beamten und die Klagen gegen deren Amtirung.

Z) Die seit der vorigen Congregation herabgelaugteu Negieruugsreseripte.
Jeder Befehl der Regierung wurde nämlich an deu Obergespauu, in Ermangelung
dessen an deu Administrator oder ersten Vicegespann gesendet. Dieser konnte uur
daun angenommen und in Ausübung gebracht werden, wenn der Gegenstand
dringend war und durchaus uicht im Widerspruch mit den bestehenden Gesetzen
stand; wofür aber der Vollzieher jedenfalls der Congregation verantwortlich war.
War die Sache dringend, der Befehl aber ließ die Deutung eiuer Gefetzverletznng
zu, so berief der Obergespann oder dessen Stellvertreter eine Particnlarcongre-
gation zusammen, der die Negiernngsverordnuug vorgelegt wurde. In deu ge¬
wöhnlichen Fällen wurden die Negieruugsreseripte der Geueralcougregation vorge¬
legt; diese nahm sie an und ließ sie cnrrenriren, wenn sie mit den Neichsgesetzen
nicht in Widerspruch standen; im entgegengesetzten Falle wurden sie nebst eiuer
Vorstellung über deren gesetzwidrigen Charakter an die Regierung zurückgesendet,
Ein Rescript vou negativem, tadelnden oder ermahnendem Charakter wurde, wenn
die Majorität sich dagegen aussprach, meist uur einfach aä acta gelegt. — Dies
war das Hauptfeld, auf dem sich die Parteien geltend zu machen und einander
den Sieg abzuringen strebten.

e) Die Nepartirnug der Steuern, welche zweierlei waren: die Kriegssteuer,
welche vou dem Reichstag bewilligt, und nach Porter auf die Comitate repmtirt
wurde, und die Hansstener, welche das Comitat jährlich zur Deckung seiner Ver-
waltungskosten selbst festsetzte und uach Diken^^) auf die einzelnen Ortschaften
repartirte. Die Festsetzung und Repartirung der Haussteuer stciud uuter directer
Controle der königl. Statthalterei.

k) Die Ausarbeitung neuer, für die innere Verwaltung nöthig gewordenen
Statute und respect. deren Reformirung, welche mit deu Neichsgesetzeu nie in
Widerspruch stehen durften und stets die Sanction des Thrones erhalten umßten.
Verweigerte die Regierung einem vou der Congregation ausgearbeiteten Statut die




Eine Steuereinheit, die einst nach der Zahl der im Lande befindlichen Häuser ge¬
nommen wurde, durch deren Thor (porta) ein Hcmvagen einfahren konnte. Später verstand
man darunter vier Bauernhöfe oder acht Häusler. In der letztem Zeit bedeutete pona
nur eine gedachte Steuereinheit. DaS ganze Land wurde in l>346 Porter eingetheilt und
jedes Comitat mußte nach der Zahl feiner Porter einen entsprechenden Theil der bewilligten
Kriegssteuer aufbringen.
Auch der Name einer kleinern Steuereinheit bei der Nepartition der Hanösteuer
auf die Ortschaften.
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[0052] Übertretung oder Mißachtung ihrer Instruction, oder sonstiges dem Geiste der Majorität des Comitats zuwiderlaufendes Betragen beim Reichstag das Vertrauen ihrer Committenten verloren hatten. Ju den Märzgesetzeu wurden die Instructionen überhaupt, und also auch das Zurückberufuugsrecht der Committenten abgeschafft. e) Die Wahl der Beamten und die Klagen gegen deren Amtirung. Z) Die seit der vorigen Congregation herabgelaugteu Negieruugsreseripte. Jeder Befehl der Regierung wurde nämlich an deu Obergespauu, in Ermangelung dessen an deu Administrator oder ersten Vicegespann gesendet. Dieser konnte uur daun angenommen und in Ausübung gebracht werden, wenn der Gegenstand dringend war und durchaus uicht im Widerspruch mit den bestehenden Gesetzen stand; wofür aber der Vollzieher jedenfalls der Congregation verantwortlich war. War die Sache dringend, der Befehl aber ließ die Deutung eiuer Gefetzverletznng zu, so berief der Obergespann oder dessen Stellvertreter eine Particnlarcongre- gation zusammen, der die Negiernngsverordnuug vorgelegt wurde. In deu ge¬ wöhnlichen Fällen wurden die Negieruugsreseripte der Geueralcougregation vorge¬ legt; diese nahm sie an und ließ sie cnrrenriren, wenn sie mit den Neichsgesetzen nicht in Widerspruch standen; im entgegengesetzten Falle wurden sie nebst eiuer Vorstellung über deren gesetzwidrigen Charakter an die Regierung zurückgesendet, Ein Rescript vou negativem, tadelnden oder ermahnendem Charakter wurde, wenn die Majorität sich dagegen aussprach, meist uur einfach aä acta gelegt. — Dies war das Hauptfeld, auf dem sich die Parteien geltend zu machen und einander den Sieg abzuringen strebten. e) Die Nepartirnug der Steuern, welche zweierlei waren: die Kriegssteuer, welche vou dem Reichstag bewilligt, und nach Porter auf die Comitate repmtirt wurde, und die Hansstener, welche das Comitat jährlich zur Deckung seiner Ver- waltungskosten selbst festsetzte und uach Diken^^) auf die einzelnen Ortschaften repartirte. Die Festsetzung und Repartirung der Haussteuer stciud uuter directer Controle der königl. Statthalterei. k) Die Ausarbeitung neuer, für die innere Verwaltung nöthig gewordenen Statute und respect. deren Reformirung, welche mit deu Neichsgesetzeu nie in Widerspruch stehen durften und stets die Sanction des Thrones erhalten umßten. Verweigerte die Regierung einem vou der Congregation ausgearbeiteten Statut die Eine Steuereinheit, die einst nach der Zahl der im Lande befindlichen Häuser ge¬ nommen wurde, durch deren Thor (porta) ein Hcmvagen einfahren konnte. Später verstand man darunter vier Bauernhöfe oder acht Häusler. In der letztem Zeit bedeutete pona nur eine gedachte Steuereinheit. DaS ganze Land wurde in l>346 Porter eingetheilt und jedes Comitat mußte nach der Zahl feiner Porter einen entsprechenden Theil der bewilligten Kriegssteuer aufbringen. Auch der Name einer kleinern Steuereinheit bei der Nepartition der Hanösteuer auf die Ortschaften.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341568_92288/52>, abgerufen am 22.07.2024.